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Wc 137 Donnerstag

Amtliches.

Die diesjährige öffentliche Impfung in der Gemeinde Langen­selbold findet am 19 Juni er., Morgens 9 Uhr, und die Revision am 26. Juni er., Morgens 9 Uhr, unentgeltlich statt.

Bezüglich der vorzustellenden Impflinge, der Herrichtung der Jmpf- lokale rc. verweise ich auf meine Bekanntmachung vom 2. d. Mts. in Nr. 131 des Hanauer Anzeigers.

Hanau am 15. Juni 1*82.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Klemm.

Die Besitzer der Fraukfurter Anilinfarben-Fabrik Dr. Gans & Comp. beabsichtigen in den zu Mainkur befindlichen Fabrikanlagen ein abgeändertes Verfahren zur Wiedergewinnung des Arseniks einzuschlagen, indem die den Schür- und Fülllöchern entströmenden arsenikalischen Dämpfe in anderer Weise als bisher abgeleitet werden sollen.

Gemäß §. 17 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und sind Einwendungen gegen die projektirte Bauveränderung innerhalb 14 Tagen präklusivischer Frist im Königlichen Landrathsamt anzubringen, woselbst die Pläne und Zeichnungen zur Einsicht offen liegen.

Hanau am 9. Juni 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Kle mm.

Zwecks Neupflasterung der Straßenbahn vom Gasthaus zum gol­denen Löwen in der Vorstadt in der Richtung nach dem Frankfurter- Thor ist bis auf Weiteres die Absperrung angeordnet.

Hanau am 14. Juni 1882.

Der Landrath.

J. V.: Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.

Gesunden: Ein Tafelmesser. Ein schwarz-seidenes Knöpftüchel- chen. Ein Griffelkasten. Ein weißes Taschentuch. Zwei abgetragene Regenschirme.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 2 goldenen Ringen und 7 Pf. Ein Portemonnaie mit ca. 2 Mark. Ein Mundring von einer Säbel­scheide. Eine schwarze Brieftasche mit einem Hess. Gewerbepatent, auf den Namen Nikolaus Weber lautend.

Hanau am 15. Juni 1882.

Aus Königl. Landrathsamt.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, wird im Einverständniß mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier ver­ordnet :

Einziger Paragraph.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der nachfolgenden von dem Stadtrath dahier unterm 2. Mai 1882 beschlossenen Schlacht­haus-Ordnung werden, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldbuße bis zu 9 Mk. und im Falle des Zahlungsunvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Hanau, am 8. Juni 1882.

Der Königliche Landrath.

J. V.:

Dr. Klemm, Regierungs-Referendar.

Schlachthaus-Ordnung der Stadt Hanau.

§ . i.

Die Einrichtungen und die Verwaltung des Schlachthauses stehen unter ^der Aussicht des Stadtraths.

In sanitäts- und veterinärärztlicher Beziehung ist dasselbe der Controls des Kreisphysikus bezw. des Kreisthierarztes unterstellt. ,

§ 2. I

Der vom Stadtrath bestellte Schlachthaus-Aufseher hat die Ordnung I

den 15. Juni 1882. im Schlachthause zu überwachen und aufrecht zu erhalten, und es muß demsech r Von Allen, welche das Schlachthaus benutzen, ohne Widerrede Folge geleistet werden, unbeschadet eines etwaigen Rekurses an den Stadtrath. In gleicher Weise muß den Controlbeamten, nämlich dem städtischen Steuer-Jnspeetor, sowie dem städtischen Accis-Controleur Folge geleistet, diesem auch jede verlangt werdende Auskunft ertheilt werden.

§ . 3.

Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf nicht früher als eine Stunde vor dem Abschlachten in das Schlachthaus gebracht werden. (Die in §. 6 vorgesehenen Fälle sind hiervon ausgenommen.) Vieh, welches auf Wagen rc. nach dem Schlachthaus gebracht wird, als: Schweine, Kälber und Hämmel rc., müssen mit der größten Schonung unter Benutzung der hierzu vorhandenen Hülfsmittel, abgeladen werden. Jede Thierquälerei wird zur Bestrafung angezeigt.

Mit Pferden oder Rindvieh rc. bespannte Wagen dürfen nicht in den Schlachthaushof gefahren werden.

§ . 4.

Das Schlachthaus ist nach der eingeführten Ordnung an den Werktagen geöffnet:

vom 1. Oktober bis 31. März von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends „ 1. April bis 30. Juni „ 4 „ „ „ 8 „

„ 1. Juli bis 30. Septembr. „ 3 „ „ „ 8 „ „

an den Samstagen, sowie am letzten Werktage vor einem Feiertage bis Abends 11 Uhr. Außer den vorbezeichneten Zeiten und namentlich an Sonn- und Feiertagen ist das Schlachthaus für Jedermann geschlossen.

§• 5.

Die das Schlachthaus Benutzenden haben sich so einzurichten, daß sie dasselbe um die vorgeschriebene Zeit um 6, 8 resp. 11 Uhr unbe­dingt verlassen. Sollte in einzelnen Fällen ein längeres Verbleiben, oder nach Schluß des Schlachthauses, die Benutzung desselben noth­wendig werden, so sind von jeder auch nur angefangenen Stunde 50 Pf. zu entrichten.

Hunde dürfen in das Schlachthaus nicht mitgenommen werden, sondern müssen an dem außerhalb des r ofes besti. mten Platze ange­bunden werden. Bissige Hunde und solche, welche nicht zum Ziehen benutzt, dürfen überhaupt nicht mit in die Räume des Schlachthofes gebracht werden.

Das Abschlachlen des Viehes, namentlich der Kälber und Hämmel, darf nur durch geübte Metzger, niemals durch unerfahrene Lehrlinge rc. geschehen. Das Fleisch und die Abfälle dürfen nur wenn kein Blut mehr abfließt und nur mit reinen Tüchern bedeckt oder in bedeckten Wagen bezw. Karren aus dem Schlachthause ausgeführt werden.

§. 6.

Die Schlachthausställe sind nur für dasjenige Vieh bestimmt, welches am Tage des Einbringens in dieselben geschlachtet werden soll und welches nach §. 3 nicht früher als 1 Stunde vor dem Abschlachten in den Schlachthof gebracht werden darf. Sollte es in besonderen Fällen nothwendig werden, über diese Zeit hinaus Vieh in den Ställen zu belassen, so wird dieses nur gegen Zahlung eines Stallgeldes und zwar für Ochsen, Kühe und Rinder mit 20 Pfg. , für Schweine, Hämmel und Kälber mit 10 Pfg. pro Tag und Stück gestattet. Diesem Vieh wird alsdann von der Schlachthausverwaltung das nöthige Wasser und Futter gegen eine Vergütung von 50 Pfg. pro Tag und Stück gereicht, eine Garantie für das Vieh städthcherseits aber in keiner Weise über­nommen. Es dürfen nie mehr als 8 Stück Rindvieh in den Stall eingestellt wer en. Alles zum Schlachten bestimmte Vieh muß vorher deklarirt sein, der Deklarationsschein nebst der Steuerquittuug maß am Fenster der Schreibstube abgegeben werden, und erst wenn beide in Ordnung befunden sind, darf das Vieh in die Ställe resp, in die Schlachthäuser gebracht werden.

In der Nähe des Schlachthauses darf Schlachtvieh nicht aufgestellt werden.

§■ 7.

Das Schlachten ist nach der Reihenfolge der Anmeldungen so rasch als möglich zu vollziehen. Kommen von einem Metzger mehrere Stücke Ochsen, Kühe oder Rinder zum Schlachten, so muß das erste Stück