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Hanmer Meiner.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Nr. 123.
Samstag den 27. Mai
1882.
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Gestellungen
aus den Hanauer Anzeiger
für den Monat Juni nehmen alle Po st an st alten sowie die Expe- dition (Waisenhaus, Hammergasse Nr. 9) entgegen.____________________
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das angeblich in der Vereinsdruckerei Zürich-Hottingen gedruckte Flugblatt mit der Ueber- schrift: „An die Arbeiter Berlins!" den Anfangsworten: „Die Hochfluth der Reaktion wirft immer wildere Wogen u. f. w." und den Schlußworten „Ein Exemplar dieses Flugblattes zu besitzen, ist Niemals strafbar!" nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens des Unterzeichneten verboten worden ist.
Berlin den 16. Mai 1882.
Der Königliche Polizei-Präsident, von Madai.
Durch Entschließung der unterfertigten Stelle vom Heutigen wurde die im Verlage von C. Grillenberger in Nürnberg erschienene, in der Genoffenschaftsbuchdruckerei daselbst hergestellte Druckschrift mit der Ueberschrift:
„Zum Reichshaushalts-Etat. Rede des Abgeordneten Liebknecht, gehalten in der Reichstagssitzung vom 24. Januar 1882. (Aus dem amtlichen stenographischen Berichte.)" auf Grund des §.11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie verboten.
Ansbach den 16. Mai 1882.
Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern.
In Stellvertretung: Meinel, K. Regierungs-Direktor.
Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Zinscoupons (Serie III) zu den Schuldverschreibungen des vormals kurhessischen Staatsanlehns vom 1.
Juni 1863.
Die Zinscoupons Serie III Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen des obigen Anlehns für die Zeit vom 1. Mai 1882 bis Ende April 1886 nebst Talons werden vom 20. Mai d. I. ab von der Königlichen Regierungs-Hauptkasse hierselbst, Königsstraße Nr. 32, unten links Zimmer 1, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, ausgereicht.
Die neuen Coupons und Talons können bei der genannten Hauptkasse selbst in Empfang genommen oder durch die auswärtigen Steuerkaffen des diesseitigen Bezirks, die Königlichen Regierungs-Hauptkasien zu Wiesbaden, Minden und Arnsberg, sowie durch Vermittelung des Bankhauses M. A. von Rothschild & Söhne zu Frankfurt a/M. bezogen werden.
Die alten Talons sind bei den obenbezeichneten Kassen oder dem genannten Bankhause mit einem in duplo auszustellenden Verzeichnisse derselben, wozu die Formulare bei den sämmtlichen vorgedachten Stellen unentgeltlich zu haben sind, durch den Inhaber oder einen Beauftragten in Person abzugeben.
Die Einreicher erhalten das eine Exemplar des Verzeichnisses mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sosort zurück und haben dasselbe bei Aushändigung des neuen Coupons quitürt wieder abzuliefern.
Diejenigen, welche die neuen Coupons bei der hiesigen Regierungs- Hauptkasse unmittelbar empfangen wollen, brauchen, wenn ihnen eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinignng genügt, das obige Ve» zeichniß nur einfach einzureichen und haben bei demnächstigem Empfang der neuen Coupons rc. die Marke zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann sich Behufs Ausreichung der neuen Coupons mit den Inhabern der alten Talons im Allgemeinen nicht eingelassen werden.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur Erlangung der neuen Coupons rc. nur daun, wenn die alten Talons abhanden gekommen sind. In diesem Falle sind die betreffenden Dokumente an die Regierungs-Hauptkasse hier mittelst besonderer schriftlicher Eingabe einzureichen.
Kassel, den 14. April 1882.
Königliches Regierungs-Präsidium. ________________________v. Brauchitsch._______________________ LmdmrtMaMcher Kreis-Verein M Hanau. (Die Anlage einer Rübenzuckerfabrik in der Wetterau betreffend.)
Am 29. April d. J. hat zu Friedberg eine Versammlung von Rübenbau-Interessenten stattgefunden, in welcher der Beschluß zur Anlage einer Zuckerfabrik auf Aktien zwischen Hanau und Friedberg gefaßt worden ist, sobald wenigstens 1500 Morgen Rübenlaud zum Zwecke gesichert sind. Jede der Aktien soll 300 Mark betragen und um die Zeichnung jener den kleineren und mittleren Landwirthen zu erleichtern, werden theilweise Aktien ausgegeben, welche alljährlich nur mit 2O°/o abzuzahlen sind von dem Geldbetrag der abgelieferten Rüben zur Fabrik. Jeder, der Rübenbau betreibt, kann auf je einen Normalmorgen Rüben eine Aktie obiger Art zeichnen und ist alsdann verpflichtet, für jede Aktie auch einen Morgen (Vi Hektar) Zuckerrüben alljährlich zu bauen. — Da nun der Gewinn an den Aktien, wie besonders die bestehenden Zuckerfabriken in Kurhessen zeigen, ein bedeutender ist, so liegt es gewiß im Interesse unserer Landwirthe, nur für eine solche Fabrik Rübenbau zu betreiben, wo sie gleichzeitig Aktionäre sind. — Im Ganzen sind bis heute ca. 1300 Morgen für den Zweck fest gezeichnet, woran leider der Kreis Hanau nur mit ca. 200 Morgen Theil nimmt. Es ist daher den Landwirthen unseres Kreises dringend zu empfehlen, sich sobald wie möglich (Anfangs Juni wird die Aktienzeichnung geschlossen) zur größeren Zeichnung von Aktien zu entschließen, damit unsere Betheiligung und die darnach bemessenen Rechte nicht gar zu sehr gegen die der Wetterau zurückstehen. Wir fordern daher alle Grundbesitzer von passendem Rübenboden im Kreise Hanau dringend auf, noch in der letzten Stunde Aktien für die bezügliche Fabrik zu zeichnen, damit sie die Vortheile ge- nießen können, welche den Aktienbesitzern mit größter Wahrscheinlichkeit werden wird.
Diejenigen Herren von Hanau, welche die Liste der Aktionäre zu haben wünschen, können sie in der Redaktion des Hanauer Anzeigers erhalten.
Der Vorstand.
Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vorstehenden gebeten.
Hanau am 24. Mai 1882.
Der Laudrath.
Bekanntmachung,
betr. die Erhebung einer Berufsstatistik am 5. Juni 1882.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar d. J. findet am 5. Juni d. I. im Deutschen Reiche eine Erhebung der Berufsverhält- niffe der gesammten Bevölkerung, verbunden mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe, statt.
Die Erhebungen verfolgen, ähnlich wie bei der letzten Volkszählung, mittelst hierfür bestimmter Zählformulare entweder durch schriftliche Silbstangabe Seitens der Haushaltungsvorstände und selbstständigen Gewerbetreibenden oder wo nöthig durch Zähler, und zwar haben jene Erhebungen genau in der schon mehrere Tage vor dem 5. Juni d. I. einem jeden Haushaltungs-Vorstande und selbstständigen Gewerbetreibenden überreicht werdenden Anleitung zur Aussüllung der Formulare vorgeschriebenen Weise zu ersolgen.