Einzelbild herunterladen
 

SBoititeewm« e««:

Aâhrllch 9 Mark. H-lbj.4M.«VK. «i-rteljLhrUch

2 Mark 25 Pf^ Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postaufschlag. Lie einzelne Num­mer 10 Pfg.

Hamner Anzeiger

Zugleich Amtliches Organ für Kreis and Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und ^eimuge, mir belletristischer Stuage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

Znserti-ttd-

PreiS:

Lie ispaltige Earmondzeile »d.

deren Raum

10 Pfg.

Die 2jpaIL Zeile 20 Pfg.

DieSspaltigeZeile 30 Psg

Nr. 193. Samstag den

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die Königliche Kreishauptmannschast hat auf Grund von §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der So­zialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift:Rede des Abgeordneten Kayser über die Stellung des Arbeiter­standes zum Parlament. Reichstagssitzung vom 16. Mai 1881. Nach dem amtl. stenographischen Bericht. Druck und Verlag von H. Zumbusch u. Co. Dresden" verboten.

Dresden den 2. August 1882.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Einsiedel.

Das von der Königlich bayerischen Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, unterm 13ten Dezember 1881 erlassene, in Nr. 294 desDeutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers" vom 15. Dezember 1881 veröffentlichte Verbot der nicht periodi­schen Druckschrift:

Interpellation des Abgeordneten Bebel und Ge­nossen, den kleinen Belagerungszustand über das Gebiet der Stadt und Amtshauptmannschaft Leipzig betreffend, deren Moti- virung und Beantwortung Seitens der Königlichen Staatsregie­rung. Fünfte öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer am 5. November 1881. Nach dem amtlichen stenographischen Bericht. Nürnberg 1881. Verlag von Woerlein u. Comp."

ist durch Entscheidung der Reichs-Commission vom heutigen Tage auf­gehoben.

Berlin den 4. August 1882.

__________Die Reichs-Commission, von Schlieckmann.__________ Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen And den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil-

19. August 1882. den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriesen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über­wiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41V12 Jahren, in den Fällen des §. 19 von ^ln Jahren zu entrichten sind; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde­rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung her Rentenbank nun­mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1883 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigsachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Cassel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission. ____________________Wilhelmy.___________________

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf G kl- win nzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosaniheilschein-Ver­käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht