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Nr. 249.
Mittwoch den 25. Oktober
1882
Amtliches.
Die betheiligten Behörden meines Ressorts mache ich auf das in Nr. 21 Seite 297 der diesjährigen Gesetz-Sammlung abgedruckte Gesetz vom 12. April er., betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen- Nassau, zur Nachachtung und genauen Anweisung der Nachgeordneten Behörden, Kirchen- und Schulvorstände — mit Bezug auf §§. 1, 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 in Verbindung mit §. 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1876 G. S. S. 288 (Centralblatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung de 1881 S. 638) — namentlich in Hinsicht auf die davon mitbetroffenen Kirchen- und Schulabgaben noch besonders aufmerksam.
Berlin den 14. August 1882.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
I. A.: gez. de la Croix.
Wird hiermit veröffentlicht.
Hanau am 16. Oktober 1882.
___________________________Der Landrath. __________________________
Nachstehend bringen wir die festgestellten neuen Vorschriften über die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser zur öffentlichen Kenntniß.
Kassel den 19. September 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Vorschriften
Über die Prüfung der öffentlich auzustelleuden Landmesser.
Wer in Gemäßheit des §. 36 der Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni 1869 als Landmesser öffentlich angestellt werden will, hat sich einer Prüfung zu unterwerfen, für welche die nachstehenden Vorschriften zur Anwendung kommen.
§. 1. Ober-Prüfungs-Kommission für Landmesser. — Das Landmesser-Prüfungswesen wird der
„Ober-Prüfungs-Kommission für Landmesser" unterstellt, welche insbesondere
1) die Geschästèthätigkeit der Prüsungs. Kommissionen (§. 3) bezüglich des Prüfungs-Versahres und der gleichmäßigen Ausübung der Prüfungs-Vorschriften zu regeln,
2) über die Qualifikation der geprüften Kandidaten zum Landmefser endgültig zu entscheiden,
3) die Bestellungen zum Landmesser auszufertigen hat.
§. 2. Die Ober-Prüfungs-Kommission (§. 1) wird gebildet aus je einem Kommissarrus
a. des Ministers für öffentliche Arbeiten,
b. des Finanz-Ministers,
c. des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Diesen Kommissorien tritt für den Fall, daß eine der in §. 3 genannten höheren Lehranstalten zu den Ressorts des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten gehört, ein Kommissar dieses Ministers hinzu. Die Geschäfte des Vorsitzenden der Ober- Prüfungs-Kommission werden von dem dienstältesten Mitgliede wahrgenommen.
§. 3. Prüfungs-Kommission für Landmesser. — Be- huss der Prüfung der Kandidaten der Landmeßkunst wird bei denjenigen höheren Lehranstalten, bei welchen ein Kursus für Landmesser (§. 5, Nr. 5) eingerichtet ist, eine
„Prüfungs-Kommission für Landmesser" bestellt
Die Mitglieder der Prüfungs- Kommissionen und deren Vorsitzende werden nach Anhörung des Gutachtens der Ober-Prüfungs-Kommission (§• 1) durch die im §. 2 genannten Minister berufen.
§• 4. Bef chlußfassung der Prüfungs-Kommissionen. — Die Beschlüsse der Ober-Prüfungs Kommission (§§. 1 u. 2) und der Prüfungs-Kommissionen (§. 3) werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§. 5. Bedingungen der Zulassung zur Prüfung. — Wer die Prüfung zum Landmesser ablegen will, hat sich bei einer Prüfungs-Kommission (§. 3) zu melden und folgende nicht stempelpflichtige Nachweise und Zeugnisse einzureichen:
1) eine selbst verfaßte und selbst geschriebene Beschreibung seines Lebenslaufs,
2) ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde über seine Unbescholtenheit,
3) als Nachweis der erforderlichen allgemeinen wissenschaftlichen Bildung, entweder
a. ein Zeugniß über die erlangte Reife zur Versetzung in die erste Klasse eines Gymnasiums, einer Realschule erster Ordnung bezw. einer lateinlosen Realschule (Gewerbeschule) mit neunjährigem Lehrgänge, oder in die erste Klasse (Fachklasse) einer nach der Verordnung vom 21. März 1870 reorganisirten Gewerbeschule, oder -
b. das Abgangszeugniß der Reife einer Realschule zweiter Ord. nung oder einer höheren Bürgerschule mit siebenjährigem Lehrgänge (Welche nichtpreußische Lehranstalten den unter a und b genannten Schulen für gleichwerthig zu erachten sind, entscheidet im gegebenen Falle der Minister der geistlichen, Uterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.)
4) das Zeugniß eines oder mehrerer geprüfter Landmesser (Feldmesser)'über die praktische Beschäftigung bei Vermessungs- und Nivellements-Arbeiten (§§. 7 u. 9),
5) den Nachweis des regelmäßigen Besuchs des bei den im §. 3 bezeichneten höheren Lehranstalten für Landmesser eingerichteten Kursus (§§. 8 und 9).
§. 6. Offiziere des stehenden Heeres sind von der Beibringung eines Zeugnisses über den erlangten Grad der schulwissenschaftlichen Bildung (§. 5 Nr. 3) entbunden und haben nur durch Einreichung des ihnen ertheilten Offizier-Patents über ihre persönlichen Verhältnisse sich auszuweisen.
§• 7. - 1) In dem Zeugnisse über die praktische Beschäftigung (§. 5 Nr. 4) müssen diejenigen Arbeiten, welche der Kandidat unter Aussicht, jedoch selbstständig ausgesührt hat, speciell namhaft gemacht, nach ihrem Umfange — die Vermessungen in Hektaren, die Nivellements in Metern — angegeben und in der Art der Ausführung unter Angabe der dabei gebrauchten Instrumente näher bezeichnet, auch in Beziehung auf die Richtigkeit der Ausführung bescheinigt sein.
2) Der Gesammtumfang des mit allen Specialien vermessenen, kartirten und berechneten Areals muß mindestens 100 Hektare, und die Länge der in Stationen von nicht über 50 Metern niüeHirten, unter Aufzeichnung des Terraindurchschnitts aufgetragenen Strecke mindestens 8 Kilometer betragen. Es ist aber nicht erforderlich, daß das vermessene Areal einen zusammenhängenden Komplex von 100 Hektaren bildet, vielmehr für ausreichend zu halten, wenn die Vermessung aus zwei Theilen, von welchen der kleinere nicht unter 20 Hektare umfassen darf, besteht.
Die nivellirte Strecke von 8 Kilometern darf in nicht mehr als zwei getrennte Thette zerfallen und müssen darin mmdestens 4 Kilometer Nivellement fließenden Wassers enthalten sein.
3) In Bezug auf die von den Kandidaten aus der Rheinprovinz und aus den Provinzen Westfalen und Hessen-Nassau ausgesührten praktischen Arbeiten ist es wegen der besonderen Agrarverhältnisse dieser Provinzen, in welchen sich selten Gelegenheit zum Vermessen größerer Landkomplcxe findet, ausnahmsweise sür ausreichend zu erachten, wenn die Vermessungen aus drei in sich geschlossenen Theilen, jeder einzelne jedoch nicht unter 20 Hektaren Inhalt bestanden haben.
§. 8. Dem Nachweise des Besuches des Landmesser-Kursus (§ 5 Nr. 5) sind die während der Studienzeit angefertigten und als solche von dem Lehrer beglaubigten praktischen Arbeiten geodätischen und kulturtechnischen Inhalts beizufügen.
§. 9. 1) Die praktische Beschäftigung (§. 5 Nr. 4) und der re- gelmätzige Besuch des Kursus für Landmesser (§ 5 Nr. 5) müssen zusammengenommen einen Z itraum von mindestens drei Jahren umfassen. Innerhalb dieses Zeitraums muß auf die praktische Beschäftigung mindestens ein Jahr und auf den Besuch des LandmWr-Kursus ebenfalls mindestens ein Jahr entfallen, während das dritte Jahr ganz oder theil-