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Bierteljährlich , Marl 25 Pf,. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, kett Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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Nr. 115. Mittwoch den 17. Mai 1882.

Amtliches.

Die Herrn Fleischbeschauer des Kreises werden auf die genaue Befolgung nachstehender, im Amtsblatt vom 10. d. M. Nr. 19 publi- zirten Regierungs-Polizeiverordnung aufmerksam gemacht.

Hanau am 12. Mai 1882.

Der Landrath.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §.11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Lan­destheilen wird unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 11. Ok­tober 1879 (Amtsblatt S. 403) für den hiesigen Regierungsbezirk ver­ordnet, was folgt:

Die §§. 4, 6 und 7 des Reglements zur Ausführung der Polizei- Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Unter­suchung des Schweinefleisches auf Trichinen (Amtsblatt S. 404), wer­den hiermit aufgehoben und an deren Stelle die nachstehenden §§. ge­setzt:

§. 4. Die bestellten Fleischbeschauer^müssen imsBesitze der nöthigen Mikroskope sein. Diese Instrumente müssen vor ihrem Gebrauche von den im §. 3 gedachten Beamten geprüft und für brauchbar erklärt wor­den sein.

Die Mikroskope unterliegen einer Nachrevision. Die Fleischbeschauer haben zu diesem Zwecke an den von dem Kreisphysikus festzusetzenden Tagen im Monat September eines jeden Jahres die von ihnen benutzten Mikroskope Behufs deren Revision persönlich zu überbringen und hat der Kreisphysikus gleichzeitig hiermit eine Nachprüfung der Fleischbe­schauer vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind die Aerzte, Thierärzte, Apotheker und solche Personen, welche eine gründliche naturwissenschaft­liche Ausbildung genossen haben.

Der Kreisphysikus, welcher für die Nachprüfung der Fleischbe­schauer nebst der Revision der Mikroskope eine Vergütung von je 1 Mark 50 Pf. beanspruchen kann, hat über das Ergebniß der Prüfungen an den Königlichen Landrath zu berichten.

§. 6. Für jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine gehörigen Fleischtheile und für die Ausstellung des Attestes hat der Be­sitzer des ausgeschlachteten Schweines an den amtlichen Fleischbeschauer den Betrag von zusammen 1 Mark zu zahlen.

§ 7. Zur Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind aus­geschnittene Muskelstückchen aus:

1) den Muskelansätzen des Zwergfells,

2) den Zwischenrippenmuskeln,

3) den kleinen Kehlkopfsmuskeln,

4) der Zungenwurzel,

5) den Kaumuskeln,

6) den Augenmuskeln,

7) den Lendenmuskeln,

8) den Muskeln des Schulterblatts,

9) den Muskeln an der Seite der oberen Hälfte des Halses,

10) den Beugemuskeln des Hinterschenkels, zu verwenden.

Diese Fleischstückchen sind nicht der Mitte des betr. Muskels, son­dern der Ansatzstelle desselben zu entnehmen.

Aus jedem dieser 10 Muskelstückchen sind mindestens vier 1 «Zentimeter große Präparate anzufertigen und unter'm Mikroskop zu untersuchen.

Das Ausschneiden der Muskelstückchen ist in der Regel von dem Fleischbeschauer selbst oder in dessen Gegenwart vorzunehmen.

In denjenigen Orten aber, in welchen die Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Kreislandraths hierzu besondere Personen bestellt hat, kann die Entnahme der Muskelstückchen, wenn der Fleischbeschauer die­selbe nicht selbst bewirken will, durch diese Personen, welche dafür vom Fleischbeschauer eine Vergütung von 10 Pfennig pro Schwein erhalten, besorgt werden.

Es dürfen hierzu nur durchaus zuverlässige, besonders instruirte und verpflichtete Personen verwendet werden.

Cassel den 9. Mai 1882.

_________Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.__________ Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks­fällen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehen­den Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben sowie im Main, dem Schlosse Rumpmheim gegenüber, ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht er­wachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeausseher werden mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 10. Mai 1882.

Der Landrath.

Zum Ausbau der Friedberg-Hanauer-Bahn ist von dem Grund­stück B. 699/332, Garten im Steinhaufen, Gemarkung Windecken, dem Philipp Heinrich Vollbrecht daselbst gehörig, eine Fläche von 8 qm von dem Königlichen Eisenbahns-Fiskus erworben. Von der Königlichen Regierung zu Cassel ist die Verfügung ergangen, auf Grund der §§. 16 und 25. des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 zur Regelung der Rechte Dritter ein Aufgebots-Verfahren zu erlassen.

Es werden daher in Gemäßheit des §. 25 des cit. Gesetzes etwaige Betheiligte, welche ein Interesse an der Sache zu haben vermeinen. Hier­mit ausgefordert, ihre Rechte binnen 14 Tagen, vom Tage der Publi­kation an gerechnet, beim Unterzeichneten anzumelden. Haben sich bis zu diesem Zeitpunkt Betheiligte nicht gemeldet, so wird die bereits fest- gesetzte Entschädigung ohne Zuthun desselben zur Auszahlung gebracht werden.

Hanau am 9. Mai 1882.

____________________________Der Landrath. _________________________ .

Tagesschau.

Prozeß wegen der Ringtheater-Katastrophe.

Wien, 16. Mai. Sensationell, wie der Verlauf, wirkte auch der Abschluß de Prozesses. Das Gerichtsgebäude war förmlich belagert von Menschenmassen, der Wagenverkehr in Folge dessen unterbrochen. Die ersten Heraustretenden wurden umringt und mit Fragen bestürmt; das Verdikt verbreitete sich wie ein Lauffeuer durch die Stadt; die Frei­gesprochenen wurden von ihren Familien mit Freuden erwartet und mit stürmischen Begrüßungen auf offener Straße empfangen. Nach der Ver­kündigung des Schuldspruches entfernten sich die Freigesprochenen. Die Vertheidiger plädidirten kurz, die Milderungsgründe hervorhebend. Es folgte eine kurze Berathung des Gerichtshofs, hierauf die Verkündigung des Urtheils. Jauner erhält einfache Arreststrafe vier Monate, Beleuch­ter Nitsche strenge Arreststrafe acht Monate, Geringer strenge Arrest­strafe vier Monate; letztere je acht Fasttage. Sämmtliche Verurtheilten wurden zur Erstattung der Schmerzensgelder mit zusammen sechstausend Gulden verurtheilt, die übrigen Beschädigten aber auf den Civilrechts- Weg verwiesen. Die Gründe für die Verurtheiluug Jauner's sind die mangelhafte Controle des technischen Personals, die Verwendung der Feuerwächter zu anderen Dienstleistungen, die Unterlassung der Nothöl­beleuchtung, somit Handlungen, von welchen Jauner einzusehen vermochte, daß sie Gefahr für das Leben der Menschen in ausgedehntem Maße herbeizuführen geeignet waren: Nitsche wurde wegen Unterlassung der Vorsicht bei der Sositen-Beleuchtung, wegen Nichtanbringung der Del 5 lampen und Oeffnung der Rollthüre, wodurch bekanntlich der Vorhang aufgepauscht wurde; Geringer aber wegen Unterlassung seiner Obliegen­heiten verurtheilt. Für Jauner war erschwerend die mehrfache Unter- lasfung, mildernd das theilweise Geständniß, seine Unbescholtenheit, sein