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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festrtage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
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Nr. 267.
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Donnerstag den 16. November
1882.
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Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Gewinn; ahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben v erschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnendenPri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General - Lotterie-Direktion.
________________Dammas. Liliental.________________
In Beziehung aus die Erhebung der nach dem Gesetze vom 20. Mai d. I., betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten, zu zahlenden Witwen- und Waisengelder wer- den nachstehende höhere Bestimmungen zur Kenntniß der Empfangs- Berechtigten gebracht:
Wenn Witwen- und Waisengeldberechtigte ihren Wohnort verändern und das Witwen- und Waisengeld aus einer anderen als der bisherigen Kasse zu empfangen wünschen, so haben
a) die Hinterbliebenen der aktiven Beamten und Warte- geldempfänger aus denjenigen Ressorts, für welche Provinzial-Berwaltungen bestehen, ihre Anträge an die Kasse zu richten, welche ihnen bisher ihre Bezüge gezahlt hat, oder bis auf Weiteres auch direkt an die für den Bezirk deS derzeitigen Wohnorts der Berechtigten zuständige Privinzialbehörde desjenigen Ressorts (in der Justizverwaltung die Vorstandsbeamten des Königlichen Ober- londesgerichts), welchem der betreffende Beamte oder Wartegeldempfänger während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört hat;
b) die Hinterbliebenen der aktiven Beamten und Wartegeldempfänger, welche ihre Bezüge auS dem Fonds einer Verwaltungsbehörde in einem Dienstzweige erhal- ten, für welchen keine Provinzialbehörden bestehen, ihre Ueberweisungs Anträge ausschließlich an die Kasse einzureichen, aus welcher die Witwen- und Waisenselder bisher gezahlt worden sind, und
c) die Hinterbliebenen der Pensionäre die Ueberweisungs-Anträge entweder an die Kasse, auS welcher sie ihre Bezüge empfangen, oder direkt an die unterzeichnete Regierung zu richten.
Kassel den 17. Oktober 1882.
__Königliche Regierung.___________________
Bekanntmachung.
Austausch von Postpacketen mit Portugal.
Vom 1. Dezember ab findet, außer im Verkehr mit Lissabon,
auch mit den Hauptorten Süd-Portugals, mit der Insel Ma- deira und den Azoren ein Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe bis 3 kg durch Vermittelung der Reichspost und der Königlich Portugiesischen Posten statt. Der einheitliche Portosatz beträgt 1 Mark 80 Pfennig bei Sendungen nach dem Festlande Portugals, 2 Mark 20 Pfennig nach Madeira und 2 Mark 60 Pfennig nach den Azoren. Die Beförderung erfolgt auf dem Wege über Hamburg mittelst Deutscher Schiffe bis Lissabon oder, auf Verlangen des Absenders, durch Elsaß-Lothringen über Bordeaux. Die Sendungen müssen frankirt und bei der Beförderung über Hamburg von zwei, bei der Beförderung über Bordeaux von drei Zoll-Juhaltserklärungen in Französischer Sprache begleitet sein.
Für alle Packersendungen nach Portugal, welche den Bedingungen für Postpackete nicht entsprechen, imgleichen für Packetsendungen jeder Art nach den übrigen Orten Portugals bleiben die bisherigen Versendungsvorschriften in Kraft.
Das namentliche Verzeichniß der zunächst an dem Austausche Theil nehmenden Portugiesischen Postorte ist bei den Reichs-Postanstalten einzusehen.
Berlin W., 28. Oktober 1882.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
_________________________S tepha n._____________
Bei einem Fohlen des Müllers Ruth zu Oberissirheimer Mühle ist die Räude konstatirt. Nach bestehender gesetzlicher Vorschrift wird dies zur Kenntniß gebracht.
Hanau am 14. November 1882.
Die mit der Nachweisung über die zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Gemeinde- und Schulabgaben noch rückständigen Ortsvorstände werden an sofortige Einreichung dieser Nachweisungen pro September mit der Verwarnung erinnert, daß die am 19. d. Mts. früh noch nicht eingegangenen Verzeichnisse bezw. Anzeigen durch expreffe Boten auf Kosten der Säumigen abzeholt werden würden, außerdem eine Ordnungsstrafe von 10 Mark von Letzteren eingezogen werden wird.
Hanau am 16. November 1882.
__________________________Der Landrath. ___________________________
Polizei-Verordnun g.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 wird nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
Die Benutzung des Schießstandes zu Wilhelmsbad, sowie das Betreten desselben von Unbefugten wird hierdurch verboten. Das Schießen darf nur nach festen Scheiben und Zugscheiben vor den Kugelfängen stattfinden. Das Schießen nach s. g. Flattern und Glaskugeln re. wird hierdurch untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 9 Mark oder entsprechender Haftstrase bestraft.
Wilhelmsbad, am 15. November 1882.
Der Orts- Polizei-Verwalter: Otto Münch.
Tagesschau.
— Berlin, 14. Nov. Dem „R. u. St.-A." zufolge wurde der deutsche Konsul Hoyack zu Amsterdam zum Reichskommissar für die nächstjährige, dort stattfindende internationale Kolonial- und Exporthandel-Ausstellung ernannt, um die Vertretung der deutschen Abtheilung im allgemeinen zu übernehmen und die an diese Abtheilung sich knüpfenden Interessen zu fördern. Die Wahrnehmung der kaufmännischen Interessen der einzelnen Aussteller gehört nicht zu seiner Aufgabe.
— Berlin, 15. Nov. Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des Herrenhauses wurden bei der Wahl des zweiten Vizepräsidenten 93 Stimmzettel abgegeben, von denen Herr Dr. Beseler 47, Graf Brühl 45 Stimmen erhielten. 1 Stimmzettel war unbeschrieben. Herr Dr. Beseler ist somit gewählt und nahm die Wahl dankend an.
Bei der nun folgenden Wahl der Schriftführer schlug Herr von Kleist-Retzow vor, die bisherigen Schriftführer, die Herren: Dr. Dernburg, Dietze, Graf von Königsmarck - Plaue, von Neumann, von der Osten, von Schöning, Theune und Graf von Ziethen > Schwerin durch