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Nr. 177.
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Dienstag den 1. August
Amtliches.
I. Nachdem in Folge des Gesetzes vom 20. April v. I., betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil- Verwaltung (Reichs-Gesetzbl. Nr. 9 S. 85), und des Gesetzes vom 20. Mai d. I., betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (Gesetz-Samml. S. 298), der Beitritt zur Königlichen allgemeinen Witwen-Verpflegungs-Anstalt wesentlich eingeschränkt ist und insbesondere die zu einer Pension aus der Reichs- oder Staatskasse berechtigten unmittelbaren Staatsbeamten von dem Eintritt in diese Anstalt ausgeschlossen sind, kommen, von einzelnen Beamtenklassen und Hofdienern abgesehen, als aufnahmefähig hauptsächlich noch in Betracht:
1) die im eigentlichen Seelsorger-Amte sowohl unter Königlichen als unter Privat-Patronaten angestellten Geistlichen, sowie die ordinirten und zu einem Seelsorger-Amte berufenen Hülfsgeistlichen;
2) die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit einer fixirten Besoldung angestellt sind;
3) wirkliche Lehrer an städtischen (nicht staatlichen) Gymnasien und diesen gleichzuachtenden Anstalten, an höheren und an allgemeinen Stadtschulen, mit Ausschluß der Hülfslehrer und der Lehrer an solchen Klassen derselben, welche als eigentliche Elementarklassen nur die Stelle einer mit jenen Anstalten verbundenen Elementarschule ersetzen.
II. Wer der Königlichen allgemeinen Witwen-Verpflegungs-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen:
a. ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer der genannten Klassen gehöre, auch kein nach dem Gesetze vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 268), beziehungsweise 31. März 1882 lGesetz- Samml. S. 133) zur Pension berechtigendes Dienst-Einkommen aus der Staatskasse beziehe, und außerdem wegen der Lehrer, daß er zur Kategorie der nach der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 17. April 1820 receptionsfähigen Lehrern gehöre.
Die Atteste für Lehrer müssen aber von den Königlichen Regierungen oder bon den Königlichen Provinzial-Schul-Collegien ausgestellt sein.
Heiraths-Consense können nur dann die Stelle solcher Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß, welches nach den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in unsere Anstalt berechtigt, besonders und bestimmt ausgedrückt ist. Versicherungen, welche die Recipienden selbst über ihre Stellung abgeben oder einfache Bescheinigungen einzelner Behörden: „daß N. N. berechtigt oder verpflichtet sei, der Königlichen allgemeinen Witwen-Verpflegungs-Anstalt beuutreten", genügen nicht.
b) Förmliche Geburts-Atteste beider Gatten und einen Copulations- schein, beziehungsweise eine Heiraths-Urkunde, die als mit dem Heiraths- reglster gleichlautend von dem Standesbeamten bestätigt und mit dem Standesamtssiegel versehen ist. Die in den Geburtsattesten vorkommenden Zahlen müssen mit Buchstaben ausge- schrieben sein und die Vor- und Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen müssen mit den Angaben des Copulationsscheins oder der Heiraths-Urkunde genau übereinstimmen.
Da die unserer Anstalt beitretenden Ehepaare nicht jünger als 21 beziehungsweise 16 Jahre alt sein können, und da viele eintretende Mitglieder sich schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) verheirathet haben, so wird noch eine geraume Zeit vergehen, ehe Tauf- und kirchliche Copulationsscheine von uns ausgeschlossen und durchweg nur Geburts- und Heiraths-Urkunden auf Grund jenes Gesetzes gefordert werden dürfen. Es wird daher Folgendes bemerkt:
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburtszeit sind ungenügend; sind solche Angaben im Copulationsscheine vorhanden, so können sie als Ersatz etwa fehlender besonderer Geburts-Atteste nur dann gelten, wenn die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist, in welcher die ^^"'e vollzogen wurde, und wenn die Copulations- und Geburts-Angaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbücher einer und derselben Kirche gemacht werden.
®er Unterschrift und der Characterbezeichnung des Ausstellers der Kirchenzeugnisse muß das Kirchensiegel deutlich beigedruckt sein. Wenn die Aussteller die Recipienden selbst sind oder zu den Recipienden in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen, so muß das betreffende Attest
1882.
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von der Ortsobrigkeit unter Beidruckung des Dienstsiegels beglaubigt oder von einem anderen Geistlichen unter Beidruckung des demselben zustehenden Kirchensiegels mit vollzogen sein. Auch sind diese Documente stempelfrei, den Predigern aber ist es nachgelassen, sür Ausfertigung eines jeden solcher Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage von 75 Pfennigen, zu fordern.
c) Ein ärztliches, von einem approbirten praktischen Arzte ausgestelltes, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender Fassung:
„Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflicht und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft Herr N. N. weder mit der Schwindsucht, Wassersucht, noch einer anderen chronischen Krankheit, die ein baldiges Absterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank, noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten."
Dieses Attest d^s Arztes muß von vier Mitgliedern unserer Anstalt, oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von vier anderen bekannten redlichen Männern dahin bekräftigt werden:
„daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie das Gegentheil von dem, was der Arzt attestirt habe, nicht wissen."
Wohnt der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch außerdem ein Certisikat hinzuzufügen, dahin lautend:
„daß sowohl der Arzt als die vier Zeugen das Attest eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner von ihnen ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Aufzunehmenden oder der Frau desselben sei."
Dieses Certisikat darf nur von Notar und Zeugen, von einem Gerichte oder von der Ortspolizei. Behörde ertheilt werden.
Das Attest, die Zeugen-Aussagen und das Certisikat dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juli datirt sein, je nachdem die Aufnahme zum 1. April oder 1. October erfolgen soll, und die oben vorgeschriebene Form muß in allen Theilen Wort für Wort genau beobachtet werden.
III. Die Aufnahme-Termine sind der 1. April und 1. October eines jeden Jahres.
Wer also nach I. zur Reception berechtigt ist und diese durch eine Königliche Regierungs- resp. Bezirks-Haupt- oder Jnstituten-Kasse, voer durch einen unserer Commissarien bewirken will, hat an dieselben seinen Antrag und die zu II. genannten Documente vor dem 1. April oder 1. October so zeitig einzureichen, daß sie spätestens bis zum 15. März oder 15. September von dort aus bei uns eingehen können. Anträge, welche nicht bis zu diesem Zeitpunkte gemacht und bis dahin nicht vollständig belegt worden sind, weiden von den Königlichen Kassen und Commissarien zurückgewiesen und können nur noch bis zum Ablaufe der Monate März und September in portofreien Briefen unmittelbar an uns selbst eingesandt werden, dergestalt, daß sie spätestens am 31. März oder 30. September hier eingehen.
In' der Zwischenzeit der vorgeschriebenen Termine werden keine Receptions-Anträge angenommen und keine Aufnahmen vollzogen.
IV. Den zu II. genannten Attesten sind womöglich gleich die ersten praenumerando zu zahlenden halbjährigen Beiträge beizufüzen, die nach dem Tarife zu dem Gesetze vom 17. Mai 1856 sehr leicht berechnet werden können. Dieser Tarif ist in der Gesetz-Sammlung sür 1856 S. 479 ff. abgedruckt und Jedermann zugänglich. Derselbe, in die Reichswährung umgerechnet, ist auch im Verlage der ehemals Decker'schen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei erschienen und durch den Buchhandel zu beziehen. Bei Berechnung der Alter ist jedoch der §. 5 des Reglements zu beachten, wonach einzelne Monate unter Sechs gar nicht, vollendete Sechs Monate aber und darüber als ein ganzes Jahr gerechnet werden.
Stundungen der ersten Beiträge oder einzelne Theilzahlungen zur Tilgung derselben sind unstatthast, und vor vollständiger Einsendung, der tarifmäßigen Gelder und der vorgeschriebenen Atteste kann unter keinen Umständen eine Reception bewirkt werden.
V. Was die Festsetzung des Betrages der zu versichernden Pensionen betrifft, so haben hierüber nicht wir, sondern die den Recipienden vorgesetzten Dienstbehörden zu bestimmen. Es kann daher hier nur im Allgemeinen bemerkt werden, daß nach den höheren Orts erlassenen Verordnungen die Pension mindestens dem fünften Theile des Dienftein-