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Nr. 276. Montag den

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Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Ok­tober 1878 wurden von der unterfertigten Stelle als Landespolizeibe­hörde mit Beschluß vom Heutigen nachstehende Druckschristen ver­boten :

I. Die bürgerliche Gesellschaft. Ein Vortrag, gehalten vor freireligiösen Arbeitern des Wupperthals in Elberfeld-Barmen von J. Dietzgen. Leipzig, Genossenschaftsbuchdruckerei, ohne Angabe des Druckjahres.

II. Das neue Sozialistengesetz vor dem deutschen Reichstage. Erste Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend die Verlängerung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. Stenographischer Bericht der Verhandlungen des deutschen Reichstages vom 6. März 1880. Leipzig 1880. Druck und Verlag der Genossenschaftsbuchdruckerei.

III. Die Nr. 18 vom 11. Februar 1877 der periodischen Zeit­schrift :Volksfreund", Sozialdemokratisches Organ für die Volks­interessen im Maingau. Verlag von Heinrich Schäfer, Frankfurt a. M.

IV. Ein Flugblatt, enthaltend 5 Volksgesänge (Volksgesang I. beginnend:Arbeiter all' erwacht"), ohne Angabe des Druckjahres.

Bayreuth den 11. November 1882.

Der Königliche Regierungs-Präsident.

_____________________von Bu rchtorff._____________________

In Beziehung auf die Erhebung der nach dem Gesetze vom 20. Mai d. I., betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmit- telbaren Staatsbeamten, zu zahlenden Witwen- und Waisengelder wer­den nachstehende höhere Bestimmungen zur Kenntniß der Empfangs- Berechtigten gebracht:

Wenn Witwen- und Waisengeldberechtigte ihren Wohnort verän­dern und das Witwen- und Waisengeld aus einer anderen als der bis­herigen Kaffe zu empfangen wünschen, so haben

a) die Hintetbliebenen der aktiven Beamten und Warte­geldempfänger aus denjenigen Ressorts, für welche Provinzial-Verwaltungen bestehen, ihre Anträge an die Kasse zu richten, welche ihnen bisher ihre Bezüge gezahlt hat, oder bis auf Weiteres auch direkt an die für den Bezirk des derzeitigen Wohn­orts der Berechtigten zuständige Provinzialbehörde desjenigen Ressorts (in der Justizverwaltung die Vorstandsbeamten des Königlichen Ober­landesgerichts), welchem der betreffende Beamte oder Wartegeldempfänger während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört hat;

b) die Hinterbliebenen der aktiven Beamten und Warte­geldempfänger, welche ihre Bezüge aus dem Fonds ei­ner Verwaltungsbehörde in einem Dienstzweige erhal­ten, für welchen keine Provinzialbehörden bestehen, ihre Ueberweisungs- Anträge ausschließlich an die Kasse einzureichen, aus welcher die Witwen- und Waisengelder bisher gezahlt worden sind, und

c) die Hinterbliebenen der Pensionäre die Ueberweisungs-An- träge entweder an die Kasse, aus welcher sie ihre Bezüge empfangen, oder direkt an die unterzeichnete Regierung zu richten.

Kasfel den 17. Oktober 1882.

____________________Königliche Reg ierung. _________________

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 23. v. Mts. in Nr. 249 des Hanauer Anzeigers veranlasse ich die Herren Bürger­meister und Ortspolizei-Verwalter des Kreises nunmehr die Wahl der Mitglieder der Klaffensteuer-Einschätzungs-Commissionen vorzunehmen und die Namen der Gewählten mir binnen 8 Tagen anzuzeigen. Bei der Wahl ist darauf zu achten, daß die verschiedenen Klassen der Steuer­pflichtigen möglichst gleichmäßig in der Commission vertreten werden.

Als Termin zur Vornahme der Einschätzung der Klassensteuer für das Etalsjahr 1883/84 ist gleichmäßig im Kreis

Montag der 11. Dezember er. bestimmt worden.

Die Klaffensteuerrollen sind, sobald solche abgeschlossen und nebst

27. November 1882.

der Einkommens-Nachweisung auf dem Titelblatt unterzeichnet worden, bis zum 14. Dezember er. mir einzureichen. Die sonstigen Unterlagen, insbesondere:

1) Protokoll über die Verpflichtung der Mitglieder der Commission,

2) Schulden-Nachweisung mit vorgeschriebener Bescheinigung,

3) Verhandlungen über die vorgenommenen Ermäßigungen einzelner Censiten,

4) Vergleichung der Abschlüsse der beiden Rechnungsjahre, sowie endlich

5) der Gewerbesteuerrollew Auszug, sind beizufügen.

Am Schluffe der Rolle oder der Einkommens-Nachweisung dürfen überhaupt keine Bescheinigungen angeschrieben werden.

Die Herrn Bürgermeister mache ich für die sorgfältigste Ausfüllung der Rubriken in der Einkommens-Nachweisung verantwortlich. So müssen die Angaben der Grund- und Gebäudesteuer (Spalten 8b und 9b), sowie der Gewerbesteuer (Spalten 13a und b), ferner die Angaben über den Grundbesitz (Spalten 9a und 11a) woselbst auch Ackerland und Wiesen getrennt aufzuführen ist durchaus zuverlässig sein.

Bezüglich der in Bezug zu bringenden Lasten und Schulden ver­weise ich auf §. 28 der Geschäftsanweisung für die Mitglieder der Klassensteuer-Einschätzungs-Commissionen vom 16. März 1877.

Die den Herrn Bürgermeistern mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königlichen Regierung sind bei der bevorstehenden Einschätzung in Erledigung zu bringen. Endlich ist meine unterm 4. August er. erlassene Circular-Verfügung, betreffs Freilaffung derjenigen Censiten in den untersten Stufen, bei denen die wiederholte Execution fruchtlos verlaufen ist, auf Grund der von den Steuerkafsen mitgetheilten Verzeichnisse auf das sorgfältigste zu beachten.

Hanau, den 21. November 1882.

Der Königliche Landrath Schrötter.

Nachstehende Depeschen sind seit gestern Vorm, bei hiesigem Königl. Landrathsamte eingetroffen:

Aschaffenburg, 26. Novbr. Heute früh 4,93 über Null; starkes Steigen.

Aschaffenburg, 26. Nov., 11 Uhr 20 Min. Vorm. Wasser- stand : Lohr heute früh 8 Uhr 5,88 über Mittel. Aschaffenburg früh 11 Uhr 5,20 über Null.

Aschaffenburg, 27. Novbr., 9 Uhr 40 Min. Wasserstand Miltenberg früh 8 Uhr 5,95, fallend; Aschaffenburg 6,08, langsam steigend.

Stadtmagistrat.

Für den Kellner Wilhelm Heinrich Lohrey von Treysa, jetzt in Bockenheim, ist behuss Auswanderung nach Amerika um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen- Verband nachgesucht.

Hanau am 20. November 1882.

Schäfer Ernst Waiz in Hüttengesäß ist als Wasenmeister dieser Gemeinde bestellt und vereidet worden.

Hanau am 21. November 1882.

Das Ausschreiben vom 8. ds. Mts. gegen die 148/4 Jahre alte Henriette Honzen von hier Hanauer Anzeiger Nr. 262 wird hiermit als erledigt zurückgezogen.

Hanau am 23. November 1882.

Der Landrath.

Gefunden: Ein französisches Buch. Ein graues Frauenhals­tuch mit Franzen.

Verloren: Ein silbernes Medaillon mit Photographie. Ein Portemonnaie mit 50 Pf. nebst Trauring.

Hanau am 27. November 1882.

Aus König!. Landrathsamt.