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Nr. 196. Mittwoch den
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Amtliches.
Durch das Gesetz vom 12. April d. I., betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, ist das Preußische Gesetz vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben (Ges.-Samml. S. 140) hinsichtlich der im §. 14 desselben bezeichneten, nicht zur Staats- lasse fließenden öffentlichen Abgaben auf den diesseitigen Regierungsbezirk ausgedehnt, sowie weiter darin noch bestimmt worden, daß für die zur Zeit vorhandenen Abgaben-Rückstände die im § 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 festgesetzte Verjährungsfrist von vier Jahren für den neuen Geltungsbereich des Gesetzes mit dem 1. Januar 1883 beginnt.
Indem wir das Gesetz vom 18. Juni 1840 durch Abdruck desselben nachstehend veröffentlichen, bemerken wir Folgendes.
1) Reclamationen gegen direkte Coinmunal-Auflagen (Gemeinde-Umlagen) müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des Jahres auferlegt worden, binnen drei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, oder endlich im Falle eine periodische Veranlagung und Anfertigung von Heberollen nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten jedes Jahres (cf. §. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1876, betreffend die Verlegung des Etatsjahrs,) bei dem Gemeinderathe angebracht werden.
Wird diese Frist von den Reclamanten versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuer. Ermäßigung oder Befreiung, sowie auf Rückerstattung für das laufende Kalender- bezw. EtatSjahr.
Ist die Reclamation vor dem Ablaufe der Frist angebracht und wird solche begründet befunden, fo erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung nur für das laufende Jahr, nicht aber auch Rückzahlung für bereits verflossene Jahre.
2) Auf Zurückzahlung indirekter Communalabgaben, s. g. Ver- brauchstAuflagen, findet ein Anspruch nur dann statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, angemeldet und begründet wird.
3) Wird eine Reclamation gegen direkte oder indirekte Besteuerung zurückgewiesen, so ist dagegen der Rekurs an die Aufsichtsbehörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheids an gerechnet, zulässig.
4) Eine Nachforderung direkter Communal-Auflagen (Gemeinde-Umlagen) ist bei gänzlicher Uebergehung nur für das Kalenderjahr, worin die Nachforderung geltend gemacht wird, zulässig. Im Falle eines zu geringen Ansatzes fällt jedoch jede Nachforderung weg.
5) Bei den indirekten Abgaben, den s. g. Verbrauchs-Auflagen, kann der Betrag dessen, was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, in denjenigen Fällen, auf welche nicht der §. 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 Anwendung findet, nur binnen einem Jahre, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden.
Cafsel den 30. Juli 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc.
verordnen über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben, worüber im Gesetz vom 31. März 1838 (Gesetzsammlung Seite 250) eine besondere Verordnung Vorbehalten worden ist, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, wie folgt:
23. August 1882.
§ . 1. A. Landesherrliche Abgaben. I. Reklamatio- n en: a. direkte Steuern. Reklamationen gegen direkte Steuern, namentlich gegen Abgaben, welche nach den Etats, Katastern oder Jahresheberollen als Grundsteuer durch Ortserheber oder unmittelbar durch Unsere Kassen von den Steuerpflichtigen erhoben werden, imgleichen gegen die Klassen- und Gewerbesteuer, so wie gegen diejenigen Abgaben, welche in Folge des §. 11 des allgemeinen Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820, als auf einen speziellen Erhebungstitel beruhend, zu entrichten sind, müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des Jahres auferlegt worden, binnen drei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, oder endlich, im Falle eine periodische Veranlagung und Anfertigung von Heberollen nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten jedes Jahres, bei der Behörde angebracht werden.
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuer- Ermäßigung oder Befreiung, so wie auf Rückerstattung, für das laufende Kalenderjahr.
Ist die Reklamation vor dem Ablaufe der Frist angebracht, und wird solche begründet gefunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung für das laufende Jahr. Für verflosfene Jahre wird keine Rückzahlung gewährt.
Tritt eine solche Veränderung ein, wodurch die bisherige Steuerverpflichtung aufgehoben wird, so muß davon der Behörde Anzeige gemacht werden. Bis zu Ende des Monats, in welchem diese Anzeige erfolgt, kann die Entrichtung der Steuer gefordert werden.
§ . 2. b. indirekte Steuern. Auf Zurückzahlung zu viel erhobener Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben, der in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zu erhebenden Ausgleichungsabgaben, der Branntwein-, Braumalz-, Mahl- und Schlachtsteuer, der Weinmost und Tabackssteuer, der Salzablösungsgelder, der Blei- und Zettelgelder, der Wege-, Brücken-, Führ-, Waage- und Krahngelder, der Kanal-, Schleusen-, Schifffahrts- und Hafenabgaben und der Niederlagegelder findet ein Anspruch nur statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist/ vom Tage der Versteuerung an gerechnet, angemeldet und begründet wird.
§ • 3. Wird in den Fällen der §§. 1 und 2 die Reklamation ganz oder theilweise zurückgewiesen, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, zulässig/ Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.
§ 4. In den Fällen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen über die Steuerverpflichtung der Weg Rechtens nachgelassen ist, kann die Steuer nur von dem Anfänge desjenigen Kalenderjahres an zurückgefordert werden, worin die Klage angemeldet, oder worin vor der Klage eine Reklamation bei der Verwaltungs-Behörde eingereicht worden ist.
§ ■ 5. II. Nachforderungen, a. direkte Steuern. Eine Nachforderung von Grundsteuern ist zulässig sowohl bei gänzlicher Uebergehung, als bei zu geringem Ansatz, in beiden Fällen aber nur für das Kalenderjahr, worin die Nachforderung geltend gemacht wird.
§ . 6. Die Nachsorderung von Klassen-, Gewerbe- und persönlichen, auf besonderen Titeln beruhenden Steuern findet im Fall gänzlicher Uebergehung nach den im §. 5 enthaltenen Regeln statt; im Fall eines zu geringen Ansatzes fällt bei diesen Steuern jede Nachforderung weg, jedoch unbeschadet der gesetzlichen Wiederumlage bei Gewerbesteuer- Gesellschaften, welche nach Mittelsätzen steuern.
§ . 7. b. indirekte Steuern. Bei den im §. 2 erwähnten indirekten Steuern kann der Betrag dessen, was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, nur binnen einem Jahre, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden.
§ . 8. III. Verjährung der Rückstände. Zur Hebung gestellte direkte oder indirekte Steuern, welche im Rückstände verblieben oder kreditirt sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt.
Die Verjährung wird durch eine an den Steuerpflichtigen erlaffene