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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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Die Sspalt. Seite 20 Pfg.

DieSspaltigeZeile

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Nr. 103.

Mittwoch den 3. Mai

1882.

Amtliches.

Die diesjährige öffentliche Impfung in der Gemeinde Ost he im findet am 5. d. Mts., Nachmittags 3 Uhr, unentgeldlich statt:

Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichs-Jmpfgesetzes zu erscheinen:

1) Alle im Jahre 1881 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können.

2) Alle Zöglinge der öffentlichen Lehranstalten, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat, oder mit Erfolg geimpft worden ist.

3) Alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergan­genen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte, oder bei denen die Impfung erfolglos war.

Von denjenigen Impflingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betreffende Impf­schein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschäftes vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormündern, welche auf amtliches Er­fordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegbefohlenen erfolgt, oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Der Herr Schulvorsteher der Schulanstalt, dessen Zöglinge nach xo8. 2 und 3 zu revacciniren sind, hat dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.

Den Herrn Ortsvorstand veranlasse ich hierdurch, den Impftermin bekannt machen zu lassen und für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfarzt bei der öffentlichen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren.

Das Lokal, in welchen die Impfung abgehalten wird, ist vor dem Beginn der Impfung gründlich zu reinigen und mindestens eine Stunde lang durch Oeffnen sämmtlicher Fenster zu lüften.

Soll ein Schulzimmer zum Jmpflokal dienen, so ist dasselbe soweit zu räumen, daß für die Vornahme der Impfung genügender Raum geschaffen wird, etwa durch Entfernen der Hälfte der Schulbänke; die zurückbleibenden Schulbänke sind so zu stellen, daß die Mütter mit ihren Kindern bequem auf denselben sitzen können. Es ist dafür zu sorgen, daß in dem Jmpflokal 2 Waschbecken, eins für den Jmpfarzt und eins zum Reinigen der Jmpfutensilien, sowie reines Wasser in genügender Menge vorhanden sind. Außerdem ist folgendes zu beachten:

Ein jeder Impfling muß zur Impfung mit frisch gewaschenem Oberarm gebracht werden.

Personen, und zwar sowohl Impflinge als deren Begleiter, welche an ansteckenden Krankheiten leiden oder in deren Wohnungen sich Indi­viduen imt ansteckenden Krankheiten befinden, desgleichen Personen welche mit eiternden Wunden oder Geschwüren oder mit eiternden Hautaus­schlägen behaftet sind, sind von dem Betreten des Jmpflokals ausge­schlossen. Derartige Impflinge sind in den Impfterminen dem Jmpf­arzt anzumelden und auf Erfordern diesem vorzustellen, nachdem alle anderen Impflinge das Jmpflokal verlassen haben.

Von dem etwaigen epidemischen Auftreten ansteckender Krankheiten, insbesondere des Scharlachs, der Masern, der Rachenbräune, des Typhus und ansteckender Augenentzündungen an dem Eingangs genannten Ort ist dem Jmpfarzt Kreisphysikus Dr. Sunkel dahier von dem Ortsvor­stand alsbald Nachricht zu geben, damit erforderlichen Falles der an­gesetzte Termin zeitig verlegt werden kann.

Hanau am 2. Mai 1882.

Der Landrath.

Unter Bezugnahme auf §. 6 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 wird zur Kenntniß gebracht, daß Seitens der Kreisvertretung für die

öffentlichen Impfungen im Jahre 1882 nachstehende Bezirke gebildet sind.

Bezirk I. Stadt Hanau.

II. Bockenheim, sowie die Gemeinden Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim und Praunheim.

III. Stadt Windecken, sowie die Gemeinden Eichen, Erbstadt, Ostheim, Kilianstädten, Roßdorf und Butterstädter^Höfe.

IV. Gemeinde Dörnigheim, Hochstadt, Kesselstadt mit Philipps­ruhe, Wilhelmsbad, Wilhelmsbader-Hof und Fasanerie.

Jmpfarzt Kreisphysikus Dr. med. Sunkel zu Hanau.

Bezirk V. Gemeinde Großauheim, Großkrotzenburg, Gutsbezirk Pul­verfabrik und Wolfgang.

Jmpfarzt Dr. med. Kihn zu Großhauheim.

Bezirk VI. Gemeinde Langenselbold, Hüttengesäß und Neuwiedermuß.

Jmpfarzt Arzt Ramdohr zu Langenselbold.

Bezirk VII. Gemeinde Langendiebach, Rückingen, Nieder- und Ober­rodenbach, Ravolzhausen, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Nieder- und Oberissigheim, Marköbel, Baiersröderhof, Bruchköbel, Neuhof und Kinzigheimerhof.

Jmpfarzt Dr. med. Calaminus zu Langendiebach.

Bezirk VIII. Gemeinde Bergen mit Enkheim, Fechenheim mit Mai­kur, Bifchofsheim, Preungesheim, Berkersheim, Gronau, Gronauerhof, Dottenfelderhof, Ober- und Niederdorfelden und Seckbach.

Jmpfarzt Dr. med. Frankenberg zu Bergen.

Hanau am 25. April 1882.

Der Königliche Landrath.

Friedrich Brennecke zu Bergen wurde als Sachverständigerzur mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen für genannte Gemeinde widerruflich bestellt.

Hanau am 21. April 1882.

Der Landrath.

Tagesschau.

Berlin, 2. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König be­sichtigten heute Vormittag 10 Uhr im Lustgarten zu Potsdam die Ba­taillone des 1. Garde-Regiments z. F.

Berlin, 2. Mai. In heutiger Sitzung des Herrenhauses wurden, wie dasF. I." mittheilt, folgende Gesetzvorlagen nahezu nach der Fassung des Abgeordnetenhauses genehmigt: 1) das Gesetz, betr. das Schüferhornvieh; 2) die Kirchenvorlage (mit 87 gegen 32 Stimmen); 3) die Ausdehnung der Wirksamkeit des nassauischen Central-Kirchen­fonds auf vormalig hessische Gebietstheile; 4) die Packhausvorlage in Berlin und 5) das Gesetz über die Fürsorge für Hinterbliebene unmit­telbarer Staatsbeamten.

Berlin, 2. Mai. In der heutigen 58. Sitzung des Abge­ordnetenhauses sprachen zur ersten Lesung des Verwendungsgesetz nach dem Herrn Finanzminister noch die Abgg. Dr. Windthorst, Frhr. v. Zedlitz, Eugen Richter, sowie nochmals der Herr Finanzminister. Darauf wurde eine kommissarische Berathung abgelehnt, für dieselbe stimmten nur die beiden konservativen Gruppen. Im Allgemeinen ist man der Ansicht, daß dieser Beschluß mit einer Ablehnung der Vorlage gleichbe- teutend fei. Bezüglich der Festsetzung der nächsten Tagesordnung fand eine lange Geschäftsordnungs-Debatte statt, in welcher der Herr Minister v. Puttkamer die Durchberathung der Kreis- und Provinzial - Ordnung für Hannover als für die Regierung durchaus nothwendig bezeichnete. Der Herr Minister nahm verschiedentlich Gelegenheit, die Anmaßung des Abgeordneten Richter, in die Königliche Prärogative über Einberufung und Schluß des Landtages einzugreifen, mit allerschärfster Entschieden­heit Verwahrung einzulegen. Abg. Rickert versuchte dieses Recht in Frage zu stellen, indem er meinte, die Erledigung parlamentarischer Lan­desgeschäfte unterstände allein den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses, eine Behauptung, gegen welche der Vize- Präsident des Staatsministeriums ganz energischen Protest einlegte. Die durch die letzteren staatsrechtlichen Ausführungen recht erregte Sitzung