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Nir. 231.

Mittwoch den 4. Oktober

1882.

Amtliches.

Nachdem in neuerer Zeit Statuten über Anschaffung und Unter­haltung des Faselviehes vorgelegt sind, welche zur Bestätigung nicht geeignet waren, vielmehr zur Umarbeitung zurückgegeben werden mußten, ist ein Normalstatut über das Halten des Faselviehes mit Rücksicht auf die gesammelten Erfahrungen aufgestellt worden. Dasselbe ist nachstehend abgedruckt und wird den Herrn Ortsvorständen zur Benutzung für vor­kommende Fälle empfohlen.

Zur Erlangung der Bestätigung des Statuts durch die Königliche Regierung ist die Aufnahme der sämmtlichen Bestimmungen des Normal-Statuts gerade nicht erforderlich.

Hanau am 26. September 1882.

Der Landrath.

Statut der Gemeinde...........über das Halten des (Zuchtbullen) Faselviehs *.

Auf Grund des §. 3 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 und auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderaths vom.... . . .... und des Gemeinde-Ausschusses vom...... wird hierdurch, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Königliche Re­gierung zu Kassel, nachstehendes Statut erlassen.

§. 1. Der Gemeinde-Zuchtbulle wird durch Ankauf aus der Ge­meindekasse beschafft. Die Unterhaltung wird an den mindestfordernden Viehhalter, welcher sich dazu eignet und die dazu nöthige Einrichtung hat, in der Weife veraccordirt, daß die Gemeinde den Zuschlag unter den drei mindestfordernden Concurrenten sich vorbehält.

Dem Ankäufe desselben soll in der Regel eine Besichtigung durch den Kreisthierarzt oder durch einen oder mehrere Sachverständige vor­ausgehen.

Die Veraccordirung erfolgt jedesmal auf . . . Jahre vom . . ten (Monat) ab.

§. 2. Ist in der Gemeinde ein accordlustiger geeigneter Vieh. Halter nicht vorhanden, oder werden unverhältnißmäßig hohe Forderun­gen gestellt, so kann die Veraccordirung auch an einen Viehhalter einer anderen Gemeinde geschehen.

§. 3. Der Bürgermeister hat darüber zu wachen, daß der Bullen­halter seinen Verpflichtungen pünktlich nachlebe und vorkommenden Un­regelmäßigkeiten alsbald zu steuern, bis zu der im §. 4 erwähnten Ent­scheidung hat der Bullenhalter den Anordnungen des Bürgermeisters unweigerlich Folge zu leisten.

ß. 4. Ueber die Frage, ob der Bullenhalter den ihm obliegenden Verpflichtungen Genüge leiste oder nicht, entscheidet das Landrathsamt nach Anhörung des Kreisthierarztes und einer aus 3 Mitgliedern be- stehenden Commission, wovon das eine Mitglied durch die Gemeinde, das andere durch den Bullenhalter und das dritte durch das Landraths, amt aus der Zahl der Viehbesitzer einer benachbarten unbetheiligten Ge­meinde zu ernennen ist.

§ 5. Geht im Falle des §. 4 dieses Statuts die Entscheidung des Landrathsamts dahin, daß der Bullenhalter seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen sei, so hat die Gemeinde das Recht, den Bullen einem anderen Viehhalter zu übergeben und dem seitherigen Bullenhalter einen Abzug an dem mit demselben vereinbarten Futter­gelde rc. bis zu Vatel des fälligen Betrags zu machen.

§. 6. Wird der Bulle in Folge eines Verschuldens auf Seiten des Bullenhalters unbrauchbar, so hat letzterer der Gemeinde ohne Ver- zug einen anderen guten Bullen auf eigene Kosten zu stellen, wogegen der unbrauchbar gewordene sein Eigenthum wird.

§ 7. Die Kosten des Ankaufs und der Unterhaltung des Zucht­bullen werden durch Erhebung in der Weise aufgebracht, daß jeder Vieh­halter ohne Unterschied ob Bauer, Beisitzer, Hüttner rc. von jeder Kuh und jeder zweijährigen Kalbin, gleichviel ob sie zur Bedeckung kommen oder nicht, den sich nach der Ankaufs- und Accordssumme herausstellen­den Beitrag zu leisten hat.

§ 8. Der Bullenhalter ist verpflichtet:

a) dafür zu sorgen, daß der Zuchtbulle einem jeden zum Zweck der

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Bedeckung auf seinen Hof gebrachten Stück Rindvieh alsbald zu­geführt wird;

b) die Erhebung eines Sprunggeldes ist dem Bullenhalter untersagt (eventuell ist die Höhe des Sprunggeldes für jeden einzelnen Be­nutzungsfall festzusetzen);

c) der Zuchtbulle darf zum Bespringen von Kühen aus anderen Ge­meinden nicht hergegeben werden.

§ . 9. Die Feststellung der nach §. 7 zu leistenden Beträge erfolgt jährlich und zwar am . . ten.......jeden Jahres. Derselben hat jedesmal eine Aufnahme des Viehstandes vorauszugehen, welche für die Vertheilung maßgebend ist. Einwendungen gegen dieselbe sind bei Mcidung der Nichtberücksichtigurg innerhalb 14 Tagen der Tag des Beginnes der nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vor­zunehmenden Offenlegung der Liste abgerechnet beim Ortsvorstande anzubringen.

§ . 10. Zu dem in §. 7 erwähnten Beitrage ist auch derjenige verpflichtet, welcher sein Vieh nicht durch den Gemeinde-Zuchtbullen, sondern durch einen Bullen einer anderen Gemeinde decken läßt.

.......den . . ten......

Der Bürgermeister Der Gemeinderath

Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstehende Statut vom Gemeinderathe und Ausschüsse in den Sitzungen vom . . ten . . . . . . . 18 . . und vom . . ten......18 . . unter Beobachtung der Bestimmungen im §. 65 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 beschlossen ist, daß dasselbe nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vom . . ten.....188 . . bis zum . . ten ......18 . . zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß innerhalb dieser Frist keine Einwendungen

nur von dem N. N. unter dem . . ten r ---r---H---7---r---------;------------ gegen das- und von dem P. P. unter dem . . ten Einwendungen selbe erhoben worden sind.

......den . . ten......

Der Bürgermeister

(Siegel.) N. N.

* ) Wenn das Statut sich nicht auf das Halten des Zuchtbullen beschränken, sondern überhaupt für das Faselvieh gelten soll, dann ist noch folgende Bestimmung aufzunehmen:

§ . 11. Was vorstehend bezüglich der Anschaffung und Haltung des Gemeinde Zuchtbullen angeordnet worden, findet auch bezüglich der Anschaffung und Haltung des Gemeinde-Zuchtebers sinngemäße Anwen­dung.

Wird der Gemeinde-Zuchtbulle nicht aus der Gemeindekasse be­schafft, sondern hat solchen der betreffende Viehhalter zu stellen, dann erleiden die vorstehenden Bestimmungen nachstehende Aenderungen.

§ . 1. Der Gemeinde-Zuchtbulle wird durch Veraccordirung an den mindestfordernden Viehhalter, welcher sich duzu eignet und die dazu nöthige Einrichtung hat, unter zinsfreier Gewährung eines Zuschusses aus der Gemeindekasse beschafft.

Der Zuschuß ist, wenn die Accordszeit abgelaufen, wieder an die Gemeindekasse abzuliefern.

Die Veraccordirung erfolgt jedesmal auf . . Jahre vom . . ten (Monat) ab.

§ §. 2, 3 und 4 wie vorstehend.

§ . 5. Geht im Falle des §. 4 dieses Statuts die Entscheidung des Landrathsamtes dahin, daß der Bullenhalter seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen sei, so hat die Gemeinde das Recht den Vertrag alsbald aufzulösen und mit einem anderen Viehhalter einen anderweiten Vertrag wegen Halten des Zuchtbullen abzuschließen, auch dem seitherigen Bullenhalter einen Abzug an dem mit demselben verein­barten Futtergelde bis zu fistel des fälligen Betrags zu machen.

§ . 6. Wie vorstehend § 7; eg sind jedoch auszulassen

a) im Eingang die Wortedes Ankaufs" und

b) am Schluß die WorteAnkaufs- und".

§. 7. Der Bullenhalter ist verpflichtet:

a) während der Dauer der Accordszeit stets einen den hiesigen Zucht-