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30 Psg.

Nr. 128.

Samstag den 3. Juni

1882.

Amtliches.

Entwurf eines Sparkassen-Statuts. Schluß.

§ . 15. Die Sparkasse ist berechtigt, jedem Inhaber eines Spar­kassenbuchs gegen Vorzeigung resp. Rückgabe desselben das Guthaben ganz oder theilweise auszuzahlen, sosern nicht von dem Einleger oder den sich legitimirenden Erben vor der Auszahlung ein Protest gegen letztere erhoben und in die Kassenbücher eingetragen ist.

Die Sparkassenverwaltung kann jedoch in ihr geeignet scheinenden Fällen von dem Inhaber eines Sparkassenbuchs Nachweis seines recht­mäßigen Besitzes verlangen, ehe die Rückzahlung des Guthabens erfolgt. Sind die eingelegten Gelder von vornherein als Pupillen-Gelder be- zeichnet worden, so geschieht die Rückzahlung nur an den Vormund oder Curator nach Einlieferung des obervormundschaftlichen Consenses.

§ . 16. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt, wenn hinreichender Kassenvorrath vorhanden ist, sogleich, andernfalls bei Beträgen bis zu 150 Mark nach vorausgegangener 14tägiger, bei höheren Beträgen nach vierteljähriger beim Rechnungsführer zu bewirkender Kündigung. Ge­kündigte aber zur Verfallzeit nicht erhobene Gelder müssen von Neuem gekündigt werden, treten dagegen von dem folgenden Monate ab wieder in die Verzinsung. Wird die Rückzahlung gefordert und es sind seit dem Tage der Einlage noch nicht volle drei Monate verflossen, so wird nur das Hauptgeld zurückgegeben, Zinsen aber nicht vergütet.

§ . 17. Die Sparkasse ist ihrer Seits berechtigt, mit vierteljähriger in den im §. 23 bezeichneten Blättern bewirkten öffentlichen Kündigung die Einlagen zu kündigen und hört mit dem betreffenden Termine, so­fern die gekündigten Summen nicht erhoben werden, die Verzinsung auf.

§ . 18. Wer seines Einlagebuches verlustig geht, hat dies der Sparkassenverwaltung sofort anzuzeigen. Dieselbe veröffentlicht den ein­getretenen Verlust unter Angabe des Berechtigten, und der Nummer des Buches durch den Anzeiger des Amtsblattes und das Kreisblatt mit dem Anfügen, daß der etwaige Besitzer seine vermeintlichen Ansprüche binnen 3 Monaten, vom Tage der ersten Einrückung an gerechnet, bei der Sparkassen-Verwaltung geltend zu machen habe, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist darauf keine Rücksicht genommen, das abhanden ge- kommene Onittungsbuch für ungültig erklärt und dem Antragsteller ein neues als zweite Ausfertigung zu bezeichnendes Quittungsbuch ausge- händigt werde. Nach Ablauf der Präclusivfrist erfolgt dann die Aus­händigung des neuen Quittungsbuchs.

Die Kosten dieser Einrückung trägt der Antragsteller.

§ 19. Die verzinsliche Anlegung der in der Sparkasse anqesam- melten Gelder kann geschehen:

a. durch Ankauf folgender Werthpapiere: nämlich von Schuldver­schreibungen des Deutschen Reichs und der Deutschen Bundesstaaten, von Pfandbriefen von Credit-Instituten der Communal- und Provinzial­verbände, von Prioritäts-Obligationen innerhalb des Deutschen Reichs­gebiets gelegener und im Betriebe befindlicher Eisenbahnen und von solchen Werthpapieren, zu deren Ankäufe außerdem auf Antrag der städtischen Behörden die Genehmigung Königlicher Regierung ertheilt worden ist;

b. durch Ausleihung auf Gebäude und Grundstücke gegen hypothe­karische Sicherheit. Die letztere erfordert, daß die verpfändeten Gebäude mindestens den dreifachen, Grundstücke mindestens den doppelten Werth des gewährten Darlehns nach der von den Ortstaxatoren aufgestellten Taxe haben, und nicht bereits mit Hypotheken belastet sind;

c. durch Gewährung von Handscheindarlehen an Bewohner (der Stadt, der Gemeinden des Kreises, des Amtsgerichtsbezirkes rc) gegen Stellung zweier zahlfähigen Bürgen, welche auf die Einrede der Thei­lung und der Vorausklage Verzicht geleistet haben, mit der Einschrän­kung, daß an ein und dieselbe Per'on nur bis zum Gesammtbetrage von (6001000 Mk) Kapitalien ausgeliehen werden dürfen. Zur Gewährung von Darlehen an Mitglieder der (Verwaltungs-Commission) und an Sparkaffenbeamte ist die Genehmigung des Stadtraths erfor­derlich ;

d. an den Kreis......an politische, kirchliche und Schulge­meinden desselben gegen Schuldverschreibungen, welche von den gesetzlichen

Vertretern derselben ausgestellt und mit der Genehmigung der vorgesetz­ten Behörde versehen sind. Die Entnahme von Darlehen Seitens der Garantie leistenden Gemeinde ist ohne Genehmigung der Regierung untersagt;

6. auf Faustpfänder jedoch in der Einschränkung auf die zu a ge­nannten Werthpapiere bis zu % des Courswerthes. Sinkt der Cours, so ist die Sparkassenverwaltung berechtigt, die Verstärkung des Pfandes binnen einer angemessenen sestzusetzenden Frist zu verlangen, widrigen­falls zu dessen Veräußerung nach Ablauf der Frist geschritten werden kann.

Mindestens der (6.) Theil der Einlagen muß in den unter pos. a. aufgeführten Werthpapieren angelegt sein.

§. 20. Der Zinsfuß, zu welchem Gelder ausgeliehen werden sollen, wird von den städttschen Behörden vorbehaltlich besonderer Vereinbarung mit den Schuldnern, bei Darlehen über 3000 Mk. generell bestimmt. Bei hypothekarisch gesicherten Darlehen muß stets der Vorbehalt gemacht werden, daß bei Zahlung der halbjährlich zu entrichtenden Z'nsen eine Abschlagszahlung von mindestens (^) Prozent des ursprünglichen Ka­pitals, jedoch niemals unter . . . Mk. geleistet wird und daß das Darlehen nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigungsfrist zurück­zuzahlen ist.

§. 21. Die gegen einfache Schuldscheine gegen Stellung von Bürgen gewährten Darlehen (§ 19, pos. c) werden der Regel nach nur für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Wenn jedoch beim Ablauf von 6 Monaten die Zinsen pünktlich bezahlt werden und dabei eine Abschlagzahlung von mindestens 10 °/o, jedoch nicht unter . . . Mk. geleistet wird, auch kein besonderes Bedenken gegen die fernere Belassung des Darlehensrestes besteht, so kann der letztere auf weitere sechs Monat stehen bleiben. Auch nach Ablauf dieser Frist kann, wenn wiederum 10 °/o des ursprüglichen Kapitals abgetragen worden, eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist gewährt werden und dies von 6 zu 6 Monaten so lange wiederholt werden, bi s die Schuld völlig getilgt ist.

Für den Fall außerordentlicher Abschlagzahlungen, jedoch nicht unter 5 Prozent des ursprünglichen Kapitals sowie vollständiger Rück­zahlungen ohne vorausgegangene Kündigung, sind in den Schuldurkunden besondere Vorbehalte zu machen, bis zn welchem Termine die Zinsen noch fort zu entrichten sind.

Außerdem behält sich die Sparkassenverwaltung die Befugniß vor, die bewilligten Darlehen mit beliebiger Zahlungsfrist jedoch nicht unter 4 Wochen zu kündigen.

Von der Bürgschaftsleistung für die hier fraglichen Darlehen sind ausgeschlossen:

a. die Mitglieder der (Verwaltungs-Commission rc) und die Be­amten der Sparkasse, sofern ihnen nicht dazu die besondere Ermächtigung des Stadtraths ertheilt wird;

b. einzelne Mitglieder einer Firma, sofern die übrigen Theilhaber derselben die Mitübernahme der Bürgschaft ablehnen;

c. Bürgen auswärtiger Gemeinden, sofern nicht von der Gemeinde bescheinigt wird, daß sie im schuldfreien Besitze von Grundeigenthum sind, das mindestens den Werth des bewilligten Darlehens Hal;

d. Personen, welche bereits Darlehen von der Sparkasse entliehen oder Bürgschaft für solche übernommen haben, sofern die (Verwaltungs- Commission) zur Uebernahme weiterer Bürgschaften nicht für geeignet erachtet

§ 22. Aus dem nach Bestreitung der Verwaltungskosten und etwaigen Verlusten sich alljährlich ergebenden Ueberschuß wird zunächst ein durch seine eigenen Zinsen sich ergänzender Reservefonds gebildet. So lange dieser Fonds oder dieses Vermögen nicht 10 % der Passiv- masse der Sparkasse erreicht hat, darf eine Verwendung von Zinsüber- schüsse zu Communalzwecken nicht stattfinden.

Wenn der Reservefonds 10 % der Passivmasse erreicht hat, kön­nen die etwaigen ferneren Jahres-Ueberschüsfe mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Befriedigung außerordentlicher communaler Be­dürfnisse verwendet werden.*)

§. 23 Alle nach Maßgabe der Statuten in Sparkassen-Bngele- genheiten zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen sind durch den