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mit dem betreff«, bat Pojtaufschlag. Lteeinj-lue SèmW- mer 10 Pks.

Hanauer Merger.

Zugleich Amtliches Organ für Krers und Stadt Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- unv Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

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Nr. 154.

Mittwoch den 5. Juli

1882.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Prioritäts-Obli­gationen der Taunus- Eisenbahn vom Jahre 1862.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Prioritäts-Obli­gationen der Taunus-Eisenbahn vom Jahre 1862 über die Zinsen für die Zeit 30. Juni 1882 bis 29. Juni 1892 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe III werden vom 5. Juni d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/Main bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigten Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un­entgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsschein-Reche nur dann, wenn die Talons ab­handen gekommen sind, in diesem Falle sind die Prioritäts-Obligationen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Pro- vinzial-Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 9. Mai 1882.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Cassel, den 25. Mai 1882.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die Behufs Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

__v. Brau chitsch.__

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks- fällen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehen­den Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben sowie im Main, dem Schlosse Rumpenheim gegenüber, ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durck am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet i^;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aussicht er­wachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden

mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 10. Mai 1882.

Der Landrath.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 24., 25. und 26. Juli er. statt und beginnt an jedem Tage um OVa Uhr. Die Militärpflichtigen haben Behufs Verlesens sich präcis 8^2 Uhr Morgens einzufinden.

Zu demselben haben sich alle Militairpflichtige mit Ausnahme der dauernd unbrauchbaren, der zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse wegen zeitiger und bedingter Untauglichkeit in Vorschlag gebrachten und der Zurückgestellten einzufinden.

Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termin persönlich zu erscheinen.

Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Ter­mine nicht erscheinen, oder bei Aufrufung ihres Namens im Termine nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder ent­sprechender Hast bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.

Die Herren Orsvorstände wollen strenge darüber wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.

Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen. Die Pr. Couvert zugeheuden speziellen Ladungen sind an die betreffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über den Empfang und die erfolgte Behändigung ist eine Bescheinigung bis spätestens zum 17. Juli er. hierher einzusenden.

Dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände an den drei Tagen beizuwohnen. Die Rekrutirungsstammrollen der Jahrgänge 1860, 1861 und 1862 sind, insofern dies nicht bereits geschehen, bis zum 12. d. Mts hierher einzusenden.

Diejenigen Temporär-Invaliden, welche eine Ordre innerhalb der nächsten 14 Tage nach dieser Bekanntmachung nicht erhalten, haben sich dieserhalb sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufenthatsortes zu melden.

Der Landrath.

J. V.:

Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.

Aus Gesundheitsrücksichten ist das tägliche Begießen der Straßen während anhaltender großer Hitze nothwendig. Es werden daher die Hauseigenthümer, bezw. da, wo diese die Häuser nicht selbst bewohnen, die Bewohner des unteren Stockes hiermit aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß während der gegenwärtigen großen Hitze die Straßen hiesiger Stadt täglich wenigstens einmal mit frischem Wasser mittelst einer Gießkanne begossen wer.en.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Rinnen der Straßen stets gehörig gereinigt werden müssen. Die Unterlassung hat unnachsichtliche Strafe von 50 Pfg. bis 1 Mark zur Folge.

Hanau, am 8. Juli 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Klemm.

Gesunden: Ein Paar Pantoffeln. Eine Mütze mit rothen Streifen und Kokarde. Ein Kinderschuh. Ein schwarzer Regenschirm (auf der Post stehen geblieben). Ein Messer.

Hanau am 5. Juli 1882.

Aus Königl. Landrathsamt.

Tagesschau.

Berlin, 4. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König

unternahmen, wie derR. u. St.-A." aus Ems meldet, gestern eine