Abonnements-
Preis:
Jährlich 9 Mart. HaIbj.4M. 50Pfg
Vierteljährlich t Mark 25 Pfg.
Mr auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer 10 Psg.
anauer aibcw
G
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Jeurtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
Insertion?.
Preis:
Die ispaltige Gürmondzeile ob. deren Raum 10 Pfg.
Die Sspalt. Zeile 20 Psg.
DieSfpaltigeZetle
30 Pfg
Nr. 281. Samstag den
2. Dezember 1882.
'-^:-.^^y
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R. Ges. Bl. S. 351) wird mit Zustimmung des Bundeèraths für die Pauer Eines Jahres angeordnet, was folgt:
§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Potsdam und Charlottenburg, sowie die Kreise Teltow, Nieder-Barnim und Ost- Havelland umfassenden Bezirke sür den ganzen Umfang desselben von der Landespolizeibehörde versagt werden.
§ 2. In der Stadt Berlin und den Stadtkreisen Potsdam und Charlottenburg ist das Tragen von Stoß., Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Verbote werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufs zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;
3) für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheins befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4) sür Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich sühren, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheins befindet die Landespolizeibehörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
§. 3 Vorstehende Anordnungen treten mit dem 29. November d. I in Kraft.
Berlin den 25. November 1882.
Königliches Staats-Ministerium.
von Puttkamer. von Kameke. Maybach. Lucius.
Friedberg, von Boetticher. von Goßler. Scholz. Graf Hatzfeld.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift: „Elektrische Funken in zwanglosen Blättern", gedruckt in der Buchdruckerei W. Bührer, Seefeld-Zürich, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.
Berlin den 21. November 1882.
Der Königliche Polizei-Präsident, von Madai.
Die Druckschrift „0 Zmowie Przemowienie Kaz. Sosnows- kiego w Stowarzyszeniu Wzajemnej Pomocy Kobotnikow w Paryzu dnia 3 Czerwca 1882 roku Paryz. 1882 (Ueber den Strike. Vortrag des Kasimir Sosnowski, gehalten im Verein zur gegenseitigen Unterstützung der Arbeiter, zu Paris am 3. Juni 1882. Parrs 1882)" wird aus Grund des §.11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 hiermit verboten.
Konstanz den 21. November 1882.
Der Großh. badische Landeskommissär für die Kreise Konstanz,
Villingen und Waldshut. Haas.
Um den durch die jüngsten Ueberschwemmungen für die Gesundheit und das Leben der Betroffenen entstehenden Gefahren möglichst vorzubeugen, wird Nachstehendes zur allseitigen Kenntniß gebracht.
Es ist eine bekannte Thatsache, daß durch Ueberschwemmungen die Gesundheit der Menschen in mannigfacher Art bedroht wirb.
Der in den Straßen rc. abgesetzte Schlamm exhalirt schädliche
Gasarten, der Aufenthalt in feuchten Wohnungen verursacht einseitige Abkühlung und Erkältung.
So entstehen nach und in Folge von Ueberschwemmungen typhöse, intermittirende und remittirende Fieber, sowie rheumatische und sonstige Erkrankungen der mannigfaltigsten Art. Nicht dringend genug kann vor dem Bewohnen der feucht gewordenen Wohnungen gewarnt und nicht eindringlich genug darauf hingewiesen werden, durch Ueberschwemmung feucht gewordene Wohnungen erst dann wieder als Wohn- und Schlafräume zu benutzen, naWbem dieselben einer gründlichen Reinigung unterworfen uub in möglichst trockenen Zustand gebracht worden sind.
Es empfiehlt sich daher:
1) den auf freien Plätzen, in den Straßen, in den Höfen etc. abgesetzten Schlamm sobald als irgend thunlich vollständig fortzuschaffen, auch die etwa entstandenen Psützen gründlich zu beseitigen.
2) Wohnungen, soweit sie im Wasser gestanden haben, sind zunächst durch Abwaschen mit reinem, womöglich mit heißem Wasser, welchem rohe Carbolsäure im Verhältniß von einer Tasse auf einen Eimer Wasser zuzusetzen ist, abzureiben, bis aller anheftende übelriechende Schlamm beseitigt ist. Einem ähnlichen Verfahren ist der Fußboden zu unterziehen. Bei gedieltem Fußboden werden die Dielen zunächst mit coibolisirtem Wasser gereinigt und gehörig getrocknet, die darunter gelegene feuchte Erde wird entfernt und durch trockenen Sand, in Ermangelung dessen durch anderen trockenen Boden ersetzt. Bei ungedieltem Fußboden muß der naße und verschlammte Grund gleichfalls ausgrhoben nnd dafür möglichst heißer, trockener Sand aufgeschüttet und so lange erneuert werden, als er noch Feuchtigkeit aufnimmt.
3) Nach geschehener Reinigung müssen die Wohnungen ausgetrocknet werden. Dies geschieht am besten durch starkes Heizen bei fortwährendem, durch Oeffnen der Fenster und Thüren h rgestelllen Luftzug; noch rascher erreicht man das Austrocknen der Wände, wenn man kleine transportabele Oefen, etwa Bügelöfen und dergl., in geheiztem Zustande dicht an die auszutrocknende Wand stellt und deren Standort wechselt, sobald die in ihrer Nähe gelegene Wandstelle vollständig ausgetrocknet ist, was man leicht an der Farbe erkennt. Setzt man den Ofen auf einen Schemel, einen Tisch rc., zu deren Schutz man einen oder mehrere Platte Steine unter den Ofen schiebt, so lassen sich auch die höher gelegenen Theile der Wände bequem erreichen. Mit 2 solcher Oefen kann man unter geringem Kostenaufwand in 1 bis 2 Tagen die Wände des größten Zimmers vollständig trocken machen.
Auch das Räuchern mit Wachholderbeeren und das Verbrennen von solchem Holze in den feuchten Gemächern bei offenen Thüren und Fenstern ist ein gutes Mittel zum Austrocknen der Locale und empfiehlt sich besonders da, wo sich Carbolsäure zum Reinigen nicht gut verwenden läßt.
4) , Wo in einzelnen Fällen das Beziehen der Wohnungen vor vollständigem Austrocknen nicht vermieden werden kann, dürfen feuchte Räume mindestens als Schlafräume nicht benutzt werden, und wo auch dies nicht zu erreichen ist, dürfen die Betten nicht unmittelbar an die Wand gestellt, dieselben müssen vielmehr möglichst von derselben entfernt und durch Bretter (Kuchenbretter rc), Decken, Stroh rc. davon getrennt werden. Diese Schutzmittel müssen Tags entfernt und erst getrocknet werden, bevor sie von Neuem zur Verwendung kommen. Gerade in solchen Räumen ist Tags über starkes Heizen bei ununterbrochenem kräftigem Luftzuge besonders nothwendig.
Daß dabei überall mit der nöthigen Vorsicht gegen Feuersgefahr gehandelt werde, ist selbstverständlich.
5) Auch die unter den Wohnungen gelegenen Keller sind von stagnirendem Wasser und Schlamm gründlich zu reinigen und durch Oeffnen der Zuglöcher dem freien Antritt der Luft auszusetzen.
6) Durch Ueberschwemmung verunreinigte Brunnen müssen gründlich von allem Schlamme rc. gereinigt, ausgepumpt oder ausgeschöpst werden und dürfen, bevor dies geschehen, weder zum Trinken noch zum Kochen benutzt werden.
7) Zur Verhütung von Viehseuchen sind übersckwemmte Stallungen in ähnlicher Weise, wie die Wohnungen, mit Carbolwasser gründlich zu reinigen. Durch Ueberschwemmung beschmutztes und naß gewordenes Stroh und Rauchfutter ist aus denselben zu entfernen. Durch