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ZNZleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Nr. 67. Montag den 20. März 1882.

Amtliches.

Der Umstand, daß im vergangenen Herbste an der Hafenkage zu Bremerhaven ein lebender, wahrscheinlich von einem Schiffspassagier dorthin verschleppter Koloradokäfer aufgefunden worden ist, veran­laßt uns beim Herannahen der Frühlingsbestellung auf die Möglichkeit eines Wiederauftretens des Käfers und die dem Kartoffelbau dadurch drohende Gefahr von Neuem aufmerksam zu machen. Wir bringen des­halb im Nachstehenden den wesentlichsten Inhalt unserer Polizei-Verord­nung vom 12. September 1877 (Amtsblatt 1877, S. 317) in Erin­nerung.

Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffel- (Kolorado)- Käfers, seiner Eier, Larven oder Puppen in irgend einer Weise Kennt­niß erhält, ist verpflichtet, hiervon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

Die von dem Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grund­stücks »der von den damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu tödten.

Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven und Puppen im le­benden Zustande ist verboten.

Jeder Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist verpflichtet, die von dem Landrathe oder der Polizeibehörde angesrd- neten Absuchungen der Grundstücke nach den Käfern, Eiern, Larven und Puppen gehörig auszuführen, sowie den von dem Landrathe oder der Polizeibehörde Behufs der Absperrung der Grundstücke zu Verhütung^ einer Verschleppung der Käfer, Eier, Larven und Puppen getroffenem Anordnungen Folge zu leisten.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit' einer Geldbuße von 5 bis 30 Mark, im Unvermögenssalle mit ent­sprechender Haft geahndet.

Diese Strafe trifft übrigens auch Denjenigen, welcher es unterlassen hat, Kinder oder andere unter ihrer Gewalt stehende Personen, welche seiner Aussicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von Uebertretung der Vorschriften abzuhalten.

Wir machen noch ganz besonders darauf aufmerksam, daß zu Ab­wendung der Gefahr es dringend nöthig ist, das erste Auftreten des In­sekts so rasch als möglich zu erkennen und sestzustellen; denn allein hier- durch wird die Möglichkeit geboten, die erforderlich energischen Ver- tilgungsmaßregeln alsbald in Anwendung zu bringen. Hierzu bedarf es aber von dem Augenblick an, wo das Kartoffelkraut aufgeht, der sorgsamsten Aufmerksamkeit sowohl des Besitzers der Kartoffelder, als eines Jeden, der an solchen vorübergeht. Jede verdächtige Erscheinung, jede Fraßstelle am Kartoffelkraut muß zu einer genauen Nachforschung nach der Ursache des Fraßes Anlaß geben, denn das Kartoffelkraut wird von anderen Insekten und Nagethieren verhältnißmäßig selten und wenig befressen. Jede Fraßstelle läßt deshalb das Vorhandensein des Koloradw käfers vermuthen, selbst wenn Käser und Larven, die namentlich bei kaltem und nassem Wetter sich oft der Beobachtung entziehen, nicht ge­funden sind.

Um die erforderlichen Nachforschungen von sachverständiger Seite auf das Schnellste vornehmen zu können, muß von den erwähnten ver­dächtigen Erscheinungen am Kartoffcllaube bei der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige gemacht werden.

Möchte Jedermann, möchten insbesondere die Besitzer von Kartoffel­feldern das vorstehend Mitgetheilte beherzigen! Wir erwarten von Ersteren, daß sie im eigenen Interesse und zu Abwendung der ganzen Umgegend drohender Gesahren sich den nöthigen Ueberwachungen und Untersuchungen mit Eifer und Umsicht unterziehen werden.

Kassel den 7. März 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung^des Innern.

Der Herr Ober-Präsident hat genehmigt, daß znm Besten des Vaterländischen Bezirks-Frauen-Vereins zu Kassel und zwar zur Gewin­nung weiterer Mittel für den daselbst unternommenen Bau eines Ver­ein shauseè und Krankenpflege- Instituts im lausenden Jahre bei den Be­wohnern des Regierungsbezirks Kassel eine einmalige Sammlung frei­

williger Beiträge durch polizeilich legitimirte Collektanten stattsinden darf.

Die Verwaltungs- und Polizeibehörden werden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß der Erhebung dieser Collekte ein Hinderniß nicht entgegengestellt wird.

Kassel den 8. März 1882.

_________Königliche Regierun g, Abtheilung des Innern.__________

Zur Erstattung des von den Grundeigenthümern aufzubringenden einen Drittels der durch die anderweite Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein ent­standenen, von der Staatskasse verausgabten Kosten gemäß §. 10 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 (G. S. S. 85) soll für das Etais- jahr 1882/83 ebenso wie im Vorjahre ein Beischlag von 11 Pfennigen von je 1 Mark Grundsteuer erhoben werden. Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß dieser Beischlag zugleich mit der nach §.11 des angeführten Gesetzes auf 3 Prozent desselben bemessenen Hebegebühr eingezogen werden wird.

Kassel den 8. März 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Frühjahrs - Control - Versammlungen für die Ortschaften:

Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Mainkur, Praunheim, Preungesheim und Seckbach

finden an den nachstehend verzeichneten Tagen und Stunden auf dem Hofe der neuen Infanterie-Kaserne in Frankfurt a/M., Gutleutstraße, statt: Am 12., 13., 14., 15., 17., 18., 19., 20., 21., 22, 24, 25, 26. und 27. April, früh 9 und 11 Uhr.

Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und Landwehrleute zu erscheinen haben. Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen Landwehrleute, welche im Herbst dieses Jahres ihre Gesammtdienstzeit zurückgelegt haben.

Mannschaften, welche dieser Categorie angeboren, sind behuss Be­orderung zur Herbst.Control-Bersammlung von der Frühjahrs- Control- Versammlung dieses Jahres entbunden.

Dispensationen von den Control-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 8. April er. an den betreffenden Bezirks-Feldwebel hierselbst gerichtet werden.

Die Einberufung zu den Control-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungs-Ordres und ist der Militairpaß sowie das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.

Zugleich werden diejenigen Mannschaften, welche den Wechsel ihres Aufenthaltsortes oder eine Veränderung der Wohnung bei dem Bezirks­feldwebel hierselbst noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.

Frankfurt a/M, den 8. März 1882.

Königliches Commando

des Reserve-Landwehr-Bataillons Frankfurt a/M. Nr. 80.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:

In Mittelbuchen am 3. April, Vormittags 10 Uhr,

Windecken 4. 10

Hanau 5. u. 12. 10 und 11 Uhr,

Langenselbold 13. 10

Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu derselben sämmtliche Reservisten und Landwehrleute zu erscheinen haben. Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen Landw-hrleute, welche im

Herbst dieses Jahres ihre Gesammtdienstzeit zurückgelegt haben.

Mannschaften, welche dieser Categorie angehören, sind behufs Be­orderung zur Herbst Control-Bersammlung von der Frühjahrs-Control« Versammlung dieses Jahres entbunden.

Dispensationen von den Control-Versammlungen können einigten