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Zugleich Amtliches Organ für Kreis and Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feicriage, mit belletristischer Benage, und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.
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Nr. 223. Montag den 25. September 1882.
Monnements-Einladung.
Mit dem 1. Oktober d. I. beginnt ein neues Quartal des im
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täglich mit „Anterhattlingsbtatt"
„Hanauer Anzeiger“,
amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Für das Unterhaltungsblatt erwerben wir stets interessante u. fesselnde Romane rc.
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Die Expedition des „Hanauer Anzeiger.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge- winnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungcn von Loosantheilschein- Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnen den Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General - Lotterie - Direktion.
Dainmas. Liliental.
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Benachrichtigung über die Aufnahmebedingungen der Hebammenlehranstalt zu Marburg.
In der Marburger Hebammenlehranstalt finden jährlich 2 Lehr- kurse Statt, deren jeder 6 Monate dauert. Der erste Cursus beginnt Anfang Januar, der zweite Anfang Juli.
Ueber die Aufnahme in den Cursus entscheidet die Königliche Regierung zu Kassel, oder, falls die Lehrtochter dem Regierungsbezirke Wiesbaden angehört, die Königliche Regierung zu Wiesbaden. Um die Erlaubniß der Aufnahme haben die Schülerinnen bei der Königlichen Regierung zu Kassel, bezw. Wiesbaden unter Einsendung eines Geburtsscheins (das Alter der Schülerin muß 20 bis 30 Jahre betragen), Sittenzeugnisses und Physikatsattestes möglichst früh vor Beginn des Cursus nachzusuchen. Ist die Schülerin von einer Gemeinde gewählt, so werden die zur Erreichung der Aufnahmeerlaubniß nöthigen Verhandlungen von der Gemeindebehörde gehörigen Ortes eingeleitet.
Von der Ertheilung der Ausnahmeerlaubniß ist die unterzeichnete Direktion alsbald schriftlich zu benachrichtigen, worauf seitens der letzteren weitere Mittheilung über die Einberufung der Schülerin erfolgen wird. Beim Eintritt in den Cursus haben die Schülerinnen den Geburtsschein, Sitienzeugniß und Physikatsattest mitzubringen.
Die Schülerinnen zerfallen in solche, welche auf Staatskosten, auf Gemeindekosten und auf eigene Kosten unterrichtet werden.
Zum Unterrichte auf Staatskosten (sogenannter Freistelle) werden nur Schülerinnen zugelasseu, welche von Gemeinden gewählt sind und zwar entscheidet über die Verleihung der Freistelle an nassauische Schülerinnen die Königliche Regierung zu Wiesbaden, an hessische die Königliche Regierung zu Kassel. Wird von einer Gemeinde eine Freistelle für ihre Schülerin gewünscht, so hat sie dieser bei ihrem Eintritt in den Cursus einen Verpflegungszuschuß von 108 Mark mitzugeben. Nur nach Einzahlung dieses Betrages wird der Genuß einer Freistelle möglich.
Die auf Gemeindekosten lernenden Schülerinnen erhalten, gleich wie auch die auf Staatskosteu Lernenden, freie Wohnung im Anstaltsgebäude, haben aber das volle Verpflegungsgeld, sowie ein Unterrichtshonorar von 30 Mark zu entrichten. Das 216 Mark betragende Verpflegungs- gelb wird quartaliter praenumerando mit je 108 Mark an „die Königliche Universitätskasse zu Marburg" von der Gemeide einaesandt oder von der Schülerin persönlich abgeliefert. Das Unterrichtshonorar wird am Schluffe des Cursus auf von der Direktion erfolgende Rechnung èiugezahlt.
Die auf eigene Kosten lernenden Schülerinnen erhalten freie Wohnung im Anstaltsgebäude nur insoweit es der Platz zuläßt. Ihre Verköstigung haben dieselben sich selbst außerhalb drs Anstaltsgebäudes zu beschaffen und sür den Unterricht 30 Mark Honorar zu entrichten. Die Kosten des Lehrkursus belaufen sich für die auf eigene Kosten Lernenden, Alles einberechnet, auf ca. 300 Mark.
Sämmtliche Schülerinnen werden beim Beginne des Lehrcursus einer Aufnahmeprüfung unterworfen. Werden bei dieser die Legitimationspapiere der Schülerin oder die Qualifikation derselben nicht für genügend befunden, so wird die Schülerin nicht zum Cursus zugelassen.
Eine jede Schülerin, welche sich beim Eintritt in den Lehrcursus nicht im Besitze eines Lehrbuchs befindet, erhält dasselbe auf eigene, resp. Gemeindekosten geliefert. Ebenso bekommen alle Schülerinnen bei der Entlassung ein Tagebuch und ein Instrumentarium zugestellt, wofür die Beträge den Schülerinnen, resp. Gemeinden, gegen Ende des Lehrcursus in Rechnung gestellt werden. Aeltere in den Gemeinden vorhandene Hebammengeräthschaften werden bei dem neu gelieferten Instrumentarium nur dann in Anrechnung gebracht, wenn dieselben in den ersten beiden Monaten des Lehrcursus zur Revision und Vervollständigung hierher eingesandt werden.
Königliche Direktion der Hebammenlehranstalt.
Der am 18. August 1861 geborene Jakob Karl Schröter aus Hanau hat um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Verbande behufs Niederlassung in England nachgesucht.
Hanau am 18. September 1882.
Der Landrath.