Einzelbild herunterladen
 

Nbonnrme««- Preiè:

Jährlich 9 Marl. H°lbj.4M. 60$fg. »ierteljährlich

8 Marl 25 Pfz. Jür auäwärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postaufschla,. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samäags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

3#fetHene«

Preis:

Die ispaltige Garmondzeile ob.

deren Raum

io Pfg.

Die Sspalt. Seite 20 Psg.

DieSspaltigeZeile

30 $fg.

Nr. 121.

Donnerstag den 25. Mai

1882.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Packetverkehr nach Großbritannien und Irland.

Vom 1. Juni ab sind zu Packetsendungen nach Großbritannien und Irland bei der Beförderung auf dem Wege über Belgien (Ostende) nicht mehr drei, sondern nur noch zwei gleichlautende Zoll-Inhaltser­klärungen erforderlich. Dieselben müssen, wie bisher, in französischer Sprache abgefaßt sein. Bei Sendungen, deren Inhalt in Werthpapieren besteht, genügt die Beigabe einer Zoll-Inhaltserklärung.

Berlin W., 24. Mai 1882.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

_______________________Steph an.______________________

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen ver­ordnen wir für den Regierungsbezirk Cassel was folgt:

§ . 1. Es dürfen für die Zukunft die Gemeinden nur folche Bullen zur Bedeckung der Kühe verwenden, welche bei einer deshalbigen Unter- fuchung für zulässig zur Zucht erklärt worden sind.

Desselben Untersuchung unterliegen auch die im Besitze von Pri­vaten befindlichen Bullen, wenn diese zum Springen fremder Kühe gegen Zahlung benutzt werden.

§ . 2. Zur Vornahme der im §. 1 gedachten Prüfung werden für jeden Kreis bezw. Verwaltungs-Amtsbezirk je nach Bedürfniß Kö­rungs-Commissionen bestellt, welche aus je drei Sachverständigen bestehen sollen.

Diese Sachverständigen werden durch den Kreistag aus den Mit­gliedern des betreffenden landwirthschaftlichen Kreis- beziehentlich Bezirks- Vereins, oder falls solche Vereine nicht bestehen sollten, aus der Zahl anderweitiger Sachverständiger gewählt.

Der Kreistag hat gleichzeitig je drei Ersatzmänner auf dieselbe Weise zu bestimmen.

Die Mitglieder der Körungs-Commission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und ist eine Wiederwahl zulässig.

§ . 3. Die Körung findet alljährlich an den von dem Königlichen Landrathsamte im Einvernehmen mit der Körungs- Commission zu be­stimmenden Tagen und Orten statt, nachdem das Königliche Landraths­amt zuvor ermittelt hat, ob anzukörende Bullen vorhanden sind.

Die zur Zucht bestimmten Bullen müssen an diesen Tagen und Orten, mit Nasenringen versehen, der Körungs- Commission vorgeführt werden.

Die Körung findet unentgeldlich statt.

§ . 4. Die Körungs-Commission gibt ihre Entscheidung über die Zulässigkeit der vorgeführten Bullen zur Zucht nach ihrem gewissen­haften, den Stand und die Bedürfnisse der Rindviehzucht in der Ge­meinde berücksichtigenden Ermessen ab.

§ • 5. Die Beschlüsse der Körungs-Commission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt und sofort eröffnet.

Berufung über die Beschlüsse gegen die Zulässigkeit eines Bullen findet nicht statt.

§ . 6 Die einmal angekörten Bullen find, soweit nicht von dem Königlichen Landrathsamte eine wiederholte Prüfung für nöthig erachtet wird, fortdauernd zum Springen zulässig.

§ . 7. Die Körungs-Commission hat dem Königlichen Landraths­amte ein Verzeichniß nebst Beschreibung der für zulässig erklärten Bullen mitzutheilen, welches in dem Kreisblatte zu veröffentlichen ist.

§■ 8. Diejenigen Bullen, welche sich beim Erlasse dieser Polizei- Verordnung bereits im Besitz von Gemeinden oder von Privaten befin­den, unterliegen der Prüfung nicht.

Für solche Bullen, welche erst nach dem Körungstermin angeschafft sind oder welche aus triftigen Gründen in demselben nicht gestellt werden konnten, kann die einstweilige Erlaubniß zum Springen durch das Kö­nigliche Landrathsami auf Grund eines desfalls von dem Königlichen Kreisthierarzte eingezogenen Gutachtens für die Zeit bis zur nächsten Körung ertheilt werden.

§. 9. Wenn die aus Vertrag oder aus sonstigem Grunde zum Halten der Gemeindebullen Verpflichteten, sowie die im §. 1 alin. 2 weiter gedachten Bullenhalter einen nicht zugelassenen Bullen zum Be­decken der Kühe verwenden, so verfallen sie im ersten Contraventions- falle in eine Strafe von 15 Mark, in jedem Wiederholungsfälle in eine solche von 30 Mark.

§. 10. Diese Polizei Verordnung tritt mit dem 1. April d. Js. in Kraft.

Casfel, den 17. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Vorstehende Polizei-Verordnung wird wiederholt zur Kenntniß der Gemeindebehörden und der Viehbesitzer gebracht und die genaueste Be­achtung der Verfügung erwartet.

Die Herren Bürgermeister werden gleichzeitig mit Bezugnahme auf §. 8 der bezeichneten Verordnung ersucht, ein Verzeichniß der in diesem Jahr anzukörenden Bullen hierher einzureichen.

Hanau am 14. Mai 1882.

Der Landrath.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden an den nachbezeich­

neten Orten und Tagen unentgeltlich statt:

1) Bruchköbel am 27. Mai c., Vorm. „ 3. Juni, „

2) Langendiebach „ 31. Mai, „

„ 7. Juni,

9 Uhr, Impfung,

9 „ Revision.

9 „ Impfung,

9 „ Revision.

Betreffs Gestellung der Impflinge, Herrichtung der Jmpflokale rc. verweise ich auf meine Bekanntmachung vom 2. d. Mts. in Nr.

103 des Hanauer Anzeigers.

Hanau am 25. Mai 1882.

Der Landrath.

MMmrtèMmMicher Irng-lknhi M Hanau.

(Die Anlage einer Rübenznckersabrik in der Wetterau betreffend.)

Am 29. April d. J. hat zu Friedberg eine Versammlung ^von Rübenbau-Interessenten stattgefunden, in welcher der Beschluß zur An­lage einer Zuckerfabrik auf Aktien zwischen Hanau und Fried­berg gefaßt worden ist, sobald wenigstens 1500 Morgen Rübenland zum Zwecke gesichert sind. Jede der Aktien soll 300 Mark betragen und um die Zeichnung jener den kleineren und mittleren Landwirthen zu erleichtern, werden theilweise Aktien ausgegeben, welche alljähr­lich nur mit 2O°/o abzuzahlen sind von dem Geldbetrag der abgelieferten Rüben zur Fabrik. Jeder, der Rübenbau betreibt, kann auf je einen Normalmorgen Rüben eine Aktie obiger Art zeichnen und ist als­dann verpflichtet, für jede Aktie auch einen Morgen (Va Hektar) Zucker­rüben alljährlich zu bauen. — Da nun der Gewinn an den Aktien, wie besonders die bestehenden Zuckerfabriken in Kurheffen zeigen, ein bedeutender ist, so liegt es gewiß im Interesse unserer Landwirthe, nur für eine solche Fabrik Rübenbau zu betreiben, wo sie gleichzeitig Aktionäre sind. — Im Ganzen sind bis heute ca. 1300 Morgen für den Zweck fest gezeichnet, woran leider der Kreis Hanau nur mit ca. 200 Mor­gen Theil nimmt. Es ist daher den Landwirthen unseres Kreises dringend zu empfehlen, sich sobald wie möglich (Mitte Juni ist die Aktienzeichnung geschlossen) zur größeren Zeichnung von Aktien zu entschließen, damit unsere Betheiligung und die darnach bemessenen Rechte nicht gar zu sehr gegen die der Wetterau zurückstehen. Wir fordern daher alle Grundbesitzer von passendem Nübenboden im Kreise Hanau dringend auf, noch in der letzten Stunde Aktien für die bezügliche Fabrik zu zeichnen, damit sie die Vortheile ge- nießen können, welche den Aktienbesitzern mit größter Wahrscheinlichkeit werden wird.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vor­stehenden gebeten.

Hanau am 24. Mai 1882.

Der Landrath.