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Nr. 152. Montag den 3. Juli 1882.

Amtliches.

Bekanntmachung Wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Prioritäts-Obli­gationen der Taunus. Eisenbahn vom Jahre 1862.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Prioritäts-Obli­gationen der Taunus-Eisenbahn vom Jahre 1862 über die Zinsen für die Zeit 30. Juni 1882 bis 29. Juni 1892 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe III werden vom 5. Juni d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/Main bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigten Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliesern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un­entgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsschein.Reihe nur dann, wenn die Talons ab­handen gekommen sind, in diesem Falle sind die Prioritäts-Obligationen an die Kontolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Pro- vinzial-Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 9. Mai 1882.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Cassel, den 25. Mai 1882.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die Behufs Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

v. Brau chitsch.

In Gemäßheit der Bestimmung zu §. 2 der Polizei-Verordung vom 17. Januar 1879 Amtsblatt Seite 40 wird nachstehend das Verzeichniß der Mitglieder und Stellvertreter der Körungs. Com­missionen im Kreise Hanau bekannt gegeben.

Die Herrn Bürgermeister wollen dies den Gewählten mit dem Hinzusügen publiziren, daß wegen Vornahme der Körung an den noch zu bestimmenden Tagen und Orten besondere Verfügung an die Mit­glieder der Commissionen ergangen ist.

Hanau, den 24. Juni 1882.

Der Königliche Landrath.

I. V.:

Dr. Klemm: Regierungs-Referendar.

Verzeichniß

der Mitglieder und Stellvertreter der Körungs-Commissionen im Kreise Hanau.

1. Bezirk (Hanau). Hanau, Kesselstadt, Großauheim, Großkrotzen­burg. Wachenbuchen, Wilhelmsbaderhof, Rüdigheim und Rüdig- heimerhof. Mitglieder: 1) Kreisthierarzt Kollmann zu Hanau, 2) Domainenpachter S chupp ius auf Rüdigheimerhof und 3) Gastwirth Wilhelm Eberhardt (zum Anker) Kesselstadt; Stellvertreter: 1) Bürgermeister Kopp aus Großkrotzenburg, 2) Oekonom Otto Hain ans Großauheim und 3) Bürgermeister Schmidt aus Mittelbuchen.

2. Bezirk (Langenselbold). Langenselbold, Langendiebach, Ra­volzhausen, Hüttengesäß, Bruderdiebacherhof, Baumwieserhof, Neu­wiedermuß, Oberrodenbach, Niederrodenbach und Rückingen. Mitglieder: 1) Kreisthierarzt Collmann zu Hanau, 2) Pach­ter Wilhelm Koch auf Bruderdiebacherhof und 3) Oekonom Berng es zu Reußerhof bei Langendiebach; Stellvertreter: 1) Bürgermeister Lehr aus Langenselbold, 2) Bürgermeister Clauß aus Ravolzhausen und 3) Oekonom Conrad Mohn VI. aus Langenselbold.

3. Bezirk (Windecken). Windecken, Kilianstädten, Oberdorfelden, Niederdorfelden, Ostheim, Marköbel mit Hirzbacherhöfe, Baiers­röderhof, Butterstädterhöfe, Roßdorf, Eichen und Erbstadt. Mit­glieder: 1) Kreisthierarzt Collmann zu Hanau, 2) Oekonom Rausch zu Erbstadt und 3) Bürgermeister Zeh zu Kilianstädten; Stellvertreter: 1) Bürgermeister Goy aus Roßdorf, 2) Bürgermeister Str oh zu Marköbel und 3) Pächter Karl Hof. m.a nn zu Niederdorfelden.

4. Bezirk (Bergen). Bergen, Bischofsheim, Dörnigheim, Hochstadt, Fechenheim, Mainkur, Seckbach, Gronau, Gronauerhof und Dot- lenfelderhof. Mitglieder: 1) Kreisthierarzt Collmann zu Hanau, 2) Bürgermeister Ebert zu Bischofsheim und 3) Pächter Carl auf Mainkur; Stellvertreter: 1) Bürgermeister Fröbe zu Fechenheim, 2) Gastwirth Georg Rauch zu Hochstadt und 3) Oekonom Casimir Kalb Henn zu Bergen.

5. Bezirk (Bockenheim). Bockenheim, Praunheim, Ginnheim, Eschersheim, Eckenheim, Preungesheim und Berkersheim. Mit­glieder: 1) Kreisthierarzt Collmann zu Hanau, 2) Oekonom Ruhl zu Eschersheim und 3) Oekonom Heinreich Müller zu Eckenheim; Stellvertreter: 1) Bürgermeister Römer zu Eckenheim, 2) Bügermeister Heyl in Eschersheim und 3) Bür­germeister Sch äfer in Ginnheim.

Die mit Erledigung meiner Circular-Versügung vom 26. Mai er. V. 3815 noch im Rückstand befindlichen Bürgermeister, werden hierdurch aufgefordert, die qu. Nachweisung über die am Orte befindliche Feuerwehr binnen spätestens 3 Tagen einzusenden.

Hanau am 3. Juli 1882.

Der Landrath.

I. V.:

Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriesträger führt auf seinem Bestellgange ein Annahme­buch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packeten und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Will der Auflieferer die Ein­tragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei der Eintragung des Gegenstandes durch den Land­briefträger muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden.

Cassel, 24. Juni 1882.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Vertretung:

v. Rumohr.