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i Mark 25 Ps^ Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postaufschlag. Dieeinzelne Num­mer 10 Psg.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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Nr. 117. Samstag

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Amtliches.

Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Zinscoupons (Serie III) zu den Schuldverschreibungen des vormals kurhessischen Staatsanlehns vom 1.

Juni 1863.

Die Zinscoupons Serie III Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschrei­bungen des obigen Anlehns für die Zeit vom 1. Mai 51882 bis Ende April 1886 nebst Talons werden vom 20. Mai d. I. ab von der Kö­niglichen Regierungs-Hauptkasse hierselbst, Königsstraße Nr. 32, unten links Zimmer 1, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, ausgereicht.

Die neuen Coupons und Talons können bei der genannten'Haupt­kasse selbst in Empfang genommen oder durch die auswärtigen Steuer­kassen des diesseitigen Bezirks, die Königlichen Regierungs-Hauptkasfen zu Wiesbaden, Minden und Arnsberg, sowie durch Vermittelung des Bankhauses M. A. von Rothschild & Söhne zu Frankfurt a/M. bezogen werden.

Die alten Talons sind bei den obenbezeichneten Kassen oder dem genannten Bankhause mit einem in duplo aufzustellenden Verzeichnisse derselben, wozu die Formulare bei den sämmtlichen vorgedachten Stellen unentgeltlich zu haben sind, durch den Inhaber oder einen Beauftragten in Person abzugeben.

Die Einreicher erhalten das eine Exemplar des Verzeichnisses mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück und haben dasselbe bei Aushändigung des neuen Coupons quittirt wieder abzuliefern.

Diejenigen, welche die neuen Coupons bei der hiesigen Regierungs- Hauptkasse unmittelbar empfangen wollen, brauchen, wenn ihnen eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung genügt, das obige Ver- zeichniß nur einfach einzureichen und haben bei demnächstigem Empfang der neuen Coupons rc. die Marke zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann sich Behufs Ausreichung der neuen Coupons mit den Inhabern der alten Talons im Allgemeinen nicht eingelassen werden.

Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur Erlangung der neuen Coupons rc. nur dann, wenn die alten Talons abhanden gekommen sind. In diesem Falle sind die betreffenden Doku­mente an die Regierungs-Hauptkasse hier mittelst besonderer schriftlicher Eingabe einzureichen.

Kassel, den 14. April 1882.

Königliches Regierungs-Präsidium.

_________________v. Brauchitsch._________

, Nach den uns gewordenen Mittheilungen kommt es öfters vor, daß in den von den Herrn Schiedsmännern geschlichtet werdenden Strei­tigkeiten der Verurtheilte in Zweifel ist, welchem Zwecke bezw. welcher gemeinnützigen oder wohlthätigen Anstalt er den als Sühne festgesetzten Betrag zuwenden soll.

Für diesen Fall erlauben wir uns die Herrn Schiedsmänner ganz ergebens! auf das Hessische Diakonissenhaus, welches seit November 1881 von Treysa nach Wehlheiden verlegt ist, und daselbst zur Aufnahme von Kranken rc. einen Neubau errichtet, aufmerksam zu machen.

Die Ziele, welche gedachte Anstalt verfolgt, dürfen wir wohl als bekannt voraussetzen, gestatten uns nur zu bemerken, daß^ das Diako- nisfenhaus speciell dem Regierungsbezirk Cassel zum Vortheil gereicht.

Zur Entgegennahme von Gaben ist jeder der Unterzeichneten mit Dank bereit.

Cassel am 30. April 1882.

Der Vorstand des Hessischen Diakonissenhauses.

An die Herrn Schiedsmänner im Regierungsbezirk Cassel.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 11. Mai 1882.

___Der Landrath. __________________________

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks­füllen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehen­den Vorschriften in Erinnerung gebracht:

den 20. Mai 1882.

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben sowie im Main, dem Schlosse Rumpenheim gegenüber, ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfühle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aussicht er­wachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Hast geahndet.

Hanau am 10. Mai 1882.

Der Landrath.

Die nach den bestehenden Vorschriften von der Ist-Einnahme rc. mit 3°/o zu berechnenden Veranlagungsgebühren von der Klassensteuer pro 1881/82 an die einzelnen Stadt- bezw. Gemeindekassen können bei den betreffenden Kgl. Steuerkassen in Empfang genommen werden. Die Herrn Stadt- und Ortsvorstände erhalten hiervon Nachricht.

Hanau am 13. Mai 1882.

Der Königliche Landrath.

Verloren: Eine silberne Damen-Uhr, Nr. 5604; dem Wieder­bringer eine gute Belohnung.

Gefunden: Ein Sack mit etwas Heu.

Hanau am 20. Mai 1882.

________Aus Königl. Landrathsamt. ____________________

Bekanntmachung.

Der Frankfurter Salmiak Fabrik Schmidtborn & Comp. wurde durch Gestattungs-Urkunde vom 4. Mai v. Js. die Genehmigung ertheilt, auf die Dauer eines Jahres in ihrem Fabrikgrundstück am- delheimer Sandweg zu Bockenheim (Karte V., Nro. 105, 106 und 280/107 der Bockenheimer Gemarkung) Versuche zur Herstellung von chemisch reinem Salmiak aus Roh-Salmiak und anderen Ammonium- Verbindungen vorzunehmen.

Nachdem die angestellten Versuche ein befriedigendes Resultat er­geben haben, hat die vorgedachte Fabrik den Antrag gestellt, ihr nun­mehr die Genehmigung endgültig und unbeschränkt zu ertheilen. Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß Einwendungen gegen die Genehmigung dieses Antrages bin­nen einer präklusivischen Frist von 14 Tagen, vom Tage des Erscheinens der diese Bekanntmachung enthaltenden Nummer des amtlichen Verord­nungsblattes an gerechnet, bei dem Königlichen Polizei-Präsidium schrift­lich einzureichen, oder auf Zimmer Nro. 35 des Polizei-Dienstgebäudes zu Protokoll zu geben sind, wo auch während dieser Frist die Zeich­nungen und Beschreibungen der Anlage zu Jedermanns Einsicht offen liegen.

Frankfurt a/M., den 17. Mai 1882.

Der Polizei-Präsident.

4874 Hergenha hm___

Ummltmächung,

betr. die Erhebung einer Berufsstatistik am 5. Juni 1882.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar d. J. findet am 5. Juni d. I. im Deutschen Reiche eine Erhebung der Berufsverhält­nisse der gesammten Bevölkerung, verbunden mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe, statt.

Die Erhebungen verfolgen, ähnlich wie bei der letzten Volkszäh­lung, mittelst hierfür bestimmter Zählformulare entweder durch schriftliche Sclbstangabe Seitens der Haushaltungsvorstände und selbstständigen Gewerbetreibenden oder wo nöthig durch Zähler, und zwar haben jene Erhebungen genau in der schon mehrere Tage vor dem 5. Juni d. J. einem jeden Haushaltungs-Vorstande und selbstständigen Gewerbetreiben­den überreicht werdenden Anleitung zur Ausfüllung der Formulare vor­geschriebenen Weise zu erfolgen.