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Hanauer Anzeiger.
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Nr. 172
Mittwoch den 26. Juli
Amtliches.
Bekanntmachung.
Bei der dem Plane gemäß am heutigen Tage vor Notar und Zeugen stattgefundenen 47 Prämienziehung des vormals Kurhessischen, bei dem Bankhause M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a. M. aufgenommenen Staats.Lotterie-Anlehns vom Jahre 1845 sind auf die 5000 Nummern der am 1. Dezember v. I. und am 1. Juni d. J. gezogenen 200 Serien die im beigesügten Verzeichnisse I. aufgesührten Prämien gefallen.
Die Auszahlung dieser Prämien findet, gegen Rückgabe der Prämienscheine, vom 15. Dezember d. J. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, bei dem obengenannten Bankhause oder bei der Königlichen Regierungs- Hauptkasse dahier Statt.
Die Erhebung der Prämien kann jedoch auch bei allen übrigen Königlichen Regierungs- und beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen, sowie bei der Kreiskasse in Frankfurt a. M. und der Königlichen Staatsschulden. Tilgungskasse in Berlin geschehen, in welchem Falle die Prämienscheine bereits vom 1. Dezember d. J. ab bei der betreffenden Kasse eingereicht werden können, da dieselben zunächst an die Regierungs- Hauptkasse in Cassel zur Festsetzung übersandt werden müssen.
Zugleich werden die Inhaber solcher Prämienscheine obigen An- lehns, welche zu einer der im weiter beigefügten Verzeichnisse II. aufgeführten Serien gehören, zur baldigen nachträglichen Erhebung der darauf gefallenen Prämien-Beträge, gegen Ablieferung der Prämienscheine hiermit aufgefordert.
Endlich wird auf das unter III. beigefügte Verzeichniß amortifirter Prämienscheine, sowie auf das Verzeichniß IV. derjenigen Prämienscheine, deren Verjährung eingetreten ist oder in Kürze bevorsteht, aufmerksam gemacht.
Cassel, am 1. Juli 1882.
Königliches Regierungs-Präsidium.
v. Brauchitsch.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht mit dem Bemerken, daß die Verzeichnisse I., II., III. und IV. im Königlichen Landrathsamt zur Einsicht offen liegen.
Hanau am 6. Juli 1882.
Der Landrath.
J. V.: Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.
Bekanntmachung.
Um dem Publikum die Möglichkeit zu gewähren, Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden sich darbieten, in Ausnahmefällen bis kurz vor Abgang der betreffenden Gelegenheit einzuliefern, ist den Postanstalten die Verpflichtung auferlegt worden, derartige Sendungen auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden anzunehmen. Bedingung ist, daß nicht allein die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgänge der Beförderungsgelegenheit erfolgt, sondern zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter bei der Postanstalt zur Wahrnehmung von Dienstgeschäften thätig ist.
Für derartige außerhalb der Dienststunden eingelieferte Einschreibbriefsendungen ist vom Aufgeber eine besondere Gebühr von 20 Pfennigen für jede Sendung zu entrichten.
Cassel, 24. Juni 1882.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
In Vertretung:
v. Rumohr.
Bekanntmachung.
Jeder Landbriesträger führt auf seinem Bestellgange ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packeten und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Will der Auflieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch
1882. vorzulegen. Bei der Eintragung des Gegenstandes durch den Landbriefträger muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden.
Cassel, 24. Juni 1882.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor. In Vertretung: v. Rumohr.
Tagesschau.
— Berlin, 25. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin reist heute nach Homburg vor der Höhe. — Den Kammerherrndienst bei Ihrer Majestät hat der Königliche Kammerherr Graf Matuschka übernommen.
— Berlin. Das Staatsministerium hat zur Erläuterung der Pensions-Novelle eine grundsätzlich wichtige Entscheidung dahin gefaßt, der Bestimmung, daß das Gesetz „mit dem 1. April 1882" in Kraft trete, die dem Pensionär günstigere Deutung zu geben, daß, wer erst nach diesem Zeitpunkte thatsächlich in den Ruhestand tritt, an den Vortheilen des Gesetzes Theil hat, auch wenn die Entscheidung, daß er in den Ruhestand trete, vor jenem Zeitpunkte getroffen war. Die Behörden sind daher zu veranlassen, bezüglich der in Betracht kommenden Beamten ihrer Bereiche — sosern sich sür dieselben bei Anwendung der Bestimmungen in Art. 1 des neuen Gesetzes eine höhere Pension ergibt, als ihnen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. März 1872 gewährt worden ist und soweit nicht in Spezialsällen bereits besondere, die Pensionszuständigkeit in diesem Sinne regelnde Verfügung ergangen ist — anderweite Pensionsnachweisungen dem Ressortminister vorzulegen.
— Berlin, 25. Juli. Der Obersteuermann Meiling ist wegen Landesverraths zu 6 Jahren Zuchthaus und zum Verluste der Ehrenrechte auf die gleiche Dauer verurtheilt worden.
— Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Juli d. J beschlossen, daß als Spielkarten im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1878 solche Karten anzusehen sind, mit welchen irgend eines der gewöhnlichen Kartenspiele gespielt werden kann.
— Der Kaiserliche Botschafter am Königlich großbritannischen Hofe, Graf zu Münster, hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit von London fungirt als interimistischer Geschäftsträger der Legations-Rath Stumm.
— Zum Studium der deutschen Post- und Telegrapheneinrichtungen waren in der letzten Woche zwei höhere Beamte der indischen Telegraphenverwaltung, die Herren Leppoc Cappel und Boteler in Berlin anwesend.
— S. M. S. „Moltke", 16 Geschütze, Komdt. Kapt. z. S. Pir- ner, ist am 23. Juli d. J. von Montevideo nach Süd-Georgien in See gegangen.
— Die Köln. Z. enthält wieder eine wichtige Berliner Mittheilung über die Stellung Deutschlands zur egyptischen Frage. Die Mittheilung lautet: Die öff. Meinung wird wohl daran thun, sich mit dem Gedanken vertraut zu machen, daß die gegenwärtige egyptische Frage nicht unbedingt als eine europäische betrachtet werden muß. Deutschland hat mit derselben thatsächlich sehr wenig zu thun. Unsere Betheiligung an der Schifffahrt im Suezkanal beträgt etwa 1 pCt. der Gesammt- schifffahrt, die der Engländer über 75 pCt. Für England ist die Sicherstellung des Suezkanals eine Lebensfrage; uns interessirt dieselbe nur in geringem Grade. Eine große Nation hält ihre Politik jederzeit innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Interessen; sie wird ihren Einfluß nicht in den Dienst der Interessen anderer Nationen stellen und keine Mitverantwortlichkeit für die Mittel übernehmen, durch welche diese sich veranlaßt finden können, ihre Interessen sicherzustellen. Die deutsche Politik vermeidet jede Parteinahme und läßt sich, wie bereits an beach- tenswerther Stelle gesagt, durch das Beispiel des Napoleonischen Frankreich warnen, in Europa eine Art Zensoren- oder Schulmeisterrolle andern Mächten gegenüber üben zu wollen. Deutschland sieht sei: e Interessen sowie den europäischen Frieden durch die Vorgänge am Nil nicht gefährdet; nirgends macht sich auch nur im entferntesten die Ab-