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Nr. 246.

Samstag den 21. Oktober

1882.

Amtliches.

Auf Grund des §. 28 des Regulativs über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militairdienste im Jägercorps vom 15. Februar 1879 werden bei den Königlichen Regierungen zu Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Stettin, Stralsund, Oppeln, Magdeburg und bei der Königlichen Hof­kammer zu Berlin neue Notirungen forstversorgungsberechtigter Jäger der Klasse A I bis auf Weiteres dergestalt ausgeschlossen, daß bei den genannten Behörden nur die Meldungen solcher im laufenden Jahre den Forstversorgungsschein erhaltenden Jäger angenommen werden dürfen, welche im Bezirke derjenigen der vorgenannten Behörden, bei welcher sie sich melden, zur Zeit des Empfanges des Forstversorgungsscheines im Königlichen Forstdienste bereits länger als zwei Jahre beschäftigt sind.

Die Zahl der Anwärter ist gegenwärtig sehr gering in den Re­gierungsbezirken Liegnitz, Hannover, Arnsberg, Kassel, Wiesbaden, Düsseldorf und Aachen.

Berlin den 9. September 1882.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

_____________________Im Auftrage: Ulrici._____________________

Für die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche im Herbste 1882 zu Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Dienstag den 21. No­vember d. I. und folgende Tage anberaumt.

Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerberinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens 5 Wochen, Meldungen an­derer Bewerberinnen unmittelbar bei mir spätestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermine unter Einreichung der im §. 4 des Prüfungsreglements vom 21. August 1875 bezeichneten Schriftstücke anzubringen.

Berlin den 18. September 1882.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

_________________Im Auftrage: de la Croix.__________________

Am 1. Oktober d. I. wird die Königliche Direktion der vereinigten Strafanstalten hierselbst aufgehoben und es tritt an deren Stelle die Königliche Direktion der Strafanstalt zu Wehlheiden für die Zuchthaus­und für die Gefängniß.Abtheilung dieser neuen Anstalt. Außerdem ist dieser Direktion die Strafanstalt an der Fulda hierselbst unterstellt, und es wird von derselben auch noch die Weiber- Abtheilung der seitherigen Strafanstalt in der Stadtkaserne bis zum Ablauf dieses Jahres mitver­waltet. Zu dem letzteren Zeitpunkt wird die Weiber-Strafanstalt nach Ziegenhain verlegt und der Verwaltung der dortigen Königlichen Straf­anstalt mitunterstellt.

Kassel den 21. September 1882.

__Königliche Regierung, Abtheilung des Innern._________

Dem Vernehmen nach wird mit den Coupons der von der Stadt Barletta in Italien im Jahre 1870 ausgegebenen Prämien- Obligationen in Preußen in der Art Handel getrieben, daß der Käufer eines solchen Coupons das Recht erhält, den Gewinn zu erheben, welcher in der auf dem Coupon vermerkten Ziehung auf die fragliche Obligation etwa ent­fällt.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in diesem Verfahren ein Handel mit Loosen einer auswärtigen Lotterie enthalten ist, auf welchen die Strafbestimmung des §. 1 der Verordnung vom 5. Juli 1847 (Ges. Sl. S. 261) ausgedehnt auf die neuen Provinzen durch Art. IV. der Verordnung vom 25sten Juni 1867 (Ges. Sl. S. 921) Anwendung findet.

Kassel den 21. September 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Nach einem Erlasse des Herrn Reichskanzlers ist an Stelle des vom Amte zurückgetretenen A. L. Wolff in Frankfurt a/M. Herr Alvesto S. Hogue dortselbst zum Vice-General-Consul der Vereinigten Staaten von Amerika ernannt worden.

Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit der Genannte in seiner gedachten Amtseigenschaft Anerkennung und Zu- lassung finde.

Kassel den 25. September 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird für den Umfang des Regierungs­bezirks die nachfolgende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Jeder Schiffs- und Floßführer, sowie die Besitzer von Fähren sind verpflichtet, jeden auf dem von ihm geführten Schiffe oder Floß oder auf ihrer Fähre vorgekommenen Unglückssall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbei­geführt hat, sofort und jedenfalls innerhalb des nächstfolgenden Tages entweder selbst oder durch einen Stellvertreter derjenigen Orts. Polizei­behörde, innerhalb deren Bezirk das Schiff oder Floß zunächst Anker wirst, anzuzeigen.

§ . 2. Ist ein derartiger Unglücksfall auf einem inländischen Schiffe oder Floße im Auslande geschehen, so ist die im §. 1 vorge­schriebene Anzeige Seitens des Führers der Ortspolizeibehörde des in­ländischen Ortes zu erstatten, welchen er mit seinem Fahrzeuge zunächst anläuft.

Ist das Floß im Auslande aufgelöst, so hat der Führer die An­zeige der Ortspolizeibehörde seines inländischen Domicils spätestens innerhalb der im §. 1 vorgeschriebenen Frist nach seiner Rückkehr dahin zu erstatten.

§ . 3. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird an den Schiffs­oder Floßführern, sowie an den Besitzern von Fähren mit Geldstrafe von 1013 Mk. od r entsprechender Hast geahndet.

Kassel den 29. September 1882.

____________Königliche Regierung, Abtheilung des Innern _____________

Nachdem durch das Gesetz vom 24. Februar v. I. die aus den Elementarlehrer-Witwen- und Waisenkassen zu gewährende Minimal- Witwen-Pension auf jährlich 250 Mark festgesetzt ist, hat der Herr Minister der geistlichen rc. Verwaltung durch Erlaß vom 27. Mai er. Nr. 1658 G. III. unter Anderem Folgendes angeordnet:

1) Die einmalige Abgabe von 25 % der den Kassenmitgliedern zukommenden Aufbesserung ihres Jahreseinkommens (Gesetz vom 22. December 1869, Ges.-Samml. 1870 S. 1, §. 3) ist fortan wieder zur Erhebung zu bringen. Sie ist auch dann zur Kasse zu zahlen, wenn ein Lehrer bei seiner ersten Anstellung ein Diensteinkommen erhält, das über das Minimalgehalt hinausgeht, von dem Betrage der Differenz des Diensteinkommens gegen das örtliche Minimaleinkommen.

2) Der Beitrag ist zur Kasse zu entrichten bei jeder den Lehrern zugewendeten dauernden Aufbesserung ihres Diensteinkommens, mag sie durch Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe, oder durch Versetzung, oder durch Gewährung einer Zulage entstehen.

3) Ausgenommen sind allein die Zulagen, welche zur Erfüllung des Minimalgehalts gewährt werden, nicht aber das Anfangsgehalt in dem Fall, wo dasselbe an einem Ort das Minimalgehalt übersteigt.

4) Auch von den Alterszulagen ist die Abgabe zu entrichten. Kassel am 27. September 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulfachen.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbstkontrolversammlungen für die Ort­schaften :

Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Mainkur, Praunheim, Preungesheim und Seckbach finden an den nachstehend verzeichneten Tagen und Stunden auf dem Hofe der neuen Infanterie-Kaserne in Frankfurt a/M., Gutleutstraße, statt: Am 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10. und 11. November,

Vormittags 9 und 10 Uhr.

Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und die Landwehrleute der Jahrgänge 1868 und 1869, sowie diejenigen, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep­tember 1870 eingetreten sind, zu erscheinen haben.

Dispensationen von den Kontrolversammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 1. November er. an den betreffenden Bezirks-Feldwebel hierselbst gerichtet werden.