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Nr. 210.
Samstag den 9. September
1882.
Amtliches.
Versteigerung.
Mittwoch den 13. ds. Mts., von Nachmittags 2 Uhr ab, sollen im landräthlichen Büreau dahier nachfolgende Gegenstände, als: Regen- und Sonnenschirme, Taschentücher, Knabeu-Hüte und Mützen, Peitschen, Waagen und mehrere andere Sachen, gegen gleich baare Zahlung meistbietend verkauft werden.
Hanau am 9. September 1882.
Der Landrath.
Verloren: Eine Dienstauszeichaung II. Klasse.
Zugel aufen: Ein gelber Spitz mit vier weißen Pfoten; Empfangnahme bei Küfer Heinrich Gasche zu Langenselbold.
Hanau am 9. September 1882.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tagesschau, f Die Mischehen-Frage.
Die tiefgehende und berechtigte Erregung, welche in protestantischen Kreisen durch die erst jetzt zu allgemeinerer Kenntniß gekommene Thatsache hervorgerufen worden ist, daß die katholische Kirche die von einem protestantischen Pfarrer eingesegneten Mischehen als k i r ch l i ch u n g i l t i g erklärt und solche Eheleute nicht als christlich anerkennt, hat in den letzten Wochen zu einer sehr lebhaften Verhandlung über die Ehefrage in der Presse geführt.
Als thatsächlich hat sich allmählich bei dieser Diskussion Folgendes herausgestellt.
Nach dem „Tridentinum" kann eine kirchlich gütige Ehe nur vor einem katholischen Pfarrer und zwei Zeuzen abgeschlossen werden. In Betreff der Mischehen ist aber von dem Papst Clemens XIII. schon im Jahre 1765 für die Diöcese Breslau eine Erklärung erlassen worden, welche auch solche Ehen als kirchlich gütig erklärt, welche ohne Beobachtung der tridentinischen Form geschlossen werden.
In dem Delegaturbezirk der Diöcese Breslau, d. h. in den später zur Verwaltung dieser Diöcese -hinzugekommenen Provinzen Pommern und Brandenburg ist die strengere tridentinische Form ausrecht erhalten geblieben und nicht durch die „Clementinische Erklärung" gemildert worden. Hiernach also würde eine von einem protestantischen Prediger geschlossene Mischehe „kirchlich ungiltig" sein, und solche Eheleute würden ebenso wie solche, die sich nur mit der Civilverbindung begnügen, von der katholischen Kirche nicht als christliche Eheleute anerkannt werden.
In Pommern und Brandenburg also macht die evangelische Trau- ung die Mischehe, auch wenn sie schon durch katholische Eheschließung giltig geworden, zu einer ungütigen, während in der Provinz Schlesien die evangelische Trauung einer Mischehe ihre Giltigkeit nicht aufhebt, obschon sie als „unerlaubt" erklärt wird.
Es liegt auf der Hand, daß diese verschiedenartige Behandlung der evangelischen Trauung durch die katholische Kirche für das protestantische Bewußtsein in ihren Motiven unverständlich ist und daß der Protestant nicht einsieht, weshalb er in Pommern und Brandenburg anders wie in Schlesien behandelt werden soll. Weiter aber wird die für Brandenburg und Pommern katholischerseits proklamirte Eigenschaft der evangelischen Trauung, daß sie nämlich eine Mischehe kirchlich ungiltig mache, als eine durch die katholische Kirche begangene, schwere Nichtachtung der christlichen Schwffterkirche empfunden, welche den Gedanken auskommen läßt, daß die katholische Kirche — wenigstens da, wo das Tridentinum 9*lt — die evangelische Trauung als solche (und zwar nicht nur bei den Mischehen) als nichtig ansieht. Es würde mithin von dem katholischen Kirchenrecht und von der Verbreitung oder Nachlassung der tridentinischen Form abhängig fein, ob protestantische Eden oder gemischte Ehen, psotestentisch eingesegnet sind, mit bem Prädikat ungiltig und un- chrnnich oder gütig und christlich belegt werden, eine Constquer z, gegen welche sich das protestantische Bewußtsein zu dem lebhaftesten Protest eranlaßt fühlen muß.
In immer weiteren Kreisen haben die so festgestellten Thatsachen von der bestehenden Praxis der katholischen Kirche Widerspruch hervorgerufen und das protestantische Gefühl hat sich nicht sowohl gegen die Ungleichheit der Behandlung, wie namentlich gegen die Wirkung, welche eine protestantische Trauung nach katholischer Auffassung haben soll, um so mehr aufg bäumt, als die katholische Presse mit ungemeiner Heftigkeit und Ueberhebung den katholischen Standpunkt dem protestantischen gegenüber vertheidigte.
Es darf nun als eine erfreuliche Folge dieses lebhaften Meinungsstreits bezeichnet werden, daß der Fürstbischof von Breslau — wie es heißt — auf Grund eines früheren Dekrets des apostolischen Stuhls neuerdings erklärt hat, daß auch für den Delegaturbezirk (also Pommern und Brandenburg) von nun an die declaratio clementina, d. h. die Befreiung von der Beobachtung der schrofferen tridentinischen Form, in Kraft tritt. Somit ist jetzt ein gleiches Recht bezüglich der Mischehen in allen drei Provinzen hergestellt und eS werden von jetzt ab Mischehen, welche ohne Beobachtung der tridentinischen Form, also z. B. vor dem protestantischen Geistlichen geschlossen werden, auch von der katholischen Kirde in Brandenburg und Pommern ebenso wie in Schlesien als kirchlich giltig angesehen.
Mit dieser annehmbaren und befriedigenden Entscheidung ist aber die eigentliche Streitfrage, welche den Anlaß zur Diskussion über gütige und ungiltige Ehen gab, nicht aus der Welt geschafft. Es handelte sich hierbei vielmehr um das von der katholischen Kirche in einigen Landes- theilen neuerdings beliebte Verbot der protestantischen Trauung gemischter Ehen neben der katholischen : weder vor noch nach der katholischen Trauung soll eine protestantische Trauung statthaft fein. Hieran ist durch die neuerliche Bestimmung des Fürstbischoss von Breslau über die Giltigkeit der nicht nach der tridentinischen Form geschlossenen Ehen nichts geändert worden, und so würde denn auch in Zukunft (nach der angeblich im Jahre 1864 getroffenen und im Jahre 1879 republicirten Bestimmung) die evangelische Trauung den Charakter eines kirchlichen Ehehindernisses haben, entgegen der langjährigen anderen Praxis, wonach bei gemischten Ehen die doppelte Trauung unangefochten thatsächlich bestand.
Nicht sowohl die evangelische Kirche, als der Staat haben ein Interesse daran, daß, nachdem einmal die Frage der praktischen Behandlung der gemischten Ehen wieder aufgetaucht ist, di- katholische Kirche sich nicht aus einen Standpunkt stelle, welcher die Mitglieder der evan- gelischen Kirche in ihrer Gewissens- und Handlungsfreiheit beeinträchtigt und der evangelischen Kirche selbst eine untergeordnete, nicht ebenbürtige Stellung anweist. Es ist bedauerlich, daß nach langjähriger Pause die Mischehenfrage von Neuem in einer Weise zur Sprache gebracht worden, welche bezeugt, daß die katholische Kirche daS friedliche Nebeneinander- leben mit der evangelischen Kirche nicht schätzt, sondern immer weitere Machtansprüche ihr gegenüber geltend zu machen versucht. Die hierin liegende dauernde Störung des konfessionellen Friedens wird auch von dem Staate, der für die Wahrung des kirchlichen wie bürgerlichen und socialen Friedens einzutrelen hat, nicht mit Stillschweigen und Gleichgültigkeit übersehen werden können.
— Der „R. u. St.-A." veröffentlicht an der Spitze seiner heutigen Nummer folgendes:
„Se. Majestät der Kaiser und König haben aus Anlaß der Seden- feier, sowie im Laufe des Sommers, zahlreiche Telegramme empfangen, in denen patriotische Vereine und Versammlungen, wie Krieger- und Schützenvereine, Wahlversammlungen, u. A. auch der konservative Provinzialverein in Stettin, ihre Huldigung dargebracht und das Gelübde ihrer Anhänglichkeit und Treue erneuert haben.
Se. Majestät zollen den Bestrebungen der gedachten Vereine Anerkennung und sind durch die erwähnten Huldigungen auf das Angenehmste berührt worden."
— B er lin, 8. Sept. Heute Vormittag empfing Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz im Namen Sr. Majestät des Kaisers eine Deputation der Breslauer Studenten. — Die für beut- anberaumt gewesene Parade des VI. Armee - Corps ist auf Allerhöchsten Befehl auf morgen verschoben worden.