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Nr. 284. Mittwoch den
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XIX zu den Staatsschuld- scheinen, Reihe VIII zu den Prioritätsaktien Ser. I und II der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn und Reihe VIII zu den Stammaktien der
Münster-Hammer Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe XIX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuldscheinen vom Jahre 1842 Reihe VIII Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Ser. I und II der Niederschlesisch Miu kischen Eisenbahn und Reihe VIII Nr. 1 bis 8 zu den Stammaktien der Münster-Hammer Eisenbahn nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 4. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Orauienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem für jede Schuldgattung abgesonderten Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Berzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provivzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein- Reche nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Pro- Vinzial-Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 10. November 1882.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2508. (gez.) Sydow. Hering. Merleker. Michelly.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die Behufs Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Kassel, den 21. November 1882.
Königliche Regierung.
0. I. K. 7166/82. v. Brauchitsch.
Um den durch die jüngsten Ueberschwemmungen für die Gesundhei und das Leben der Betroffenen entstehenden Gefahren möglichst vorzubeugen, wird Nachstehendes zur allseitigen Kenntniß gebracht
Es ist eine bekannte Thatsache, daß durch Ueberschwemmungen die Gesundheit der Menschen in mannigfacher Art bedroht wird.
Der in den Straßen rc. abgesetzte Schlamm exhalirt schädliche
6. Dezember 1882.
Gasarten, der Aufenthalt in feuchten Wohnungen verursacht einseitige Abkühlung und Erkältung.
So entstehen nach und in Folge von Ueberschwemmungen typhöse, intermittirende und remittirende Fieber, sowie rheumatische und sonstige Erkrankungen der mannigfaltigsten Art. Nicht dringend genug kann vor dem Bewohnen der feucht gewordenen Wohnungen gewarnt und nicht eindringlich genug darauf hingewiesen werden, durch Ueberschwemmung feucht gewordene Wohnungen erst dann wieder als Wohn- und Schlafräume zu benutzen, nachdem dieselben einer gründlichen Reinigung unterworfen uud in möglichst trockenen Zustand gebracht worden sind.
Es empfiehlt sich daher:
1) den auf freien Plätzen, in den Straßen, in den Höfen etc. abgesetzten Schlamm sobald als irgend thunlich vollständig fortzuschaffen, auch die etwa entstandenen Pfützen gründlich zu beseitigen.
2) Wohnungen, soweit sie im Wasser gestanden haben, sind zunächst durch Abwaschen mit reinem, womöglich mit heißem Wasser, welchem rohe Carbolsäure im Verhältniß von einer Tasse auf einen Eimer Wasser zuzusetzen ist, abzureiben, bis aller anheftende übelriechende Schlamm beseitigt ist. Einem ähnlichen Verfahren ist der Fußboden zu unterziehen. Bei gedieltem Fußboden werden die Dielen zunächst mit corbolifirtem Wasser gereinigt und gehörig getrocknet, die darunter gelegene feuchte Erde wird entfernt und durch trockenen Sand, in Ermangelung dessen durch anderen trockenen Boden ersetzt. Bei ungedieltem Fußboden muß der naße und verschlammte Grund gleichfalls ausgehoben nnd dafür möglichst heißer, trockener Sand aufgefchüttet und so lange erneuert werden, als er noch Feuchtigkeit aufnimmt.
3) Nach geschehener Reinigung müssen die Wohnungen ausgetrocknet werden. Dies geschieht am besten durch starkes Heizen bei fortwährendem, durch Oeffnen der Fenster und Thüren hergestellten Luftzug; noch rascher erreicht man das Austrocknen der Wände, wenn man kleine transportabele Oefen, etwa Bügelöfen und dergl., in geheiztem Zustande dicht an die auszutrocknende Wand stellt und deren Standort wechselt, sobald die in ihrer Nähe gelegene Wandstclle vollständig ausgetrocknet ist, was man leicht an der Farbe erkennt. Setzt man den Ofen auf einen Schemel, einen Tisch 2C., zu deren Schutz man einen oder mehrere Platte Steine unter den Ofen schiebt, so lassen sich auch die höher gelegenen Theile der Wände bequem erreichen. Mit 2 solcher Oefen kann man unter geringem Kostenaufwand in 1 bis 2 Tagen die Wände des größten Zimmers vollständig trocken machen.
Auch das Räuchern mit Wachholderbeeren und das Verbrennen von solchem Holze in den feuchten Gemächern bei offenen Thüren und Fenstern ist ein gutes Mittel zum Austrocknen der Locale und empfiehlt sich besonders da, wo sich Carbolsäure zum Reinigen nicht gut verwenden läßt.
4) Wo in einzelnen Fällen das Beziehen der Wohnungen vor vollständigem Austrocknen nicht vermieden werden kann, dürfen feuchte Räume mindestens als Schlafräume nicht benutzt werden, und wo auch dies nicht zu erreichen ist, dürfen die Betten nicht unmittelbar an die Wand gestellt, dieselben müssen vielmehr möglichst von derselben entfernt und durch Bretter (Kuchenbretter rc), Decken, Stroh 2C. davon getrennt werden. Diese Schutzmittel müssen Tags entfernt und erst getrocknet werden, bevor sie von Neuem zur Verwendung kommen. Gerade in solchen Räumen ist Tags über starkes Heizen bei ununterbrochenem kräftigem Luftzuge besonders nothwendig.
Daß dabei überall mit der nöthigen Vorsicht gegen Feuersgefahr gehandelt werde, ist selbstverständlich.
5) Auch die unter den Wohnungen gelegenen Keller sind von stagnirendem Wasser und Schlamm gründlich zu reinigen und durch Oeffnen der Zuglöcher dem freien Zutritt der Luft auszusetzen.
6) Durch Ueberschwemmung verunreinigte Brunnen müssen gründlich von allem Schlamme rc gereinigt, ausgepumpt oder ausgeschöpft werden und dürfen, bevor dies geschehen, weder zum Trinken noch zum Kochen benutzt werden.
7) Zur Verhütung von Viehseuchen sind überschwemmte Stallun- gen in ähnlicher Weise, wie die Wohnungen, mit Carbolwasser gründlich zu reinigen. Durch Ueberschwemmung beschmutztes und naß gewordenes Stroh und Rauchfutter ist aus denselben zu entfernen. Durch