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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- uno Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

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Dis ifpoltige SiMnondzetle * deren Rrnm 10 Pfg.

Die 2»aIL Zeile 20 Psg.

DieSspaltigeZeil« 30 Pfg.

Nr. 163.

Samstag den 15. Juli

1882.

^W

Amtliches.

Auf Grund des §. 15 des Reglements vom 14. Januar 1882, betreffend die Ausführung der Vorschriften in den §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bezw. §. 12 sq. des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881, werden nachstehend die Ergebnisse der Einnahmen und Ausgaben der Fonds für Pferde und Rindvieh im communalständischeu Verband des Regierungsbezirks Cassel vom Rechnungsjahr 1881 veröffentlicht.

Cassel am 23. Juni 1882.

Der Landes-Director für

v.

undelshausen.

I. Einnahme.

Wirkliche Einnahme.

Rückstände

für

St.

Pferde.

Mk.

Pf.

für

St.

Rindvieh.

Mk.

Pf.

für Pferde.

für Rindvieh.

Mk

Pf.

Mk.

Pf

A. Rest-Verw altung.

1) Bestand aus der Rechnung vom Jahre 1880

863

67

1385

52

2) Rückstände und Defekte aus derselben .

B. Laufende Verwaltung.

I. Ausgeschriebene Abgaben.....

46926

9385

20

285829

14291

45

II. Einnahme aus den Kapitalien des Reservefonds

>'1

III. Zinsen-Aufkommen des Reservefonds.

748

244

29

IV. Sonstige Einnahmen.....

Summa der Einnahmen ii. Ausgabe. A. Rest-Verwaltung.

10996

87

15921

26

--

1) Überzahlung aus der Rechnung vom Jahre 1880

2) Rückstände aus derselben.....

B. Laufende Verwaltung.

I. Gezahlte Entschädigungen ....

23

6956

25

40

5880

40

.

II. Erhebegebühren......

186

95

285

25

III. Angelegte Kapitalien des Reservefonds

1

9771

43

IV. Verwaltungskosten......

773

74

1247

50

t

V. Sonstige Ausgaben......

Summa der Ausgaben

7916

94

17184

58

Die Einnahme beträgt

10996

87

15921

26

Bleibt

3079 Bestand.

93

Ueb

1263 wzahlung.

32

1) Als Konlgtrcyer eteueremptanger tonnen fortan nur solche Be­werber angestellt werden, welche nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen durch Ablegung einer Prüfung ihre technische Befähigung zur selbstständigen Verwaltung einer Königlichen Steuerkasse dargethan haben.

Hinsichtlich der sonstigen Erfordernisse zur Anstellung als Königlicher Steuerempfänger wird hierdurch nichts geändert. Einen Anspruch auf Anstellung gewährt die Ablegung der Prüfung nicht.

2) Der unter Nr. 1 bestimmten Prüfung haben sich auch die zur Zeit bereits notirten Bewerber, sowie die noch nicht definitiv angestellten Steuerempfänger zu unterziehen: dieselbe kann jedoch von dem Finanz- Minister denjenigen erlassen werden, welche bereits bei der betreffenden Regierung eine Prüfung für die Anstellung als Steuerempfänger bestan­den oder eine Königliche Steuerkasse mindestens 3 Monate lang verwaltet und dabei ihre Befähigung erwiesen haben.

3) Die Prüfung ist halbjährlich einmal, nach Bedürfniß öfter, durch eine Commission, bestehend aus einem Vorsitzenden und 2 Mitglie­dern, abzuhalten und zwar mündlich und schriftlich, letzteres indem dem Bewerber einige unter Aufsicht zu fertigende Arbeiten Expeditionen, Fertigung von Abschlüffen, Lieferzetteln, Journalisirungen und Manuali- firungen und dergleichen Aufgaben aus dem Geschäftsbereiche der Steuer­empfänger übertragen werden.

4) Der Vorsitzende und die aus den activen Kaffen- und Rechnungs­beamten auszuwählenden beiden Mitglieder der Prüfungs-Commission werden von dem Finanz-Minister für eine oder mehrere Prüfungen berufen. Der Vorsitzende hat den Gang der Prüfung zu leiten und nach eigenem Ermessen an derselben sich so weit nöthig zu betheiligen.

Von dem Finanz-Minister wird der Ort und die Zeit der Prüfungen bestimmt.

An jeder Prüfung, gleichviel an welchem Orte sie abgehalten wird, können die Bewerber aus allen Provinzen Theil nehmen.

Die Dauer jeder Prüfung soll zwei Tage nicht überschreiten.

Gebühren sind für die Prüfung nicht zu entrichten.

5) Die Prüfung ist darauf zu richten, ob der Bewerber die technische Befähigung besitzt, eine Königliche Steuerkasse selbstständig zu verwalten.

Jedem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich darüber auszuweisen, ob er die von einem Königlicheu Steuerempfänger zu verlangenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und mit Verständniß anzu­wenden weiß.

Insbesondere gehört hierzu:

a. Fähigkeit des klaren ausdruckès,

b. Fertigkeit im Rechnen,

c. Vertrautheit mit der Steuerkassen und den

mündlichen und schriftlichen Gedanken-

gesammten Einrichtung der Königlichen

d.

e.

Bestimmungen der Geschäfts-Anweisung für die Königlichen Steuerempfänger,

Kenntniß der auf die Erhebung der direkten Staatssteuern bezüg­lichen Vorschriften der Steuergesetze und Anweisungen, soweit dieselben die Geschäststhätigkeit des Steuerempfängers unmittelbar berühren (Ab- und Zugänge, Erlasse, Veranlagungsgebühren u. s. w.),

Kenntniß der Bestimmungen über das Verwaltungs-Zwangs­verfahren einschließlich der Geschäftsanweisung für die Vollzie­hungsbeamten.

Ueber den Verlans jedes Prüfungstermines ist eine Verhandlung aufzunehmen und nebst den schriftlichen Prüfungsarbeiten der Bewerber dem Finanz-Minister einzureichen.