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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

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Lis bspalt. Seite 20 Pfz.

Die SspaltigeZeil« 30 W

Nr. 158.

Montag den 10. Juli

1882.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Bei der dem Plane gemäß am heutigen Tage vor Notar und Zeugen stattgesundenen 47 Prämienziehung des vormals Kurhessischen, bei dem Bankhause M. A. von Rothschild & Söhne in Frank­furt a. M. aufgenommenen Staats-Lotterie-Anlehns vom Jahre 1845 sind auf die 5000 Nummern der am 1. Dezember v. I. und am 1. Juni d. J. gezogenen 200 Serien die im beigefügten Verzeichnisse I. aufgeführten Prämien gefallen.

Die Auszahlung dieser Prämien findet, gegen Rückgabe der Prä­mienscheine, vom 15. Dezember d. J. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, bei dem obengenannten Bankhause oder bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse dahier Statt.

Die Erhebung der Prämien kann jedoch auch bei allen übrigen Königlichen Regierungs- und beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen, sowie bei der Kreiskasse in Frankfurt a. M. und der Königlichen Staats­schulden-Tilgungskasse in Berlin geschehen, in welchem Falle die Prä­mienscheine bereits vom 1. Dezember d. I. ab bei der betreffenden Kasse eingereicht werden können, da dieselben zunächst an die Regierungs­Hauptkasse in Cassel zur Festsetzung übersandt werden müssen.

Zugleich werden die Inhaber solcher Prämienscheine obigen An- lehns, welche zu einer der im weiter beigefügten Verzeichnisse II. auf­geführten Serien gehören, zur baldigen nachträglichen Erhebung der darauf gefallenen Prämien-Beträge, gegen Ablieferung der Prämienscheine hiermit aufgefordert.

Endlich wird auf das unter III. beigefügte Verzeichniß amortisirter Prämienscheine, sowie auf das Verzeichniß IV. derjenigen Prämienscheine, deren Verjährung eingetreten ist oder in Kürze bevorsteht, aufmerksam gemacht.

Cassel, am 1. Juli 1882.

Königliches Regierungs-Präsidium.

v. Brauchitsch.

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht mit dem Bemerken, daß die Verzeichnisse L, II., III. und IV. im Königlichen Landrathsamt zur Einsicht offen liegen.

Hanau am 6. Juli 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.

Plan

zur Vornahme der diesjährigen Körung von Zuchtbullen im Kreise Hanau.

II. Bezirk (Langenselbold).

Am 12. Juli: Vormittags 8 Uhr in Langenselbold; 10 Uhr in Ravolzhausen; 110s Uhr in Langendiebach.

III. Bezirk (Windecken).

Am 15. Juli: Vormittags 9 Uhr in Erbstadt; IOV2 Uhr in Eichen; Mittags 12 Uhr in Ostheim; Nachmittags 2 Uhr in Butter­städterhöfe ; 30s Uhr in Windecken; 6 Uhr in Kilianstädten.

IV. Bezirk (Bergen).

A m 19. Juli: Vormittags 8 Uhr in Dörnigheim; 9 Uhr in Hochstadt; 110s Uhr in Gronau.

V. Bezirk (Bockenheim).

Am 2 2. Juli: Vormittags 11 Uhrin Eschersheim ff. Nachmittags 1 Uhr in Ginnheim.

Für solche Bullen, welche erst nach dem Körungstermin angeschafft sind oder welche aus triftigen Gründen in demselben nicht gestellt werden konnten, kann die einstweilige Erlaubniß zum Springen durch das Kö­nigliche Landrathsamt auf Grund einer desfalls von dem Königlichen Kreisthierarzte eingezogenen Gutachtens für die Zeit bis zur nächsten Körung ertheilt werden.

Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Gemeindebehörden und der interessirten Viehbesitzer gebracht und denselben die strengste Be­folgung der Körordnung nochmals zur Pflicht gemacht.

Hanau am 7. Juli 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Klemm.

Von Dienstag den 11. d. M. ab bis Ende nächster Woche findet auf dem großen Exercierplatz hier gegen den Erd-Wall vor dem f. g. Puppenwald in der nordöstlichen Ecke des Exercierplatzes von Morgens 60^ bis 11 Uhr und des Nachmittags von 3 bis 7 Uhr Schießen mit scharfer Munition statt.

Das Betreten der fraglichen Waldparzelle und der dadurch resp, unmittelbar dahinter führenden Fußpfade während der angegebenen Ta­gesstunden wird hierdurch verboten. Den ausgestellten Sicherheitsposten ist unbedingt Folge zu geben.

Hanau am 10. Juli 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Kl emm, Regierungs-Referendar.

Die Entschädigung für die Ausfüllung der dem Königlichen statisti­schen Büreau in Berlin in der Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März er. eingereichten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbe­fälle kann bei der Steuerkasse, zu welcher das betr. Standesamt gehört, in Empfang genommen werden.

Die Herrn Standesbeamten erhalten hiervon Kenntniß.

Hanau am 6. Juli 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.

Tagesschau.

— Berlin, 9. Juli. Kaiser Wilhelm wird, wie wir aus Ems erfahren, am heutigen Tage von dort abreisen, um sich zunächst nach Koblenz zu begeben. Von da soll alsdann nach etwa zweitägigem Aufenthalte die Weiterreise auf der Mainau erfolgen. (C.J.)

— Berlin. Prinz Heinrich von Preußen wird im October auf der zu diesem Zwecke gegenwärtig ausgerüsteten Corvette „Olga" als dienstthuender Offizier seine zweite Reise um die Erde antreten, für welche eine etwa einjährige Dauer festgesetzt ist. Der bisherige Gouver­neur und Begleiter des Prinzen, Graf v. Scckendorff, wird das Com- mando über die „Olga" erhalten. (Staatsb.-Ztg.)

— In Bundesrathskreisen wird den Gerüchten widersprochen, wonach der Reichstag vor dem Endtermin der Vertagung, also vor dem 30. November, wieder einberufen werden soll. Es wird geltend gemacht, daß der Bundesrath bei seinem Wiederzusammentritt- erst die Etats des Reiches zu 1883/84 und 1884/85 feststellen muß, um sie dem Reichs­tage vorlegen zu können. Der Reichstag wäre daher, abgesehen von den vorliegenden Anträgen und Interpellationen von Mitgliedern des Hauses, nicht im Besitz von Berathungsmaterial für das Plenum, da die vier in Betracht kommenden Vorlagen der Regierung, das Unfall- und das Krankenkaffengesetz, die Novelle zur Gewerbeordnung und das Relictengefetz für die Angehörigen des Heeres und der Marine, zur Vorberathung in den betreffenden Commissionen sich befinden.

— Nach Artikel 48 der Verfassung des Deutschen Reichs sind die Telegraphen-Angelegenheiten, zu denen auch die Telephon- und Fern- sprech-Anlagen gerechnet werden müssen, im Princip als Gegenstände des Reichsregals anzusehen. Die Minister des Handels und des Innern haben nun, nach den „B. P. N.", neuerdings mittels Rescripts die betheiligten Behörden angewiesen, in den an diese herantretenden Fällen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Es kann nach obigem Artikel zwar keinem verwehrt werden, innerhalb seines eigenen Gebäudes, (Eta­blissement oder Grundstücks Telegraphen- oder Fernsprechanlagen zu er­richten, vorausgesetzt, daß der Besitzer innerhalb seiner Grenzen bleibt und mit den Anlagen nicht fremde Grundstücke, offene Wege oder Straßen 2c. überschreitet. Derartige Anlagen sind keine Verkehrsanstalten, sondern ein Theil der technischen Einrichtungen der landwirthschastlichen oder Fabrikbetriebe des Eigenthümers, ähnlich wie elektrische Klingeln in Wohnungen von Privaten. Sobald es sich aber: a) um die Unter­haltung von Telegraphen- oder Fernsprech-Verbindungen zwischen Grund­stücken handelt, welche zwar einem und demselben Besitzer gehören, aber räumlich — sei es durch Grundstücke anderer Besitzer, sei es durch öffentliche Wege — von einander getrennt sind; oder sobald b) die Un­terhaltung derartiger Verbindungen zwischen Häusern, Grundstücken, Etablissements in Frage kommt, welche nicht einem und demselben Be­sitzer gehören, würde die Leitung den Begriff einer Verkehrsanstalt haben