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Nr. 107.
Montag den 8. Mai
1882
Amtliches.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch hastenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren- tenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, srommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41V12 Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56V12 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch 'gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun-
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mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivsrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Besugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka- pitalablöfung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Cassel, den 19. Februar 1881.
Königliche Generalkommission, ________________________W ilh elmy._______________________I
Bekanntmachung.
Mittwoch den 17. Mai d. I, von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 80 bis 90 Gestütpserde, bestehend aus Mutterstuten, 4jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten und jüngeren Fohlen, meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.
Sämmtliche vierjährigen und älteren Pferde sind(mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 15. und 16. Mai von 7 bis 10 Uhr Morgens geritten und von 4 bis 6 Uhr Nachmittags auf Wunsch an der Hand gezeigt.
Listen über die zum Verkauf kommenden Pferde werden Anfangs Mai zum Versandt rc. fertig gestellt sein und auf Wunsch zugeschickt werden.
Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhof Trakehnen wird am 15, 16. und 17. Mai gesorgt sein.
Trakehnen, den 24. Februar 1882.
Der Landstallmeister, gez. von Dassel. Bekanntmachung.
Vom 15. Mai bis Ende September findet im Verkehr zwischen den Postanstalten in Wildungen Stadt bz. Wildungen Bad einerseits und den Eisenbahnstationen Kassel, Marburg, Gießen und Frankfurt (Main) andererseit eine unmittelbare Personen- und Gepäckeinschreibung statt.
Es können demnach während der erwähnten Zeit bei den Postanstalten in Stadt Wildungen und Bad Wildungen neben den Postfahrscheinen sür die Reise von Wildungen nach Wabern noch Eisenbahnbillets I., II. und III. Wagenklasse für die Bahnstrecken Wabern-Kassel, Wabern-Marburg, Wabern-Gießen und Wabern-Frankfurt (Main) gelöst werden.
Ebenso können bei den bezeichneten Bahnstationen neben den Eisen bahnsahrbillets I., II. und III. Wagenklaffe für die Strecke Kassel-Wabern, Marburg-Wabern, Gießen-Wabern und Frankfurt (Main).Wabern noch Postfahrscheine für die Strecken Wabern-Stadt Wildungen oder Wabern-Bad Wilduugen gelöst werden.
Das Reisegepäck wird vom Abgangsorte bis zum Bestimmungsorte durchbefördert.
Das Personengeld und das etwaige Ueberfrachtporto wird nach dem gewöhnlichen Post- und Eisenbahntarif berechnet.
Kassel, 12. April 1882.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
____________Zur Linde. _____________________
Gefunden: Ein weißes Taschentuch.
Eingefangen: Ein Bienenschwarm.
Verloren: Eine Brille.
Hanau am 8. Mai 1882.
Aus Köuigl. Landrathsamt.