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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Nr. 91.
Mittwoch den 19. April
1882.
Amtliches.
Dem Schreiner Adolf Thomas Hohmann — vorehelicher Sohn der jetzigen Ehefrau des Fabrikarbeiters Jakob Goll zu Ginnheim — ist auf sein Nachsuchen und mit Zustimmung seiner Mutter und seines Stiefvaters durch Urkunde Königlicher Regierung zu Kassel vom 5. April c., A. I. 4880, gestattet worden, den Familiennamen „Goll" zu führen.
Hanau am 14. April 1882.
Der Landrath. _____
Bekanntmachung. Telegraphenverbindung mit Amerika.
Nachdem die Legung des unterseeischen Kabels zwischen Emden und Valentin in Irland durch die Vereinigte Deutsche Telegraphen- Gesellschast stattgefunden hat, ist die Herstellung einer unmittelbaren telegraphischen Verbindung Deutschlands mit Amerika nunmehr vollendet.
Die Eröffnung des neuen Weges für den allgemeinen Telegraphenverkehr findet am 23. April statt.
Von diesem Tage ab ermäßigt sich die Wortgebühr für Telegramme aus Deutschland nach New-Jork von M. 1,40 auf M. 1,05. Für die nach anderen Orten in Amerika gerichteten Telegramme tritt eine dementsprechende Ermäßigung der bisherigen Wsrttaxen ein.
Berlin W., 15. April 1882.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. __Stephan._____________________
Tagesschau.
— Berlin, 18. April. Se. Majestät der Kaiser und König tritt heute Abend 10 Uhr 45 Min. mittels Extrazuges der Potsdamer Bahn seine seit geraumer Zeit geplante Reise nach Wiesbaden an, wo die Ankunft morgen Vormittag 10 Uhr 20 Min. erfolgen soll.
— Berlin, 18. April. In der gestern unter dem Vorsitze des Staatsministers v. Boetticher abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesraths nahm die Versammlung Kenntniß von der Ernennung und dem Ausscheiden mehrerer Bevollmächtigten zum Bundesrath. Dem Entwurse einer Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben zur Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, wurde in der von den Ausschüssen beantragten Fassung die Zustimmung ertheilt. Die Versammlung beschloß sodann, den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie mehrere Eingaben von Privaten den zuständigen Ausschüssen zur Vorberathung zu überweisen.
— Berlin, 18. April. Die heutige (47.) Sitzung des Abgeordnetenhauses war ohne jedes Interesse. Zur Annahme gelangte das Gesetz über den nassauischen Centralkirchenfonds, erledigt wurde ferner die Denkschrift über den oberschlesischen Nothstand. (Fr. Ztg.)
— Berlin, 18. April, 8 Uhr 5 Min. Abends. Im Saarbrücker Bergwerksverein sind nach einer Privatdepesche des „Fr. I." aus Italien enorme Kohlenbestellungen eingelaufen, weil in Folge der Eröffnung der Gotthardbahn die Saarkohle sich billiger stellt, als die englische Kohle.
— S. M. Kanonenboot „Hyäne", 4 Geschütze, Kommandant Ka- pitän-Lieutenant Geiseler, ist am 16. April er. von Wilhelmshaven nach Plymouth in See gegangen.
— Die „Post" berichtet, daß im vorigen Monat bei der jüdischen Gemeinde in Berlin 15 Brautpaare getraut worden sind, von welchen sämmtliche Bräute aus dem Christenthum ausgeschieden und zum Judenthum übergetreten sind.
— Die unselig Wreibsclige Landesgerichtspräsidentin Z., die vom Potsdamer Landgericht zu 4 Monat Gefängniß verurtheilt worden ist, hat Revision eingelegt. Sie kommt damit dem Publikum zu Hülfe, welches ruft: mehr Licht! Die Kosten des Prozesses betragen 25000 Mark und fallen ihr zur Last. (D.-Z )
— Kiel, 17. April. Die Schiffsjungenbriggs „Musquito" und „Undine" gingen heute nach Friedrichsort. Die Einschiffung der Schiffsjungen erfolgt heute Nachmittag.
— Straßburg, 17. April. Wie die „Elsaß-Lothringische Ztg." meldet, hat der Statthalter, Feldmarschall Frhr. von Manteuffel, abermals die Option, beziehungsweise die Auswanderung von 505 Personen als gültig anerkannt.
— Schwerin, 18. April. Heute wurde die Leiche des verunglückten Feuerwehrmanns Berger aufgesunden, des Einzigen, der bei dem Brande ums Leben gekommen. Sonst sind nur einige leichte Verletzungen zu verzeichnen.
— Graben. Eine neue, wohl seltene Art von Geschästskon- kurrenz hat sich ein hier nicht unbekannter Apotheker erdacht. Derselbe läßt nämlich in einem größeren Orte des Bezirks die jeweils vom Arzte ordinirten Rezepte, damit sie nicht in einer anderen Apotheke gefertigt werden sollen, von einem jungen Burschen sammeln und seiner Apotheke zuführen. Damit dieser junge „Rezeptensammler" im Sammeln recht Eifer bekommt, erhält er vom Apotheker für jedes Rezept, das er bringt, 10 Pfennig.
— Paris, 17. April. Ueber den in der vergangenen Nacht im Centralpostamt verübten Diebstahl wird gemeldet: Die Diebe erbrachen den mit Panzerplatten versehenen Schrank, in welchem sich die Säcke mit den Werthsendungen befanden, und bemächtigten sich 180 chargirter Briefe, welche theils aus der Provinz, theils aus dem Auslande gekommen waren und heute früh den Adressaten zugestellt werden sollten. Der Werth der gestohlenen Postsachen wird auf etwa 1 Million Francs geschätzt. Die Nachforschungen nach den Dieben dauern fort.
— Washington, 18. April. Das Repräsentantenhaus hat mit 201 gegen 37 Stimmen die Bill, welche die Einwanderung der Chinesen für 10 Jahre suspendirt, angenommen. (Ein Artikel, welcher die Kulifrage behandelt, findet sich in der heutigen Beilage unseres Blattes abgedruckt. D. Red.).
— New-Jork, 17. April. Der Dampfer des Norddeutschen Lolyd „Donau" ist hier eingetroffen.
Reichsgerichts-Entscheidungen.
— Das Aussetzen eines Kindes in einem bewohnten Hause an einer Stelle und zu einer Zeit, wo dem Kinde, sobald es schrie, sofort die Aufmerksamkeit der Hausbewohner und deren Hülfe zu Theil werden mußte, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straff., vom 27. Januar d. I., nicht als Kindesaussetzung im Sinne des §. 221 Str. G. B. zu bestrafen.
— Die Bestimmung der Novelle zur Gewerbeordnung vom 23. Juli 1879, wonach bei sog. Rückkaufsgeschäften die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufspreise als bedungene Vergütung für das Darlehn und die Uebergabe der Sache als Verpfändung dersel- ben für das Darlehn gilt, findet, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, I!1. Strafsenats, vom 4. Januar d. I. nur auf die von einem gewerbsmäßigen Pfandleiher resp. Rückkaufshändler abgeschlossenen Rückkaufsgeschäfte Anwendung, nicht aber auf die Rückkaufsverträge von Personen, welche ein Pfandleihgewerbe nicht betreiben. „An sich aber würde durch die Stipulation eines Rückkaufsrechts der Uebergang des Eigenthums in Folge von Kauf und Uebergabe auf den Käufer nicht ausgeschlossen, sondern für diesen nur die obligatorische Verbindlichkeit zum Rückverkauf unter den im konkreten Falle festgesetzten Bedingungen begründet sein, und es würde durch den Verkauf der Sache an einen Dritten zwar ein Vertragsrecht verletzt, nicht aber, wie zum Begriff der Unterschlagung erforderlich, in fremdes Eigenthum eingegriffen worden sein."
— Bestellt in einem Gastlokal ein unbekannter Gast Speisen und Getränke, ohne von seiner, ihm bewußten Mittellosigkeit und Zahlungs- unsähigkeit dem Gastwirth oder dessen Personal Mittheilung zu machen, so genügt, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Straff., vom 28. Januar d. I., dieses Verhalten zur Bestrafung des Gastes wegen Betruges, ohne daß es der Feststellung sonstiger Thatsachen bedarf, aus welchen die Absicht des Gastes, einen Irrthum über seine Zahlungsfähigkeit zu erregen, hervorgeht.