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Nr. 204. Samstag den

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Amtliches.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2.- März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über­wiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41012 Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56012 Jahren zu entrichten find; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde­rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist znr Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun-

2. September 1882.

mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf­undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Casfel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission.

____________________Wilhelmy.___________________

Durch das in der Revisions-Instanz ergangene Erkenntniß des Königlichen Kammergerichts zu Berlin vom 17. März l. I. ist ausge­sprochen worden, daß das Ausschreiben des Kurhessischen Staatsmini­steriums vom 21. April 1830, betreffend die Versicherung von Mobilien gegen Feuersgefahr, nicht bloß auf ausländische Feuer-Versicherungs­Gesellschaften Anwendung findet, sondern daß nach den Bestimmungen desselben auch alle inländischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaften und deren Agenten ihren Geschäftsbetrieb innerhalb des Bezirks des früheren Kurfürstenthnms Hessen zu regeln haben.

Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, und zugleich die Agenten der vorbezeichneten Gesellschaften auf die bei einer Nicht­einhaltung der fraglichen Bestimmungen ihnen drohende gerichtliche Be­strafung, und die Versicherten auf die ihnen aus der Ungültigkeit nicht ordnungsmäßig visirter Verträge erwachsende Gefahr Hinweisen, bemerken wir zugleich, daß von jetzt ab wiederum sämmtliche Ver­sicherungs-Verträge nach Vorschrift des §. 2 des vorgenannten Staats-Ministerial-Ausschreibens dem Königlichen Polizei-Di­rektor bezw. den Königlichen Landräthen zur Visirung vorzulegen sind.

Cassel den 7. Juli 1882.

__________Königliche Regierung, Abtheilung des Innern._________

Die Herrn Bürgermeister des Kreises werden hierdurch ergebenst eingeladen, Sonnabend den 9. September d. I. im Lokale des Landrathsamtes behufs Besprechung gemeinnütziger Angelegenheiten sich versammeln zu wollen. Beginn der Sitzung 2 Uhr.

Hanau am 28. August 1882.

Den Gemeindebehörden des Kreises wird hierdurch wiederholt zur Pflicht gemacht, von ev. in ihren Bezirken auftretenden Typhuskrank­heiten hierher Anzeige zu machen. Diese Anzeige ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn von Typhuserkrankung (Unterleibstyphus auch Unter­leibsnervenfieber genannt) in kurzer Zeit innerhalb 3 bis 4 Wochen mehr als zwei Fälle in demselben Ort vorkommen.

Hanau am 23. August 1882.

Der Landrath.

Zu einer Generalversammlung des Krersvereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger werden die Mitglieder auf

Sonnabend den 9. September c.,

Mittags 12 Uhr,

in den Gasthof zum Riesen ergebenst eingeladen.

Vorlagen: Rechnungslegung.

Hanau am 28. August 1882.

Für den Vorstand des Kreis Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger.

Schrötter, Landrath.