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Samstag den 28. Oktober
Nr. 252.
Amtliches.
Vorschriften über die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser.
(Fortsetzung aus Nr. 250.)
7. Nivelliren.
a. Geometrische Längen- und Flächen- Nivellements. Ausführung derselben im Felde, insbesondere auch das Nivelliren von Wasserläufen und das Peilen der Längen- und Querprofile u. s. w. Aufträgen von Längen- und Querprofilen, Entwerfen der Niveaukurven durch Abstecken im Terrain, aus Profilen und aus zerstreuten Höhenpunkten.
b. Trigonometrisches Nivellement auf Grund von trigonometrisch bestimmten oder von Plänen entnommenen oder direkt gemessenen Zieldistanzen (Distanzmesser). Einfluß der Refraction der Lichtstrahlen.
c. Barometrische Höhenmesfung.
d. Kenntniß der in Preußen geltenden allgemeinen Bestimmungen über die Ausführung der Nivellements und die Zeichnung der Nivellementspläne.
8. Traciren oder Vorerhebungen, Massenberechnungen und Absteckungen zum Erd- und Wasserbau.
a. Anwendung von Längen- und Flächen- Nivellements auf besondere wirthschaftliche Untersuchungen. Bestimmung der Wassermengen in kleineren fließenden Gewässern.
b. Ergänzung fertiger Situationspläne durch Flächen-Nivelle- ments, Verbindung der letzteren mit der Horizontal-Aufnahme (Tachimetrie).
c. Massen- Nivellement und Massenberechnung.
d. Uebertragen von Linien aus den Plänen in das Gelände. Kurvenabsteckung.
9. Jnstrnmentenkunde.
Die zum Landmessen, Nivelliren und Traciren, zum Kopiren, Reduziren und Entwerfen der Karten, sowie zur Flächenbestimmung dienenden Instrumente nach ihrer Einrichtung und Handhabung, ihren Mängeln, ihrer Prüfung und Berichtigung.
10. Landeskulturtechnik
Elemente derselben in Bezug auf:
a. die Entwässerung und Bewässerung des Bodens;
b. das Entwerfen und Ausführen von Graben und Wegenetzen;
c. die zweckmäßige Gestaltung der Eigenthumsstücke bei Grundstückszusammenlegungen und Theilungen;
d. endlich die Taxationslehre mit der Bonitirung des Bodens.
11. Nechtskunde.
Kenntniß der bestehenden Gesetze und Vorschriften über diejenigen Rechtsverhältnisse, welche bei den Arbeiten der Landmesser hauptsächlich in Betracht kommen.
§ 13- Prüfungstermin. — Die Landmesserprüfungen finden regelmäßig am Schluffe eines Studiensemesters statt.
§• 14. Ladung zur Prüfung. — Gleichzeitig mit der gemäß §. 10 Nr. 3 zu treffenden Entscheidung ladet die Prüfungs-Kommission (§. 3) den Kandidaten zur Prüfung in dem nächstfolgenden Prüfungstermine (§ 13).
§. 15. Prüfungsgebühr. — Vor der Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat eine Gebühr von fünfzehn Mark an die ihm zu bezeichnende Kasse einznzahlen. Kandidaten, welche in der Prüfung nicht bestanden, haben, wenn sie später zu einer Wiederholung derselben im Ganzen oder in einzelnen Fällen zugelassen werden (§. 25), alsdann die Prüfungsgebühr noch einmal zu entrichten.
§• 16- Prüfung. — 1) Die Prüfung zerfällt in:
a. eine schriftliche,
b. eine praktische und
c. eine mündliche.
2) Die schristliche und praktische Prüfung gehen der mündlichen voraus.
3) Die schriftliche Prüfung soll in drei Tagen erledigt sein. Auf die praktische und die mündliche Prüfung sind in der Regel je zwei Tage zu verwenden. s
1882.
4) Ueber die praktische und die mündliche Prüfung sind Protokolle aufzunehmen, welche den Gang und die Ergebnisse der Prüfung erkennen lassen.
§ 17. 1) Für die schriftliche Prüfung (§. 16 Nr. 1 zu a) sind mindestens drei Aufgaben aus den Disciplinen unter Nr. 1 bis 5 im §. 12 und mindestens drei Aufgaben aus den Disciplinen unter Nr. 6 bis 10 a. a. O. zu ertheilen.
2) Die schriftliche Prüfung findet unter der Aufsicht mindestens eines Mitgliedes der Prüfungs-Kommission (§. 3) statt.
3) Das aufsichtsführende Kommissionsmitglied hat immer nur eine Aufgabe dem Kandidaten zu ertheilen, zur Lösung die von der Prüfungs-Kommission festgesetzte Frist zu stellen und erst nach erfolgter Lösung der Aufgabe bezw. nach Ablauf der Frist eine andere Aufgabe folgen zu lassen, selbst wenn die vorhergegangene noch gar nicht oder nicht vollständig sollte gelöst worden sein. Die bei der Lösung der einen Aufgabe gegen die gestellte Frist weniger verwendete Zeit kann den sür die folgenden Aufgaben gestellten Fristen hinzugerechnet werden.
4) Die Zeit der Stellung der Aufgabe und der Ablieferung der Arbeit ist von dem aufsichtssührenden Kommissionsmitgliede nach Tag und Stunde auf der Arbeit zu vermerken.
5) Bei der schriftlichen Prüfung darf der Kandidat sich — mit Ausnahme der von der Prüfungs-Kommission ausdrücklich zur Benutzung gestatteten Logarithmen- und anderen Rechentafeln — keiner Hilfsmittel an Büchern, Heften oder dergleichen bedienen.
Zuwiderhandlungen hiergegen haben die durch Beschluß der Prüfungs-Kommission auszusprechende sofortige Ausschließung von der Fortsetzung der Prüfung zur Folge.
§• 18. Die praktische Prüfung (§. 16 Nr. 1 zu b) erfolgt im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungs-Kommission durch die im Felde zu bewirkende Ausführung von Aufgaben aus dem Bereiche der Landmeßkunde, des Nivellirens und Tracirens (8 12 Nr. 6 bis 8).
Die Lösung der Aufgaben muß die nothwendigen Messungsproben einschließen.
Werden mehrere Kandidaten gleichzeitig geprüft, so müssen denselben verschiedene Aufgaben zur Ausführung überwiesen werden, welche thunlichst so auszuwählen sind, daß aus denselben gegenseitige Proben für die Richtigkeit der Lösung gewonnen werden.
Die die Ergebnisse der Messungen nachweisenden Feld-Manuale müssen in Tinte geführt, von dem Kdndidaten und den anwesenden Mitgliedern der Prüfungs,Kommission unterschriftlich vollzogen und nebst den darnach etwa angefertigten Zeichnungen u. s. w. zu den PrüfungsVerhandlungen gebracht werden.
§. 19. Die mündliche Prüfung (§. 16 Nr. 1 zu c) umfaßt ote tm §. 12 unter Nr. 1 bis 11 bezeichneten Disciplinen und hat die schriftliche Prüfung in geeigneter Weise zu ergänzen.
§. 20. Urtheil über d en Ausfall der Prüfung. — 1) Die Prüfungs-Kommission (§. 3) fällt nach dem Ergebniß der schrift- lichen, praktischen und mündlichen Prüfung nach vorheriger Berathung ihr Urtheil über den Ausfall der Prüfung in den einzelnen im §. 12 bezeichneten Abtheilungen der Prüfungsgegenstände und in der darqeleqten Fertigkeit im Zeichnen.
2) Zur gleichmäßigen Bezeichnung des verschiedenen Grades der Kenntnisse in den einzelnen Abtheilungen und der Fertigkeit im Zeichnen dienen ausschließlich die Prädikate:
a. sehr gut (bei ausnahmsweise tüchtigen Leistungen: vorzüglich);
b. gut; c. befriedigend; d. zulänglich; e. ungenügend.
3) Die Prüfungs, Kommission stellt für jeden Kandidaten ein Zeugniß nach dem von der Ober-Prüfungs, Kommission (§. 1) vorzu- schreibenden Muster aus, welches.mit dem Kommissions-Siegel versehen und von sämmtlichen Mitgliedern der ersteren unterschriftlich vollzogen wird.
§■ 21. Theilnahme eines Kommissarius der Ober- Prüfung s-Kom Mission. — Die Ober-Prüfungs-Kommission (§. 1) ist berechtigt, zur Theilnahme an der Prüfung (§§. 16 bis 191 unö an der Beschlußfassung der Prüfungs-Kommission (§. 3) über das Er- gebniß der Prüfung (§. 20) eines ihrer Mitglieder als ihren Kommis-