M-nnttne«t»» Preis:
Jährlich 9 Mark. Halbj.tM.SVPfg.
Bierteljâhrltch
2 Mark 35 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, »en Postaufschlag. Die einzelne Rum- mer 10 Psg.
Hanfflier Astiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis and Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Benage, und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.
JnsertionS-
Preis:
Die ispaltige Garnwndzeile ob. deren Raum 10 Psg.
Die Sspalt. Zeile 20 Psg.
Die SsPaltigeZeile
30 Pfg.
Nr. 201. Dienstag den
Gestellungen
aus den
Hanauer Anzeiger für den Monat September nehmen alle Po st an st alten sowie die Expedition (Waisenhaus, Hammergasse Nr. 9) entgegen.
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Loiterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge- win nzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Looèantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie • Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General - Lotterie - Direktion.
________________ Dammas. Liliental.________________
Durch das in der Revisions-Instanz ergangene Erkenntniß des Königlichen Kammergerichts zu Berlin vom 17. März l. I. ist ausgesprochen worden, daß das Ausschreiben des Kurhessischen Staaismini- steriums vom 21. April 1830, betreffend die Versicherung von Mobilien gegen Feuersgefahr, nicht bloß auf ausländische Feuer-VersicherungsGesellschaften Anwendung findet, sondern daß nach den Bestimmungen desselben auch alle inländischen Feuer-Versicherungs-Gesellschasten und deren Agenten ihren Geschäftsbetrieb innerhalb des Bezirks des früheren Kurfürstenthums Hessen zu regeln haben.
Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, und zugleich die Agenten der vorbezeichneten Gesellschaften auf die bei einer Nichteinhaltung der fraglichen Bestimmungen ihnen drohende gerichtliche Bestrafung, und die Versicherten auf die ihnen aus der Ungültigkeit nicht ordnungsmäßig visirter Verträge erwachsende Gefahr lunweisen, bemerken wir zugleich, daß von jetzt ab wiederum sämmtliche Versicherungs-Verträge nach Vorschrift des §. 2 des vorgenannten Staats-Ministerial-Ausschreibens dem Königlichen Polizei-Direktor bezw. den Königlichen Landräthen zur Visirung vorzulegen sind.
Cassel den 7. Juli 1882.
__Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.__________
Während nach den bisherigen Bestimmungen des Königlich Spanischen Zoll-Direktors ine zum Zwecke der Erlangung billiger Zollsätze nothwendige Beglaubigung des Ursprungs deutscher nach Spanien gehen-
29. August 1882.
der Fabrikate durch die Handelskammern bewirkt werden konnte, ist durch eine neuere Verfügung desselben angeordnet worden, daß die Erklärung über den Ursprung der Erzeugnisse von den Produzenten, dem Fabrikanten oder einer seinerseits bevollmächtigten Person von der „Lokalbehörde" des Fabrikations- oder Depositalortes abzugeben und von letzterer zu beglaubigen ei.
Um keinen Zweifel darüber zu lassen, welche Behörden zur Entgegennahme und Beglaubigung der Ursprungserklärungen befugt bezw. verpflichtet sind, bestimme ich hierdurch, daß die in Rede stehenden Erklärungen von den Ortspolizeibehörden abzugeben und von denselben zu beglaubigen sind.
Die Königliche Regierung wolle dementsprechend die betreffenden Behörden mit der erforderlichen Anweisung versehen lassen.
Berlin den 28. Juli 1882.
Der Minister des Innern.
In Vertretung:
gez. Herrfurt.
An die Königliche Regierung zu Cassel. II. 7347.
Vorstehendes Rescript wird hierdurch zur Kenntniß und eventuellen Beachtung der Ortspolizeibehörden gebracht.
Hanau am 3. August 1882.
Der Landrath.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises werden hierdurch eraebenst eingeladen, Sonnabend den 9. September d. I. im Lokale des Landrathsamtes behufs Besprechung gemeinnütziger Angelegenheiten sich versammeln zu wollen. Beginn der Sitzung 2 Uhr.
Hanau am 28. August 1882.
Den Gemeindebehörden des Kreises wird hierdurch wiederholt zur Pflicht gemacht, von ev. in ihren Bezirken auftretenden Typhuskrankheiten hierher Anzeige zu machen. Diese Anzeige ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn von Typhuserkrankung (Unterleibstyphus auch Unter» leibsnervenfieber genannt) in kurzer Zeit innerhalb 3 bis 4 Wochen mehr als zwei Fälle in demselben Ort vorkommen.
Hanau am 23. August 1882.
Der Landrath.
Rundschau.
R. F. (Deutsches Reich.) Nach einer Mittheilung der „Post" hätten Se. Maj. der Kaiser dem durch den schonungsbedürftigen Gesundheitszustand motivirten Ersuchen des kommandirenden Generals des Gardekorps, des Prinzen August von Württemberg, entsprochen und dessen Abschied bewilligt.
Der Streit wegen der Mischehen hat durch den bekannten Artikel der „Nordd. Allg. Ztg." bezüglich des in den Kirchen der Breslauer Diöcese ausgehängten fürstbischöflichen Proklamas in Sachen der Mischehe ein allgemeineres Interesse erlangt. Aus den Auslassungen des osfi- ciösen Blattes geht hervor, daß man sich an leitender Stelle in Berlin durch das provocirende Vorgehen des Breslauer Fürstbischofs in Sachen der gemischten Ehen unangenehm berührt fühlt, daß man aber eine Aus- einandersetzung mit dem genannten Kirchenfürsten möglichst zu vermeiden sucht. Das leitende Blatt der Centrumspartei, die „Germania", bemüht sich natürlich, die Bedeutung des Proklamas abzuschwächen; den Schwerpunkt legt die „Germania" darauf, daß eine Entscheidung gegen die evangelisch-kirchliche Trauung gemischter Ehen schon vor sehr geraumer Zeit ergangen sei und daß die hierüber publicirten Proklamen deshalb nicht erst vom Breslauer Fürstbischof angeordnet sein könnten; im Uebrigen laufen die Ausführungen des ultramontanen Blattes darauf hinaus, daß weder der Civilakt noch der Segen des evangelischen Predigers eine katholisch gültige Ehe begründen könne. Es mag dies eine specifisch katholische Auffassung sein, aber wenn z. B. Ehen gemischter Confession, die außer vom katholischen Geistlichen auch noch vom protestantischen Prediger eingesegnet worden sind, von der katholischen Kirche als ungültig erklärt werden, so entspricht dies dem bürgerlichen Rechtsbewußtsein durchaus nicht."