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Nr. 88.

Amtliches.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz.Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:

Montag den 24. April er.

Musterung der Militairpflichtigen von der Stadt Bockenheim.

Dienstag den 25. April er.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden: Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim, Praunheim, Berkersheim, Preungesheim und Seckbach.

Mittwoch den 26. April er.

Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1860 und 1861 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.

Donnerstag den 27. April er.

Musterung der Militairpflichtigen des Jahrgangs 1862 von der Stadt Hanau.

Freitag den 28. April er.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden: Bergen, Bischofs­heim, Bruchköbel, Baiersröder-Hof, Dörnigheim und Dottenfelder-Hof.

Samstag den 29. April er.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden: Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauer-Hof und Großauheim.

Montag den 1. Mai er.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden: Großkrotzenburg, Hüttengefäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigbeimer-Hof und Kilianstädten.

Dienstag den 2. Mai er.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden: Langendiebach, Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen und Neuhof.

Mittwoch den 3. Mai er.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden: Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach, Oberdorfelden, Ober- rodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolz­hausen, Roßdorf, Rüdigheim und Rüdigheimer-Hof.

Donnerstag den 4. Mai er.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden': Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wilhelmsbad und Wolfgang.

Freitag den 5. Mai er.

Classification und Loosung.

Das Ersatz-Geschäft wird am 24. »nd 25. April er. im Pfälzer-Hof zu Bockenheim abgehalten und beginnt Morgens 8^2 Uhr.

Vom 26. April er. ab findet das Ersatz-Geschäft im Gast­haus zur Mainlust in Ke sselstadtâ statt und beginnt Morgens 9^2 Uhr.

Die Militairpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Nangirens in Bockenheim um 7^2 und in Kefselstadt um 8V2 Uhr pünktlich zu erscheinen.

Gestellungspflichtig sind:

1) Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahre 1862 geboren sind und im hiesigen Kreise ihren Wohnort haben, oder als Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrik- arbeiter und Dienstboten im Kreise sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militairdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.

2) Alle im Jahre 1860 und' 1861 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz- Commission versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Die Loosungsscheine sind mit zu bringen und abzuliefern.

Wenn Militairpflichtige, welche nach §. 24 der Ersatz-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle gemeldet

Samstag den 15. April

1882. haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstand zu thun.

Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.

Ansprüche auf Zurückstellungen oder Befreiung vom Militairdienste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 31 Nr. 1 der Ersatz-Ordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur in sofern gelangen dürfen, als die Veranlasfung zu demselben erst nach Beendigung des Mufterungs.Geschäfts entstanden ist.

Arbeitsunfähige Eltern resp. Geschwister von Militairpflichtigen haben im Falle von Reklamationen im Mufterungs.Termine persönlich zu erscheinen.

Zur vorläufigen Prüfung von Reclamations- Ansprüchen sind fol­gende Termine festgesetzt:

1. Montag den 3. April er. für die Stadt Hanau und Bocken­heim;

2. Dienstag den 4. April er. für die Landgemeinden des Kreises, und zwar jedesmal Morgens von 8 Uhr ab im landräthlichen Büreau.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen.

An der am 5. Mai er. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.

Die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften sowie der Ersatz.Reserve I. Classe und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz. Geschäften reclamirt haben, jedoch aus einem andern Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet am 5. Mai er. statt.

Hierzu haben sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigungen Ansprüche erheben.

Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen an den zu deren vorläufigen Prüfung festgesetzten Tagen hierher einzuliefern.

Vorstehendes haben die Herrn Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungs-Termine selbst persönlich einzufinden.

Die Militairpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und in sauberem Hemde zu erscheinen.

Hanau am 17. März 1882.

Der Landrath

Schrötter.

Der Cigarrenmacher Konstantin Weber von Kerbersdorf, hier wohnhaft, hat einen Paß für sich und seine Familie nach Amerika be­antragt.

Hanau am 12. April 1882.

Der Landrath.

Gefunden: Ein graues Strickzeug. Eine Brille. Ein Brillen­futteral.

Verloren: Eine Tasche mit 4 Büchern. Ein Glaser-Diamant ; dem Finder eine Belohnung.

Hanau am 15. April 1882.

Aus Königl. Landrathsamt.

Tagesschan.

DerR. u. St.-A." veröffentlicht: 1) Gesetz, betreffend Abän­derung der Verordnung über die Bildung und den Geschäftskreis eines evangelisch-reformirten Konsistorii in der Stadt Frankfurt a. M. vom 8. Februar 1820, sowie des organischen Gesetzes vom 5. Februar 1857 über Abänderung einiger die evangelisch-lutherische Kirchenverfassung be­rührenden Bestimmungen der Konstitutions - Ergänzungsakte der Stadt Frankfurt a. M., vom 13. März 1882. 2) Gefetz, betreffend die