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Nr. 75.
Mittwoch den 29. März
1882.
Äbonnemknts-Einla-ung.
Aus das mit dem 1. April d I. beginnende neue Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger“,
amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau, welches im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit Unter- Haltungsblatt und Samstags mit der „Provinzial-Correspondenz" als Gratis-Beilage erscheint, erlauben wir uns hierdurch ergebenst einzuladen.
Wir werden auch in diesem Quartal unser Hauptaugenmerk darauf richten, unsere geschätzten Leser mit den neuesten und wichtigsten politischen und provinziellen Tagesereignissen schnellstens bekannt zu machen, auch den städtischen Vorkommnissen stets unsere besondere Aufmerksamkeit schenken und ebenso amtliche, und kirchliche Nachrichten und sonstiges Wissenswerthe auf dem Gebiete des Handels und der Industrie bringen.
Für das Unterhaltungsblatt erwerben wir stets interessante und fesselnde Romane re.
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Hanauer Anzeiger weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolg sind.
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Die Expedition des „Hanauer Anzeiger."
Amtliches.
Im Nachstehenden bringe ich das von dem Herrn Minister des Innern und sür Landwirthschast, Domainen und Forsten genehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften in den §§. 57 bis 64 des Reichsgefitzks vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, bezw. §. 12 seq. des Preußischen Aussüh- rungs-Gesetzes vom 12ten März 1881 in dem Regierungsbezirk Kassel zur öffentlichen Kenntniß.
Kassel den 14. März 1882.
Der Landes-Direktor: v. Bischoffshausen.
Reglement
zur Aussührung der Vorschriften in den §§. 57—64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, beziehungsweise §. 12 sq. deè Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 in dem Regierungsbezirke Kassel.
Zur Ausführung der Bestimmungen in den §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und beziehungsweise in dem §. 12 sq. des Preußischen Auèsührungsgesitzcs vom 12. März 1881 treten für den Regierungsbezirk Kassel unter Aufhebung des Reglements vom 11. Dezember 1875 die nachfolgenden Vorschriften in Kraft:
§. 1. Ist durch die im §. 21 des Preußischen Ausführungsgesetzes vorgeschriebene Untersuchung der auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere oder derjenigen Thiere, welche nach erfolgter polizeilicher Anordnung der Tödtung aber vor der Ausführung derselben an der Seuche gefallen sind, bei Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln ein Fall der Rotzkrankheil oder bei dem Rindvieh ein Fall der Lungenseuche fest
gestellt, so wird sür die damit behafteten Thiere von dem (Sommunal3 verbände eine Entschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt.
§. 2. Die Entschädigung beträgt:
1) bei den mit der Rotzkrankh-it behafteten Thieren „drei Viertel";
2) bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh „vier Fünftel" des nach Vorschrift der §§. 17 sq. des Preußischen Ausführungsgefetzes ermittelten gemeinen Werthes.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1) die aus etwaigen Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu s/4, bei Lungenseuche zu 4/s;
2) der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben (cfr. §. 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880).
§. 3. Keine Entschäoigung wird geleistet:
1) für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören;
2) für solche Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zuwider, mit Rotz oder Lungenseuche behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind;
3) für solche Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgesunden hat;
4) sür das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern ausgestellte auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder gctödtete Schlachtvieh.
§. 4. Es fällt ferner jeder Anspruch auf Entschädigung weg:
1) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die Thiere angehören, vorsätzlich oder sahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der im fremden Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§. 9 und 10 des Reichsgesctzes vom 23sten Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert;
2) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
3) im Falle des § 25 des Reichsgesetzes vom 23sten Juni 1880, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich ungeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
§. 5. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für die mit der Rotzkrankheit behafteten, auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach Erlaß dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für sämmtliche (cfr. jedoch §. 8 des Reglements) in dem Regierungsbezirk Kassel vorhandenen Pferoe, Esel, Maulthiere und Maulesel, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern derselben nach Bedürfniß eine Abgabe erhoben. Die einfache Abgabe beträgt zwanzig Pfennige für jedes der bezeichneten Thiere.
§. 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für das mit der Lungenseuche behaftete auf polizeiliche Anordnung gelödtete oder nach Erlaß einer solchen an der Seuche gefallene Rindvieh und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für jedes in dem Regierungsbezirk Kassel vorhandene Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) von dem Besitzer desselben nach Bedürfniß eine Abgabe erhoben. Die einfache Abgabe beträgt fünf Pfennige für jedes Stück Rindvieh.
§. 7. Bei eintretendem Bedürfnisse kann die mehrmalige Erhebung der Abgaben (§§. 5 und 6) in einem und demselben Jahre angeordnet werden.
§. 8. Die Abgaben (§§. 5 u. 6) werden jedoch nicht erhoben: