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Nr. 163.
Samstag den 15. Juli
1882.
^W
Amtliches.
Auf Grund des §. 15 des Reglements vom 14. Januar 1882, betreffend die Ausführung der Vorschriften in den §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bezw. §. 12 sq. des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881, werden nachstehend die Ergebnisse der Einnahmen und Ausgaben der Fonds für Pferde und Rindvieh im communalständischeu Verband des Regierungsbezirks Cassel vom Rechnungsjahr 1881 veröffentlicht.
Cassel am 23. Juni 1882.
Der Landes-Director für
v.
undelshausen.
I. Einnahme.
Wirkliche Einnahme.
Rückstände
für
St.
Pferde.
Mk.
Pf.
für
St.
Rindvieh.
Mk.
Pf.
für Pferde.
für Rindvieh.
Mk
Pf.
Mk.
Pf
A. Rest-Verw altung.
1) Bestand aus der Rechnung vom Jahre 1880
—
863
67
—
1385
52
—
—
—
—
2) Rückstände und Defekte aus derselben .
B. Laufende Verwaltung.
—
—
—
—
—
—
—
—•
—
—
I. Ausgeschriebene Abgaben.....
46926
9385
20
285829
14291
45
—
—
—
II. Einnahme aus den Kapitalien des Reservefonds
—
>' —1
—
—
—
—
—
—
—
—
III. Zinsen-Aufkommen des Reservefonds.
—
748
—
—
244
29
—
—
—
IV. Sonstige Einnahmen.....■
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
Summa der Einnahmen ii. Ausgabe. A. Rest-Verwaltung.
10996
87
—
15921
26
—
--
1) Überzahlung aus der Rechnung vom Jahre 1880
—
—
—
—
—
—
—
—
—
2) Rückstände aus derselben.....
B. Laufende Verwaltung.
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
I. Gezahlte Entschädigungen ....
23
6956
25
40
5880
40
—
.—
—
—
II. Erhebegebühren......
—
186
95
—
285
25
—
—
—
—
III. Angelegte Kapitalien des Reservefonds
—
1
—
9771
43
—
—
—
—
IV. Verwaltungskosten......
—
773
74
—
1247
50
—
—
—
—t
V. Sonstige Ausgaben......
—
—
—
—
—
—
—
—
—
Summa der Ausgaben
—
7916
94
—
17184
58
—
—
—
—
Die Einnahme beträgt
—
10996
87
—
15921
26
—
—
—
—
Bleibt
3079 Bestand.
93
Ueb
1263 wzahlung.
32
—
—
—
—
1) Als Konlgtrcyer eteueremptanger tonnen fortan nur solche Bewerber angestellt werden, welche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Ablegung einer Prüfung ihre technische Befähigung zur selbstständigen Verwaltung einer Königlichen Steuerkasse dargethan haben.
Hinsichtlich der sonstigen Erfordernisse zur Anstellung als Königlicher Steuerempfänger wird hierdurch nichts geändert. Einen Anspruch auf Anstellung gewährt die Ablegung der Prüfung nicht.
2) Der unter Nr. 1 bestimmten Prüfung haben sich auch die zur Zeit bereits notirten Bewerber, sowie die noch nicht definitiv angestellten Steuerempfänger zu unterziehen: dieselbe kann jedoch von dem Finanz- Minister denjenigen erlassen werden, welche bereits bei der betreffenden Regierung eine Prüfung für die Anstellung als Steuerempfänger bestanden oder eine Königliche Steuerkasse mindestens 3 Monate lang verwaltet und dabei ihre Befähigung erwiesen haben.
3) Die Prüfung ist halbjährlich einmal, nach Bedürfniß öfter, durch eine Commission, bestehend aus einem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern, abzuhalten und zwar mündlich und schriftlich, letzteres indem dem Bewerber einige unter Aufsicht zu fertigende Arbeiten — Expeditionen, Fertigung von Abschlüffen, Lieferzetteln, Journalisirungen und Manuali- firungen und dergleichen Aufgaben aus dem Geschäftsbereiche der Steuerempfänger — übertragen werden.
4) Der Vorsitzende und die aus den activen Kaffen- und Rechnungsbeamten auszuwählenden beiden Mitglieder der Prüfungs-Commission werden von dem Finanz-Minister für eine oder mehrere Prüfungen berufen. Der Vorsitzende hat den Gang der Prüfung zu leiten und nach eigenem Ermessen an derselben sich so weit nöthig zu betheiligen.
Von dem Finanz-Minister wird der Ort und die Zeit der Prüfungen bestimmt.
An jeder Prüfung, gleichviel an welchem Orte sie abgehalten wird, können die Bewerber aus allen Provinzen Theil nehmen.
Die Dauer jeder Prüfung soll zwei Tage nicht überschreiten.
Gebühren sind für die Prüfung nicht zu entrichten.
5) Die Prüfung ist darauf zu richten, ob der Bewerber die technische Befähigung besitzt, eine Königliche Steuerkasse selbstständig zu verwalten.
Jedem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich darüber auszuweisen, ob er die von einem Königlicheu Steuerempfänger zu verlangenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und mit Verständniß anzuwenden weiß.
Insbesondere gehört hierzu:
a. Fähigkeit des klaren ausdruckès,
b. Fertigkeit im Rechnen,
c. Vertrautheit mit der Steuerkassen und den
mündlichen und schriftlichen Gedanken-
gesammten Einrichtung der Königlichen
d.
e.
Bestimmungen der Geschäfts-Anweisung für die Königlichen Steuerempfänger,
Kenntniß der auf die Erhebung der direkten Staatssteuern bezüglichen Vorschriften der Steuergesetze und Anweisungen, soweit dieselben die Geschäststhätigkeit des Steuerempfängers unmittelbar berühren (Ab- und Zugänge, Erlasse, Veranlagungsgebühren u. s. w.),
Kenntniß der Bestimmungen über das Verwaltungs-Zwangsverfahren einschließlich der Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten.
Ueber den Verlans jedes Prüfungstermines ist eine Verhandlung aufzunehmen und nebst den schriftlichen Prüfungsarbeiten der Bewerber dem Finanz-Minister einzureichen.