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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

geferti»tt5« Preis:

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10 Pfg.

Sie sspalt. Seite 20 Wg.

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Nr. 164.

Montag den 17. Juli

1882.

Amtliches.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai d. I., betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (Ges.-Samml. S. 298), werden die Behörden in nächster Zeit mit ein­gehender Anweisung versehen werden. Im Anschluß hieran wird Nach­stehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

1) Pensionirte Beamte, welche auf Grund des §. 5 Nr. 4 und 5 sowie des §. 6 des Gesetzes die Befreiung von Wittwen- und Waisen­geldbeiträgen beanspruchen, haben durch Bescheinigung der Ortspolizei­behörde ihres Wohnortes oder in sonst glaubhafter Weise den Nachweis zu erbringen, daß sie weder in einer vor ihrer Pensionirung geschlossenen Ehe leben, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren aus einer solchen Ehe besitzen. Die Eingabe, durch welche dieser Nachweis geführt wird, ist von ihnen an diejenige Provinzialbehörde (Regierung, Finanz-Direktion in Han­nover, Ministerial-Militär- und Baucommission in Berlin) zu richten, welche der die betreffende (Pensions-) Rechnung legenden Kasse vor­gesetzt ist. Die Kassen, welche die Pension zahlen, werden beauftragt werden, auf den Wunsch der Betheiligten die Einsendung der Eingaben an die Provinzialbehörde zu vermitteln.

2) Beamte, welche als Mitglieder einer Versorgungs-Anstalt auf Grund des §. 23 des Gesetzes unter Verzicht auf Wittwen- und Waisen­geld die Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen beanspruchen, haben unter Beibringung entsprechender Beläge den Nachweis zu führen, daß sie zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also am 1. Juli d. I., noch Mitglieder einer der in jenem Paragraphen gedachten Versorgungs­anstalten waren und diese Mitgliedschaft nicht erst nach der Verkündigung des Gesetzes erworben haben. Die dabei abzugebende Erklärung wird dahin zu lauten haben:

daß der Antragsteller auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882 (G.-S. S. 298) seine Freilassung von der Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen- und Waisengeld aus­drücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls diesem Anträge stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei.

Die desfallsigen Anträge der aktiven in der provinziellen oder Lokalverwaltung angestellten Beamten aus dem Ressort des Finanz- Ministeriums, sowie aus dem gemeinschaftlichen Ressort desselben und des Ministeriums des Innern beziehungsweise des Ministeriums für Land­wirthschaft rc. find an diejenige Provinzialbehörde zu richten, welcher die Beamten angehören oder nachgeordnet sind, namentlich also an

Die Ober-Präsidenten, die Regierungen, die Finanz-Direction in Hannover, die Ministerial-Militair- und Baucommission in Berlin, die Direction der Verwaltung der direkten Steuern daselbst, die Provinzial-Steuerdirectoren u. die Directionen der Rentenbanken, beziehungsweise an die Chefs dieser Behörden.

Hinsichtlich der Anträge der Wartegeldempfänger und Pensionäre aller Ressorts gilt dasselbe, was in Betreff der unter Nr. 1 gedachten Eingaben der Pensionäre bemerkt ist, mit der Maßgabe, daß die Ein­gaben derjenigen Wartegeldempfänger der Justizverwaltung, welche das Wartegeld aus Kap. 76 Tit. 2 des Etats dieser Verwaltung beziehen, nicht an die Provinzialbehörde, welche der die Wartegelder-Rechnung legenden Kasse vorgesetzt ist, sondern an die Vorstandsbeamten der Ober- Landesgerichte zu richten sind.

3) Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge sind schon zum 1. Juli 1882 zu entrichten. Von denjenigen Beamten, welche zur Zeit der Ver­kündigung des Gesetzes Mitglieder einer der im §. 23 desselben bezeich­neten Anstalten waren und vor dem 1. Juli 1882 in der unter Nr. 2 bezeichneten Form der dort gedachten Behörde schriftlich anzeigen, daß sie auf das Wittwen- und Waisengeld verzichten, sind die zu dem fraglichen Termine fälligen Beiträge nicht zu erheben, vorbehaltlich der nachträg­lichen Entrichtung, wenn nicht rechtzeitig vor dem 1. Oktober von den Beamten unter Bestätigung des früher ausgesprochenen Verzichts der Nachweis geführt wird, daß sie noch am 1. Juli Mitglieder der Anstalt waren.

4) Diejenigen Beamten, welche von der ihnen nach §. 23 zustehen­

den Befugniß auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen keinen Gebrauch machen wollen, sind berechtigt, aus derjenigen Versor­gungsanstalt, welcher sie bisher als Mitglieder anzugehören verpflichtet gewesen sind, auszuscheiden. Der Antrag auf ein Ausscheiden aus solcher Anstalt ist an die Direction der betreffenden Anstalt zu richten und mit einem begleitenden Schreiben an die nämliche Behörde zur weiteren Ver­mittelung einzureichen, welcher die Anträge auf Freilassung der Beamten von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge vorzulegen sind. (Nr. 2).

Die näheren Bestimmungen über das Ausscheiden der Beamten und den staatlichen Versorgungsanstalten, namentlich auch darüber, ob den Beamten außer dem vollständigen Ausscheiden auch das Recht auf Er­mäßigung der Versicherungssumme zusteht, werden von den Verwaltungen der Anstalten zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

5) Die Anträge auf Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld an Hinterbliebene pensionirter Beamter sind an diejenige Provinzialbehörde zu richten, welche der die letzte Pensionsrate verrechnenden Kasse vor­gesetzt ist. Die Kassen, welche diese Pensionsrate gezahlt haben, werden beauftragt, die Einsendung der Anträge an die Provinzialbehörde aus den Wunsch der Betheiligten zu vermitteln.

6) Anträge auf Erhöhung bereits bewilligter Wittwen- und Waisen­gelder in Gemäßheit des §.11 des Gesetzes sind an diejenige Provinzial­behörde zu richten, welche der diese Kompetenzen berechnenden Kasse vor­gesetzt ist.

Berlin, den 5. Juni 1882.

___________________Der Finanz-Minister Bitter.___________________

Da die Schießübungen auf dem großen Exerzierplatz hier bis Ende der verflossenen Woche wegen ungünstiger Witterung nicht beendet werden konnten, finden dieselben noch bis Mittwoch den 19. d. M., jedoch nur des Vormittags, statt.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. d. M. wird dieses zur weiteren Beachtung veröffentlicht.

Hanau am 17. Juli 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.

Bekanntmachung.

Verschluß der Briessendungen.

Die Vorschrift der Postordnung, wonach zum Verschlusse von Briefen, welche nach Gegenden unter heißen Himmels­strichen gerichtet sind, Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden soll, bleibt, wie hier einlau­fende Beschwerden bekunden, noch vielfach unbeachtet. Da bei Verwen­dung derartiger Stoffe leicht ein Schmelzen der Siegel und in Folge dessen ein Zusammenkleben verschiedener Sendungen eintritt, hierdurch aber Fehlleitungen, Beschädigungen bz. Verluste von Briefschaften ent­stehen, so wird im eigenen Interesse der Absender auf di: vorbezeichnete Bestimmung hiermit wiederholt aufmerksam gemacht.

Berlin W., 10. Juli 1882,

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

______________Stephan.____________________

Tagesschau.

Berlin, 15. Juli. Herr von Schlözer ist heute von Rom abgereist und trifft anfangs nächster Woche hier ein.

Berlin, 15. Juli. Nach einer offiziellen Meldung des deut­schen Consuls aus Port Said, 13 Juli, ist der Verkehr im Suezkanal bis dahin ungestört geblieben. Am 13. Juli passirten den Kanal drei deutsche Schiffe.

L eipzig, 14. Juli. DemLeipziger Tageblatte" zufolge ist hier heute eine Zuschrift des Reichs-Justizamtes eingegangen, wonach die Reichsregierung beschlossen hat, den im früheren botanischen Garten ge­legenen, derselben vom Rathe der Stadt Leipzig angebotenen Bauplatz zur Herstellung des Dienstgebäudes für das Reichsgericht unter den ge­stellten Bedingungen zu erwerben. Wegen der Mittel für den Ankauf werde im nächsten Etat das Nöthige vorgesehen werden.

Wien, 15. Juli. DasFremdenblatt" schreibt: Das öftcr- reichifche Kabinet hatte keinerlei Veranlassung, sich über die Legitimität