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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samnags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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Nr. 127.

Freitag den 2. Juni

1882.

Amtliches.

Es sind bei uns in letzter Zeit wiederholt Entwürfe zu Abände­rungen oder zum Erlasse neuer Statuten sür Gemeinde- und Kreisspar- kassin zur Vorlage gekommen, deren Bestimmungen sich entweder als unvollständig erwiesen haben, oder nicht den Verwaltungsgrundsätzen entsprachen, welche von dem Herrn Minister des Innern zur Beachtung empfohlen und durch eine langjährige Erfahrung bestätigt sind.

Um die daraus entstehenden Weiterungen für die Zukunft thun- lichst zu vermeiden, bringen wir nachstehend ein Normalstatut zur Veröffentlichung, welches den zuständigen Behörden einen geeigneten Anhalt für die von ihnen beabsichtigten statutarischen Regelungen bieten wird.

Selbstverständlich können Abweichungen von den einzelnen Bestim­mungen durch die lokalen Verhältnisse und die speciellen Bedürfnisse des betreffenden Bezirks geboten erscheinen; immerhin aber dürfte durch Ver­gleichung mit dem Normalstatut die Prüfung eines neuen Entwurfs auf seine Vollständigkeit und auf die Angemessenheit der einzelnen Vorschrif­ten hin erleichtert werden.

Auch für die im §. 7 des Normalstatuts erwähnte Dienstanwei­sungen beabsichtigen wir den zur Zeit bestehenden Sparkassen-Verwal­tungen einen Entwurf zur geeigneten Berücksichtigung zugehen zu lassen.

Cassel den 6. April 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Statuten

der Sparkasse zu . .......

Auf Grund des §. 3 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 und in Gemäßheit der Beschlüsse des Stadtraths vom . . ten ......und des Bürgerausschusses vom . . ten . . . . wird hierdurch, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Königliche Re­gierung, das nachstehende Statut erlassen.

§ 1. Die Sparkasse zu......hat den Zweck:

1) den Bewohnern (der Stadt oder den Gemeinden des Kreises, des Amtsgerichtsbezirks rc.) Gelegenheit zu geben, ihre Ersparnisse sicher und Zinsen tragend anzulegen;

2) dem Bedürfnisse derjenigen Einwohner (der Stadt, des Kreises, Amtsgerichtsbezirks rc.) möglichst abzuhelfen, welche genöthigt sind, ein Kapital aufzunehmen.

§. 2. Die Stadt haftet mit ihrem gesammten Vermögen für die Sicherheit der der Sparkasse anvertrauten Gelder und aller sonstigen Verbindlichkeiten der Anstalt. Soweit die Mittel derselben nicht aus­reichen, hat die Stadtkasfe die nöthigen Zuschüsse zu leisten.

Die Fonds der Sparkasse sind von denen der Kämmereikasse stets getrennt zu halten und dürfen Vorschüsse oder Uebersührungen von Geldern der ersteren an die letztere ohne Genehmigung der Regierung nicht stattfinden.

§. 3. Die Sparkasse zu......ist eine örtliche Ein­richtung im Sinne der Gemeinde-Ordnung und steht unter einer abge­sonderten Verwaltung, welche die Bezeichnung (Verwaltungs-Commission, Verwaltungs-Deputation, Direktion der Sparkasse rc.) führt.

§. 4. Die (Verwaltungs-Commission rc.) besteht aus dem Bürger­meister und (24) weiteren Mitgliedern, welche vom Stadtrathe, unter Zustimmung des Bürgerausschusses, aus den Mitgliedern der städtischen Behörden auf die Dauer von.....gewählt werden.

Die (Verwaltungs-Commission rc.), als dem Bürgermeister und dem Stadtrathe untergeordnet, hat nach dessen Anweisungen, unter Beo­bachtung der Bestimmungen dieses Statuts, die Verwaltung der Spar­kasse zu führen, die Geschäftsthätigkeit der Sparkassenbeamten zu über­wachen, sür die sichere Anlegung und Aufbewahrung der Sparkassen­gelder Sorge zu tragen, die monatlichen und außerordentlichen Kassen­revisionen durch ein Mitglied vornehmen zu lassen, die Jahresrechnungen zu prüfen und dem Stadtralhe vorzulegen und Alles zu thun, was die Sicherheit der Anstalt erfordert und ihrem Gedeihen förderlich ist.

Z. 5. Der (Verwaltungs-Commission rc.) wird ein Rechnungs­führer für die Kassen- und Rechnungsgeschäfte und ein Controleur für die Controlgeschäfte unterstellt. Ihre Anstellung erfolgt der Regel nach auf Widerruf durch den Stadtrath und wird ihr Gehalt oder ihre Re­muneration durch den Stadtrath, unter Zustimmung des Bürgeraus- schuffes, festgesetzt.

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§. 6. Die in §. 5 erwähnten Beamten haben eine von den Ge­meindebehörden, unter Zustimmung der Regierung, zu normirende Cau- tion zu stellen.

§. 7. Vom Stadtrathe ist eine besondere Dienstanweisung zu er­lassen, in welcher der Geschäftsgang wie die Obliegenheiten eines jeden Beamten der Sparkafse näher bestimmt werden. Auf diese Dienstan­weisung sind die Beamten der Sparkasse zu verpflichten. j

§. 8. Die Sparkasse nimmt, so weit es ihre Geschäftslage ge­stattet, Einlagen von mindestens 1 Mk. und regelmäßig nicht mehr als (1500) Mk. an. Größere Summen dürfen nur mit Genehmigung der (Verwaltungs- Commission rc.) von dem Rechnungssührer angenommen werden.

§. 9. Der Einleger erhält über seine Einlagen ein gedrucktes Quittungsbuch, wofür er . . . .Pf. an den Kassirer entrichtet.

§. 10. Dasselbe wird auf den Namen des Einlegers ausgestellt und mit der laufenden Nummer der ausgegebenen Quittungsbücher ver­sehen. Diesem Quittungsbuch wird ein Auszug der Statuten vorge­druckt, welcher die auf die Einlagen bezüglichen Bestimmungen enthält.

Die Gültigkeit und Verbindlichkeit der Einträge in die Quittungs­bücher ist bedingt durch deren Unterzeichnung Seitens des Rechnungs­führers und des Controleurs.

§. 11. Die Verzinsung der Einlagen beginnt mit dem auf die Einlage folgenden Kalendermonat und endigt mit dem Beginn desjenigen Monats, in welchem die Rückzahlung erfolgt.

Beträge unter einer Mark werden nicht verzinst und Bruchtheile eines Pfennigs nicht vergütet.

§. 12. Der Procentsatz für die Verzinsung der Einlagen wird von den städtischen Behörden bestimmt und kann nur nach vorgängiger vierteljähriger Bekanntmachung in den im §. 23 genannten Blättern geändert werden.

§. 13. Die Zinsen werden am 31. Dezember jeden Jahres be­rechnet und wenn sie bis zum 1sten Februar des folgenden Jahres nicht erhoben werden, dem Kapitale zugeschrieben.

§. 14. Wenn ein Gläubiger sich binnen 20 Jahren, von der letzten Präsentation seines Quittungsbuchs an, bei der Sparkasse nicht gemeldet hat, so hört die Verzinsung der Einlagen ohne Weiteres auf. Zugleich hat die Verwaltung den Gläubiger oder dessen Erben von dem Aufhören der Verzinsung mit dem Ansügen zu benachrichtigen, daß nach Ablauf von weiteren 10 Jahren, wenn bis dahin keine Ansprüche an das betreffende Guthaben Seitens der Berechtigten geltend gemacht wer­den, der ganze Betrag zu Gunsten der Sparkasse versällt.

______________________________(Schluß folgt.)_____________________________

Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Eine silberne Vor­stecknadel. Am 29. v. M. auf der s. g. Patrontasche ein lederner reh­farbiger Damenhaudschuh. Ein Strohhut. Ein schwarzer saft neuer Damen-Glacehandschuh. Ein runder kleiner Spiegel.

Verloren: Ein Portemonnaie mit ca. 3 M.

Entflogen: Ein Kanarienvogel.

Hanau am 2. Juni 1882.

Aus Königl. Landrathsamt.

Rundschau.

R. F. (Deutsches Reich.) In unserer inneren Politik herrscht zur Zeit noch vollständige Ebbe, welche wohl auch bis zur Beendigung der parlamentarischen Pfingstpause andauern wird. Bekanntlich tritt der Reichstag am Dienstag den 6. Juni wieder zu seiner ersten Sitzung nach den Pfingstferien zusammen und nimmt man jetzt vielfach an, daß etwa bis zum 20. Juni der Schluß der parlamentarischen Verhandlungen erfolgen werde. Diese Annahme erscheint allerdings nicht ungerechtfer­tigt, wenn man bedenkt, daß der Reichstag nur noch die zweiten Bera­thungen der vier ihm vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Novelle zur Gewerbeordnung, die Abänderung des Zolltarifs, das Tabakmonopol und die Arbeiter-Kranken- und Unfallversicherung zu erledigen hat. Aber bei der Wichtigkeit dieser Vorlagen ist anzunehmen, daß die ausschlag­gebenden zweiten Lesungen derselben sich in die Länge ziehen werden und da das Haus außerdem noch über verschiedene Anträge, wie z. B. über den der elsässischen Abgeordneten auf Aufhebung des sogenannten Diktaturparagraphen für die Reichslande, Befchluß zu fassen hat, so