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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilag-' und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

9 fr. 131. Mittwoch

den 7. Juni 1882.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab- findung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriesen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über­wiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriese erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Vis Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56V12 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man- nigsache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. j August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen 1 getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun­

mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1883 gestellten Frist für die Berechtigten die Besugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigsachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Cassel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission.

___________________Wilhelmy.____________________

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden an den nachbezeich­neten Orten und Tagen unentgeltlich statt:

Stadt Hanau:

1) am 7. Juni, Nachm. 3 Uhr, Erstimpfungen für die vom 1. Januar 1881 bis 30. September 1881 Geborenen; am 14. Juni, Nachm. 2 Uhr, Revision derselben.

2) am 14. Juni, Nachm. 4 Uhr, Erstimpfung für die vom 1. Oktober 1881 bis 31. Dezember 1881 Geborenen, ferner für die Zugezogenen, für die noch nicht Geimpften aus den Jahrgängen 1880 et retro, für die erfolglos Geimpften; endlich für die im Jahre 1882 Ge­borenen, deren Impfung gewünscht wird. Am 21. Juni, Nachm. 2 Uhr, Revision derselben.

3) am 10. Juni, Nachm. 3 Uhr, Wiederimpfungen für die Zöglinge der Knabenbürgerschule I; am 17. Juni, Nachm. 3 Uhr, Revision derselben.

4) am 17. Juni, Nachm. 4 Uhr, Wiederimpfungen für die Zöglinge der Knabenbürgerschule II; am 24. Juni, Nachm. 2 Uhr, Revision derselben.

5) am 12. Juni, Nachm. 4 Uhr, Wiederimpfungen für die Zöglinge der Mädchenbürgerfchule I; am 19. Juni, Nachm. 4 Uhr, Revision derselben.

6) am 21. Juni, Nachm. 4 Uhr, Wiederimpfungen für die Zöglinge der Mädchenbürgerschule II; am 28. Juni, Nachm. 3 Uhr, Revi­sion derselben.

7) am 24. Juni, Nachm. 4 Uhr, Wiederimpfungen für die Zöglinge der Realschule; am 30. Juni, Nachm. 4 Uhr, Revision derselben.

8) am 24. Juni, Nachm. 6 Uhr, Wiederimpfungen für die Zöglinge des Gymnasiums; am 30. Juni, Nachm. 6 Uhr, Revision derselben.

9) am 26. Juni, Nachm. 3 Uhr, Wiederimpfungen für die Zöglinge der höheren Töchterschule und der Neumann'schen Schule; am 2. Juli, Nachm. 3 Uhr, Revision derselben.

10) Kesselstadt, Philippsruhe und Fasanerie: am 10. Juli, Nachm. 4 Uhr, Impfung ; am 17. Juli, Nachm. 4 Uhr, Revision.

11) Dörnigheim: am 19. Juli, Nachm 2 Uhr, Impfung; am 26. Juli, Nachm. 3 Uhr, Revision.

12) Hochstadt: am 19. Juli, Nachm. 5 Uhr, Impfung; am 26. Juli, Nachm. 5 Uhr, Revision.

13) Wachenbuchen, mit Wilhelmsbad und Wilhelms­baderhof: am 22. Juli, Nachm. 3 Uhr, Impfung; am 29. Juli, Nachm. 3 Uhr, Revision.

14) Mittel buchen: am 22. Juli, Nachm. 5 Uhr, Impfung; am 29. Juli, Nachm. 5 Uhr, Revision.

Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichs-Jmpfgesetzes zu erscheinen:

1) Alle im Jahre 1881 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder