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Nr. 48, Samstag den 25. Februar 1882.

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Amtliches.

Gefunden: Ein großer Maulkorb. Ein Paar braune Kinder­handschuhe. Eine Gurte. Eine Schrotleiter. Eine Fibel mit der In­schrift „Carl Lehmann". Ein Posteinlieferungsschein dd. vom 16. ds. Mts. über 22 M. 10 Pf.

Zugelaufen: Ein gelber Seidenpinscher, m. Geschl.

Hanau am 25. Februar 1882.

Aus Königl. Landrathsamt.

Bekanntmachung.

Die Bestellung der Postsendungen durch Eilboten betreffend.

Für die Bestellung der Postsendungen durch Eilboten treten vom 1. März ab folgende Bestimmungen versuchsweise in Kraft. Bei Vorausbezahlung des Eilbestellgeldes für Sendungen nach Landorten kommt wie bei Telegrammen eine Gebühr von 80 Pfennig für Briefe, Postanweisungen und Geldbriefe, dagegen für Pallete eine solche von 1 Mark 20 Pfennig ohne Unterschied der Entfernung zur Erhebung. Für die Eilbestellung im Orts bezirk der Postanstalten kommt im Fall der Vorausbezahlung die feitherige Gebühr von 25 Pfennig für alle Gegenstände außer den Palleten, für letztere der Satz von 40 Pfennig zur Anwendung. Ist das Eilbestellgeld nicht im Voraus entrichtet, so hat der Empfänger, wenn er die Sendung annimmt, das volle Botenlohn zu zahlen. Den Eilboten werden Geldbriefe und Werthpackete bis zum angegebenen Werth von 400 Mark, Postanweisungsbeträge ebenfalls bis zur Höhe von 400 Mark mitgegeben. Eilpackete im Gewicht von mehr als 5 kg werden nur insoweit abgetragen, als die Postanstalt am Bestimmungsort es für angängig erachtet. Bei Vorausbezahlung des Eilbrstellgeldes ist unter dem die Eilbestellung verlangenden Vermerk der Zusatz „Bote bezahlt" zu machen.

Berlin W., 20. Februar 1882.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. Steph an.

Tagesschau.

— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 48 wurde unterm 18. Februar verboten: das ohne Angabe des Druckers oder Verlegers erschienene Flugblatt, betitelt: „Zur Kaiserfeier" und mit den Worten schließend: „O Volk, wann machst Du Dich frei?"

— Berlin, 23. Febr. In der gestern unter dem Vorsitze des Staatsministers v. Boetticher abgehaltenen Plenarsitzung des Bundes­raths wurde zunächst die Vorlage, betr. Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, gemäß den Anträgen der zuständigen Ausschüsse mit einigen unerheblichen Aenderungen in erster Berathung genehmigt. Auch den Anträgen der Ausschüsse in Betreff der Uebernahme der Salz­abgabenbeträge sür das zum Einsalzen von Heringen u. a. verwendete Salz auf gemeinschaftliche Rechnung, ertheilte die Versammlung ihre Zustimmung. Nachdem sodann gemäß den Ausschußanträgen beschlossen worden war, einer Eingabe, betr. die Einführung eines Central- Marken­registers und einer entsprechenden Zeitschrift, Folge nicht zu geben, wur­den schließlich mehrere Eingaben von Privaten den zuständigen Aus­schüssen zur Vorberathung überwiesen.

— Verlin, 24. Febr. (Abgeordnetenhaus, 19. Sitzung.) Die zweite Lesung des Etats wird mit der Debatte über das Gehalt des Ministers des Innern fortgesetzt. Dirichlet kommt auf die bereits am letzten Dienstag besprochenen Nichtbestätigungen in der Provinz Preußen zurück. In Erwiderung auf dessen Ausführungen bezeichnet cs Minister v. Puttkamer als völlig unzulässig, einem Minister zu imputiren, derselbe könne einen Beamten dahin instruiren, er solle eine bestehende Unzusrie- denheit noch schüren. Rickert bringt den Fall Berling-v. Bennigsen- Förder zur Sprache und legt dar, daß die Regierung dem Beleidigten nicht genügende Satisfaktion bereitet habe. Der Minister erklärt, er bedaure den Vorfall aus's tiefste, er habe auch dem Oberpräsidenten und dem Landrath eröffnet, daß die von ihnen gewählte Form durchaus nicht

angemessen gewesen; in der Sache selbst habe er aber nur die Conse­quenzen ziehen können, die sich aus derselben ergeben. Nach längerer weiterer Debatte wird der Titel bewilligt, ebenso der Rest des Capitels.

(K. Z.)

— Berlin, 24. Febr. Den Morgenblättern zufolge entstand das Feuer im Güterschuppen des Stettiner Bahnhofes in der Nacht zum Mittwoch durch die Explosion einer Höllenmaschine, welche von einem hiesigen Agenten in einer, angeblich Sammet, Federn und Pelzwaaren enthaltenden hochversicherten Kiste aufgegeben worden war. Der Atten­täter wurde verhaftet.

— Rach einem Spezialbescheide des Ministers des Innern vom 31. v. M. ist die Auffassung, daß die Besugniß, legitimationslose Aus­länder aus dem Staatsgebiete auszuweisen, regelmäßig nur den Landes- Polizeibehörden zustehe, nicht zutreffend.

Die Fälle, in denen die Ausweisungsbefugniß ausdrücklich der Lan­despolizeibehörde Vorbehalten ist, und welche im Wesentlichen in den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches vom 26. Februar 1876 (§§. 39 Nr. 2, 284, 362, Abs. 3) ihre Begründung finden, bezögen sich auf die Ausweisung aus dem Reichsgebiete. In Betreff der Befugniß zur Ausweisung aus dem preußischen Staatsgebiete sei die Kompetenz der verschiedenen Polizeibehörden durch ausdrückliche Gesetze nicht geregelt worden. Insbesondere bestehe keine derartige Vorschrift, durch welche die Ausübung jenes Rechtes ausschließlich den Landespolizeibehörden übertragen worden wäre. Es unterliege danach keinem Bedenken und entspreche dies auch der seitherigen Praxis, daß ausländische unlegiti- mirte Personen, auch wenn sie bereits über den Bezirk der Krenzpoli­zeibehörde hinaus in das Land gekommen seien, durch die den Landes- polizeibehörden unterstellten Polizeibehörden selbstständig ausgewiesen und mittelst Transports über die Landesgrenze zurückgeschafft würden.

— Unter dem Titel der falsche Humanismus bespricht die „Pädagogische Zeitung" in ihrer neuesten Nummer im Anschluß an den Vorfall an der Jnvalidensäule die Verwilderung der Schuljugend. Es heißt in dem sehr bemerkenswerthen Artikel:

„Es ist eine allgemeine und wie wir zugestehen müssen, begründete Klage, daß die letzten Jahre eine Rohheit und Verwilderung gezeitigt haben, welche zu ernsten Befürchtungen Anlaß geben muß. Die Jugend im Allgemeinen hat niemals ss wenig Achtung vor dem Alter und Stand, vor Autorität und Gesetz gezeigt, als in unseren Tagen. Aber diese Achtung vor Autorität läßt sich nicht hineinpredigen, sie will anerzogen werden und da war der Lehrer als Erzieher, ausgerüstet mit den nöthi­gen Erfahrungen und dem väterlichen Züchtigungsrechte der Mann, den Zöglingen begreiflich zu machen, daß sie sich der Autorität zu fügen hätten. Wir bedauern deshalb die dahinzielenden Verfügungen einzelner Behörden, den Lehrer in diesem seinem gesetzlichen Rechte zu beschränken. Welchen Einstuß auf die Disziplin muß es haben, wenn Eltern ihren Kindern aus der Zeitung vorlesen, daß laut Verfügung der Lehrer seine Schüler nicht mehr körperlich strafen darf! Es ist dann freilich nicht zu verwundern, wenn es ein Schüler wagt, dem Lehrer zu sagen: Sie dürfen mich nicht schlagen, das steht in der Zeitung! Oder welche Früchte soll das zeitigen, wenn dem Lehrer geboten wird, nur unter Zuziehung des Rektors und nach dessen Gutbefinden eine körperliche Strafe vorzunehmen. . . . Wenn trotz dieser behördlichen Beschränkung nicht alle Zucht aus der Schule Herausgetrieben, so ist es dadurch ge­schehen, daß es noch verständige Lehrer gibt, die trotz alledem dem Schü­ler in handgreiflicher Form das Vorhandensein einer Autorität zur An­erkennung bringen. Eine gute Schulzucht liefert gute Staatsbürger und wir wünschen diese Erkenntniß den Personen, welche berufen sind, in größeren Centren die Bestimmungen über Ausübung der Schulzucht zu treffen, wir werden dann kaum in der Lage sein, ähnliche bedauerliche Fälle wie im Jnvalidenpark zu beklagen."

— Zu den Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses über den Dispositionsfonds und das Petitionsrecht der Eisenbahnbe­amten bemerkt die Weimarische Zeitung:

„Herrn Richters Schärfe hat in den letzten Tagen bereits einige Scharte bekommen. Seine frivole Verdächtigung, die Regierung beab­sichtige eine Reinigung der Staatsanwaltschaft unter ausschließlicher