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Nr. 120. Mittwoch
den 24. Mai 1882.
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Amtliches.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligteu noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösuugen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in ckprozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst Bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in ckprozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriese erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 4P/i2 Jahren, in den Fällen des §. 19 von ööVia Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere
Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. D ezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Beiheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs- anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1 8 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Cassel, den 19. Februar 1881.
Königliche Generalkommission.
Wilhelmy.
Die am 5. Juni d. Js. aufzunehmende Berufs- und Gewerbestatistik mittelst Zählkarten erfordert nicht nur dieselbe Arbeit und ein gleiches Interesse Seitens der Bevölkerung wie die Volkszählung im Jahre 1880, sondern insbesondere auch ein genaues Verständniß der in den Zählpapieren enthaltenen Instructionen und der nach Maßgabe dieser zu beantwortenden Fragen. Den Ortsbehörden wird daher zur besonderen Pflicht gemacht, sich mit den gegebenen ausführlichen Instruktionen sofort und aus das gewissenhafteste bekannt zu machen. Desgleichen werden die Herren Zähler ersucht, sich genau über den Inhalt und die vorgelegten Fragen in den Zählpapieren zu orieniiren und die Bevölkerung durch Aufklärung Belehrung und möglichste Hülfe bei Ausfüllung der Formulare zu unterstützen. Das Sichhäufen von irrthümlichen Eintragungen würde in so fern ein um so größerer Nachtheil für das Gemeinwohl sein, als grade diese Statistik eine Grundlage bilden soll für die gesetzlichen Anordnungen und Institutionen, welche den Nutzen und die Hebung der Landwirtschaft und des Gewerbes zum Zweck haben.
Im Besonderen möge Folgendes noch zur theilweisen Erläuterung dienen.
1. In Orten, wo eine besondere Zählkommission nicht gebildet ist, gilt die Ortsbehörde als solche.
2. Die Herren Zähler werden noch besonders auf die §§. 2, 3, 4, 8, 9, 11 und 12, Abs. 2, in Instruktion D aufmerksam gemacht.
3. In größeren Haushaltungen (z. B. Gastwirthschaften, Anstalten 2C.) sind mehrere Zühlbogen zu geben.
4. Einer Haushaltung gleich zu achten ist eine einzeln lebende selbstständige Person, die besondere Wohnung und eigene Hauswirthschaft hat.
5. Der Bedarf an den für jeden Zähler nothwendigen Zählpapieren wird sich leicht feststellen lassen unter Zuhülfenahme der bei den Ortsbehörden befindlichen statistischen Nachweisungen der Personenstandslisten, Klassensteuer-Rollen 2c.
6. Genauer Beachtung wird der 8. 15 (und 16) der Anweisung D empfohlen.
7. Gewerbekarten sind nur in solche Haushaltungen zu tragen, in denen sich Gewerbetreibende der in der Kreièblattmachung vom 14. d. Mts. gedachten Art befinden, (ekr. übrigens Instruktion D,