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Nr. 112. Samstag

Amtliches.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über­wiesenen Renten von den Verpflichteten n u r. so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41Vi2 Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56V12 Jahren zu entrichten sind; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschriflen des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungssorde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun-

den 13. Mai 1882.

mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Praclu- sivfrist ausmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Besugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Casfel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission.

_________________________W ilh elmy.________________________

Am 5. Juni d. I. wird die Erhebung einer allgemeinen Berufs- statistk in Verbindung mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe stattsinden.

Damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, wie es seither bei Volks- re. Zählungen zu wesentlicher Förderung der Sache geschehen ist, sich auch an dem bevorstehenden Zählergeschäfte mithelfend zu betheiligen, finde ich mich zu der Anordnung veranlaßt, an dem bezeichneten Tage, den 5. Juni d. I., den Unterricht an allen Lehranstalten ausfallen zu lassen, in der Erwartung, daß die Lehrer überall da, wo es gewünscht wird, mitzuwirken bereit sein werden. Die Zuziehung von Schülern ist nicht statthaft.

Berlin den 20. April 1882.

Ministerium der geistlichen Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten

gez.: v. Goßler.

An sämmtliche Provinzial-Schulkollegien und Königliche

Regierungen, die Königlichen Consistorien in der Pro­vinz Hannover und den Königlichen Oberkirchenrath

zu Nordhorn.

Vorstehendes Ministerial - Reskript wird zur Kenntnißnahme und Nachachtung Seitens der Schulbehörden und der Lehrer publizirt.

Hanau am 8. Mai 1882.

Der Landrath.

Die Herrn Fleischbeschauer des Kreises werden auf die genaue Befolgung nachstehender, im Amtsblatt vom 10. d. M. Nr. 19 publi- zirten Regierungs-Polizeiverordnung aufmerksam gemacht.

Hanau am 12. Mai 1882.

Der Landrath.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Lan­destheilen wird unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 11. Ok­tober 1879 (Amtsblatt S. 403) für den hiesigen Regierungsbezirk ver­ordnet, was folgt:

Die §§. 4, 6 und 7 des Reglements zur Ausführung der Polizei- Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Unter­suchung des Schweinefleisches auf Trichinen (Amtsblatt S. 404), wer­den hiermit aufgehoben und an deren Stelle die nachstehenden §§. ge­setzt:

§. 4. Die bestellten Fleischbeschauer müssen im Besitze der nöthigen Mikroskope sein. Diese Instrumente müssen vor ihrem Gebrauche von den im §. 3 gedachten Beamten geprüft und für brauchbar erklärt wor­den sein.

Die Mikroskope unterliegen einer Nachrevision. Die Fleischbeschauer