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Nr. 106.
Samstag den 6. Mai
1882.
A^W
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsaefehes vom 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Regierungs-Präsidenten in Breslau vom 14. d. M. (Reichs-Anzeiger Nr. 90) die Nummer 1 der in Budapest erscheinenden periodischen Druckschrist „Der Kommunist" verboten worden ist, wird auf; Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Der Kommunist" im Reichsgebiete hierdurch verboten.
Berlin den 25. April 1882.
Der Reichskanzler. In Vertr.: v. Bötticher.
Im Laufe dieses Sommers — ungefähr vom 1. Mai ab — werden im Anschluß an die vorjährigen Arbeiten trigonometrische Messungen unter Leitung des Chefs der trigonometrischen Abtheilung für Landesaufnahme, Oberstlieutenant Schreiber, â la suite des Generalstabes der Armee, im Regierungsbezirk Kassel vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden werden mit Bezugnahme^ hierauf noch besonders auf die nachstehende offene Ordre aufmerksam gemacht.
Hanau am 28. April 1882.
Der Landrath.
Offene Ordre.
Die von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige befohlene Triangulation der Provinzen des Staats wird in diesem Jahre unter oberer Leitung des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, Oberstlieutenants Schreiber vom Neben-Etat des großen Generalstabes, â la suite des Generalstabes der Armee, auch in dem Regierungsbezirke ....... . zur Ausführung gelangen und in trigonometrischen Feldarbeiten bestehen.
Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühevollen Unternehmens aber die Mitwirkung der Magisträte, Gutsherrschaften, der Grundeigenthümer und Einsassen, sowie der Prediger, auch der Landes- Verwaltungs-Behörden und Offizianten gedachten Regierungsbezirks erforderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so mehr kräftig zu unterstützen, als die verlangenden überhaupt nicht lästigen Hülfsleistungen in der Regel nur ein bis zwei Mal für einen Ort erforderlich werden.
Diese dem Herrn Oberstlieutenant Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfstrigonometern zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
1) Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mitzugeben, welche die entfernten sichtbaren Ortschaften zuverlässig zu benennen wissen.
2) Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten. Die Königlichen Forstbeamten werden angewiesen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nöthig werdenden Durchhauen förderliche Unterstützung zu leisten.
3) Bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer, zum Transporte und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.
4) Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Ortsobrigkeiten dem Herrn Oberstlieutenant Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfstrigonometern auf Verlangen Miethèfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort baar bez hlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
5) Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz, welches nur dann requirirt werden wird, wenn es unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwenvet werden soll, ist von den Forstbeamten aus den Königlichen Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu ver
abfolgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauerlöhne und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen verstanden werden, sind der Forstkasse ebenfalls zu erstatten. Sollten diese Forsten aber von dem Orte, wo die Hölzer verwendet werden, so entfernt liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeitverlust oder unverhältnißmäßige Kosten entstehen würden, so ist die erforderliche Quantität von den Grundeigenthümern aus ihren 'Privatgehölzen zu liefern, diesen aber das Gelieferte aus dem Fonds der Landestriangulation zu bezahlen. Die zur Abfahrt dieser Hölzer nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich bezahlt.
6) Desgleichen werden die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Mannschaften von der Grundherrschaft oder den nächsten umliegenden Ortschaften zusammengebracht und, da die Aufrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit fünfundzwanzig Pfennigen für den Mann bezahlt. Zu Signalbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Arbeiter gegen ortsüblichen Tagelohn zu gestellen.
7) Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülfstrigonometer überall wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die rationsberechtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage für die Pferde der rationsberechtigten Offiziere ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben. Alle übrigen Hülfsleistungen und aller Vorschub, welcher den Beauftragten widerfahren, insofern sie zur Beförderung ihres Geschäfts gehören, werden gern bemerkt werden.
Es wird von den betreffenden Grundbesitzern, Predigern rc. erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit der Allerhöchsten Absicht entsprechen und dadurch zum besseren Gelingen einen ebenso nothwendigen, als nützlichen Unternehmens beitragen werden.
Berlin, den 28. Januar 1882.
(L. S.)
Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten.
Im Auftrage:
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: (gez.) Herrfurth.
____(gez.) Ulrici. _________
Gesund en: Ein Päckchen Seide. Ein Tafelmesser. Auf der Post liegen geblieben: Briefmarken.
Hanau am 6. Mai 1882.
Aus Königl. Landrathsamt.
Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik am 5. Juni 1882.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar d. J. findet am 5. Juni d. J. im Deutschen Reiche eine Erhebung der Bernfsverhält- nisse der gesammten Bevölkerung, verbunden mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe, statt.
Die Erhebungen verfolgen, ähnlich wie bei der letzten Volkszählung, mittelst hierfür bestimmter Zählformulare entweder durch schriftliche Selbstangabe Seitens der Haushaltungsvorstände und selbstständigen Gewerbetreibenden oder wo nöthig durch Zähler, und zwar haben jene Erhebungen genau in der schon mehrere Tage vor dem 5. Juni d. J. einem jeden Haushaltungs-Vorstande und selbstständigen Gewerbetreibenden überreicht werdenden Anleitung zur Ausfüllung der Formulare vorgeschriebenen Weise zu erfolgen.
Der erforderliche Bedarf an Formular wird durch die Zähler zur Vertheilung gelangen.
Hierbei wird darauf aufmerksam gemacht, daß je ein Zählbogen für die Eintragung von 10 Personen Einer Haushaltung berechnet worden ist. Einer Haushaltung gleich zu achten und mit Zählformularen zu versehen, sind auch einzeln lebende selbstständige Personen, welche