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Nr. 253.
Montag den 30. Oktober
1882.
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Amtliches.
Vorschriften über die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser. (Schluß.)
§. 25. 1) Bezüglich derjenigen Kandidaten, deren Kenntnisse in einer oder mehreren Abtheilungen für „ungenügend" befunden worden sind, hat die Ober-Prüfungs Kommission zu bestimmen, ob die Wiederholung der Prüfung frühestens nach einem halben oder nach einem ganzen Jahre stattfinden darf und ob die Wiederholung auf einzelne Ab- theilr-ngen, eventuell auf welche beschränkt werden kann, oder sich wieder auf alle Prüfungs. Gegenstände zu erstrecken hat;
2) Kandidaten, welche auch zum zweiten Male die Prüfung nicht bestanden haben, werden zu nochmaliger Wiederholung derselben in der Regel nicht zugelassen. Ausnahmen hiervon unterliegen der besonderen Genehmigung der Ober-Prüfungs-Kommission.
§. 26. Nachträgliche Prüfung b ehufs Erlangung besserer Prädikate. — Solchen Personen, welche die Bestallung zum Landmesser (§. 23) erhalten, aber in einzelnen Abtheilungen der Prüfungs-Gegenstände nur geringe Prädikate erlangt haben, ist es frei- gestellt, sich behufs Erlangung besserer Prädikate einer nochmaligen Prüfung in diesen Abtheilungen zu unterwerfen, worauf denselben bei nachgewiesenen besseren Kenntnissen anderweite Prüfungszeugnisse und Bestallungen ausgefertigt werden können.
§. 27. Rechtsfolgen derBestallung zum Landmesser. — Die erlangte Bestallung zum Landmesser (§. 23; und die auf Grund derselben erfolgte Beeidigung begründet die im §. 36 der Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Rechte der öffentlich angestellten Feldmesser.
§ 28. Besondere Bestimmungen in Betreff der Baumeister und Bauführer, sowie der Oberförster- und Forst-Kandidaten. — Baumeister und Bauführer, sowie Oberförster Kandidaten und Forst-Kandidaten, welche auf Grund der von ihnen als solche bereits abgelegten Prüfung nachträglich auch die formelle Befähigung zum Landmesser erwerben wollen, haben die Bescheinigung eines Landmessers (Feldmessers) beizubringen, daß sie mindestens sechs Monate hindurch ununterbrochen nach abgelegter Bauführer-Prüfung bezw. nach abgelegtem forstlichen Tentamen ausschließlich mit speziell namhaft zu machenden Vermefsungs- und Nivellementsarbeiten in dem nach §. 7 vorgeschriebenen Umfange der dort angegebenen Art der Ausführung beschäftigt gewesen sind, und dabei bewiesen haben, daß sie selbstständig richtige Vermessungen, Kartirungen und Berechnungen aus- zuführen vermögen.
§■ 29. Unter Einreichung der erlangten Patente als Baumeister oder Bauführer bezw. des Zeugnisses über das bestandene sorstliche Tentamen und der im §. 28 vorgeschriebenen Nachweise hat Kandidat die Ertheilung einer Probearbeit im Planzeichnen bei einer Prüfungs- Kommissiou (§. 3) nachzusuchen.
Letztere ertheilt, nachdem die Nachweise als vorschriftsmäßig aner- kannt worden, nach Maßgabe der Vorschriften unter Nr. 1 und 2 im §. 11 die Probekarte und bestimmt den Termin zur Einreichung der- felben.
§ 30. Nachdem Kandidat die mit seiner Namensunterschrift und der pflichtmäßigen Versicherung, daß er dieselbe allein gezeichnet und beschrieben, zu versehende Probekarte nebst dem zum Vorbilde benutzten Original der Prüfungs-Kommission eingereicht hat, wird solche von letzterer geprüft und nach Maßgabe des §. 20 censirt. Ist die Probekarte für annehmbar erachtet, so legt die Prüfungs-Kommission dieselbe mit den in §§. 28 und 29 bezeichneten Zeugnissen und Nachweisen innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tage der Einreichung an gerechnet, der Ober-Prüfungs-Kommission vor.
§• 31. Die Ober-Prüfungs-Kommission entscheidet darnach, ob der Kandidat zum Landmesser befähigt ist, fertigt nach dem Befunde die Bestallung zum Landmesser aus und sendet dieselbe an die PrüfungsKommission zur Aushändigung.
32. lieb er gangs-Bestimmungen. — Bis zum lften 1885 kann die Prüfung als „Feldmesser" noch nach den bisherigen Vorschriften abgelegt und können darüber in der bisherigen Weise
Qualifikationszeugnisse zum „Feldmesser" ausgefertigt werden, mit der Maßgabe jedoch, daß die nach den bisherigen Prüfungs-Vorschriften von der technischen Baudeputation versehenen, durch die Verfügung vom 24. August 1880 vorläufig der technischen Ober-Prüfungs-Kommission übertragenen Funktionen von der Ober-Prüfungs-Kommission für die Landmesser (§. 1) wahrgenommen werden.
Vom 1. Januar 1885 ab treten die bisherigen Vorschriften über die Prüfung der Feldmesfer im ganzen Umfange außer Anwendung.
Berlin den 4. September 1882.
Der Minister der öffentlichen Der Minister für Landwirth-
Arbeiten. schäft, Domänen und Forsten.
Maybach. Lucius.
Der Minister der geistlichen, Unter- Der Finanz-Minister. richts- u. Medicinal-Angelegenheiten. In Vertr.:
In Vertu: Lucanus. Meinecke.
An die Herren Bürgermeister der Landgemeinden, zu Windecken und die Herrn Ortspolizei-Verwalter des Kreises.
Die Personenstands-Ausnahme zum Zwecke der Veranlagung der Klassensteuer für das Etatsjahr April 1843/84 hat ausnahmslos a m 1 3. November d. J. stattzufinden.
Es sind hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 — Amtsblatt S. 85 —, vom 19. Juli 1875 — Amtsblatt S. 205 —, ferner vom 3. Januar 1877 — Amtsblatt S. 34 —, sowie die Geschäfts-Anweisung vom 16. März 1877 maßgebend. Für eine gleichmäßige den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften entsprechende Veranlagung ist Sorge zu tragen.
Die seitherige Einrichtung der doppelten Aufstellung der Klassensteuer-Rollen und der einfachen Ausfertigung der Einkommens-Nachweisung wird beibehalten. Das erforderliche Formular wird geheftet, mit blauem Umschläge versehen an Sie hiernächst abgesandt werden.
Die Herren Bürgermeister wollen die Rollen und Einkommens- Nachweisungen möglichst selbst aufstellen, damit in den Angaben der sämmtlichen Einwohner der Gemeinde und des Personenstandes (vergl. §■ 2 der Jnstr. vom 29. Mai 1873) nicht gefehlt wird.
Bis zum 20. November cr. müssen mir die vorbereiteten Rollen und Einkommens-Nachweisungen zur Einsicht vorliegen.
Die Klasfensteuer-Einschätzungs-Commissionen bestehen:
1) in Langenselbold außer dem Ortsvorstand in 7 Mitgliedern, 2) in Stadt Windecken und in den übrigen Landgemeinden aus 5 Mitgliedern,
3) in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern.
Der Termin zur Wahl der Commissionen, sowie zur Vornahme der Einschätzung wird später von mir bestimmt werden.
Hanau am 23. Oktober 1882.
Der Landrath.
Die Todtenbeschauer des Kreises werden hierdurch angewiesen, die Todtenlisten spätestens am 4. Tage nach Ablauf des fälligen Quartals an das Kreisphysikat einzureichen, widrigenfalls die Saumseligen mit Ordnungsstrafe belegt werden müßten.
Hvnau am 25. Oktober 1882.
Der Landrath.
Ausschreiben.
Am 12. l Mts. wurde im Rheine dahier eine weibliche Leiche geländet, welche 6--8 Tage im Wasser gelegen haben mag.
Die Verlebte war 18 — 20 I. alt, 1,50 m groß, hatte braunes Haar und war bekleidet mit geblümtem Kattunkleid (Rock und Taille), gestreiftem Kattunkleid (Rock und Taille), grau und braun karrirtem wollenen Unterrock, weißleinenem Hemde, welches in der Mitte mit grobem Leinen angesetzt war, grauen Strümpfen mit blauen Gummistrumpfbändern, ledernen Zugstiefeln mit herzförmigen Vorderblättern. Bei sich trug die Leiche eine Rolle schwarzes Garn, einen Fingerhut, einen glanzledernen Gürtel mit gelbem Schloß, ein weißes Taschentuch, gez.