Mbonn«me»tS» Preis :
Jährlich 9 Mark. Halbj.E.SOPfg.
BierteljLhrlich
2 Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlng. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
Nr. 209.
Freitag den 8. September
■
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feienage, mit belletristischer Benage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
Insertion»- ;
PreiS:
Die ifpaltige ; Earmondzetle ob»' deren Raum
10 Pfg.
Die -spalt. Bette 20 Pfg.
DieSsPaltigeZeil«
30 Pfg.
1882.
Amtliches.
In Folge höherer Anordnung ist bestimmt worden, daß die Aufstellung der Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten für das Ite und Ute Halbjahr 1882/83 nach dem untenstehenden Schema zu erfolgen hat.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden, der Stadt Windecken, sowie die Ortspolizeiverwalter des Kreises haben ihre Listen genau hiernach einzurichten. —' Die seither benutzten Formulare können weitere Verwendung finden.
Hanau, den 6. September 1882.
Der Königliche Landrath: Schrötter.
____________ Zugang. __
1.
2.
Name und Vorname der zugegangenen Personen.
3.
Straße und Hausnummer.
4.
Stand und Gewerbe derselben.
ö.
6. 7.
Monat,
8.
9. 1U.
Beträgt
11.
Ursachen des Zugangs und
Nummer -es Nelags.
12.
Eingetragen in das
Contodnch M.
von welchem ab
bis zu welchem
I-
im Ganzen.
der Zuganq berechnet wird.
1
2
3
4
Baum, Friedrich
Schmidt, Carl
Schulze, Wilhelm
Holz, Ferdinand
Bergstr. 6
Langestr. 13
Schloßstr. 41.
Wollweberstr. 3
Former
Kaufmann
Rentier
Arbeiter
2
8
9
1
April do.
Mai
Oktober
März do. do. do.
Summa.
7
8
7
6
3
3
50
50
25
3
24
24
1
50
50
50
50
Am 15. Aug. v. Nauendorf zugezogen, dort für April bezahlt.
•
7
25
53
b
1.
es g s
SSW
2.
0
3.
Name und Vorname der zugegaugenen Personen.
4.
Straße UNd Hausnummer.
5.
Stand und
Gewerb derselben.
16
Stein, Robert
Armenstr. 25
Händler
83
Wage, Heinrich
Schloßstr.
Schuhmacher
125
Kurz, Wilhelm
Gartenstr. 13.
Maurermstr.
180
Biermann, Otto
Breitestr. 29.
Lehrer *)
Baum, Friedrich
Bergerstr. 6.
Former
*) Die Eintragung des Abgangs kann auch auf folgende Weise bewirkt werden:
gang.
Rundschau.
R. F. (Deutsches Reich.) Wenn je noch etwas die Bewunderung für unsern greisen Kaiser steigern kann, so ist es die unausgesetzte Thätigkeit, welcher er sich namentlich in Erfüllung seiner militärischen Pflichten widmet. Auch in diesem Jahre nimmt Kaiser Wilhelm in altgewohnter Weise an den großen Herbstmanövern Theil, welche ihn diesmal nach Schlesien führten, von wo aus sich der Kaiser später zu den Manövern des sächsischen Armeecorps begeben wird. Im besten Wohlsein ist der greise Monarch am 5. September in Breslau eingetroffen, wo ihm von der Bevölkerung ein äußerst glänzender Empfang bereitet wurde.
Der Mischehen-Streit in Preußen ist noch immer das Hauptthema der Betrachtungen, welche die Presse unserer innern politischen Lage
e
6.
7.
8.
9
10.
11.
Monat,
cs
Beträgt
von welchem ab
bis zu welch in
Z 's
im Ganzen.
G
der Abgang
0
berechnet wird.
5$
Alf
M.
3
April
März
7
—
75
5
25
7
do.
do.
8
2
50
20
—
10
Mai
do.
7
4
—
28
—
April
und
7
1
—
7
—
b5
Oktober
bis März
für
Mai
1
—
—
2
50
2
Oktober
März
6
—
50
3
—
Summa.
8
75
65
75
April
März
8
1
—
8
-—
7/5
und
außerdem
für
Mai
1
—
—
1
50
12.
Ursachen des Abgangs
UNd
Nummer des Gelags.
Auf Reklamation von Stufe 7 auf Stufe 5 ermäßigt.
Am 1. Juni nach Breslau verzogen und überwiesen.
widmet. In der heftigen Polemik, welche hierüber zwischen den conser- vativen Blättern und den leitenden ultramontanen Organen entbrannt ist, erscheint namentlich die scharfe Sprache der „Nordd. Allz. Ztg." gegen die Curie bemerkenswerth und man kann hieraus den berechtigten Schluß ziehen, daß das Vorgehen des Fürstbischofs von Breslau in der Mischehen Frage in den Berliner Regierungskreisen sehr peinlich berührt hat. Auf Seiten der Curie scheint man dies auch empfunden zu haben, denn der neueste Schritt des Herrn Herzog deutet darauf hin, daß die Curie es jetzt für räthlich hält, etwas einzulenken. Der Breslauer Fürstbischof hat nämlich ein Dekret erlassen, welches hinsichtlich der Mischehen gleiches Recht sür die ganze D.öcese herstellt, so daß demnach auch eine katholisch nicht eingesegnete Mischehe von der katholischen Kirche als giltig anerkannt wird. Wenn man allerdings bedenkt, daß „giltig"