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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, " und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

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30 Ltg

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Nr. 47.

Freitag den 24. Februar

1882.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IV zur Preußischen konsoli- dirten 4^/sprocentigen Staatsanleihe und der Reihe VI zur Staats­anleihe v. I. 1862.

Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschrei­bungen der Preußischen konsolidirtcn 4Vsprocentigen Staatsanleihe für die Zeit vom 1. April 1882 bis 31. März 1886 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe V sowie die Zinsscheine der Reihe VI Nr. 1 Lis 8 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe v. J. 1862 für die gleiche Zeit nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VII werden vom 13. Februar d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstr. 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/Main bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons und zwar getrennt nach den Anleihen und bei der konsolidirten Anleihe wiederum getrennt nach Thaler- und Markwährung mit je einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Berzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talsns nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un­entgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsschein-Reche nur dann, wenn die Talons ab­handen gekommen sind, in diesem Falle sind die betreffenden Schuldver­schreibungen an die Kontslle der Staatspspiere oder an eine der ge­nannten Provinzial-Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 27. Januar 1882.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

gez. Sydow. Hering. Merlaker. Michelly. 189.1.

Kassel, den 31. Januar 1882.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die Behufs Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs- Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkaffen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

v. Brau chitsch.

Bekanntmachung.

Die sämmtlichen zu 4^2 Procent verzinslichen, beiderseits künd­baren ( weißen) Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse Abth. VIII. B., nämlich:

Lit. A. zu

1000 Thlr. Nr. 1 bis 231,

500 1 587,

c.

200 1 2226,

D.

100 1 3198,

E.

50 1 2240,

welche in den Jahren 1870 bis 1872 ausgegeben und mit Zinsab­schnitten bis zum 1. März 1883 versehen sind, werden hiermit zur Rückzahlung bis längstens am 1. März 1883, mit welchem Tage die Verzinsung aushört, gekündigt. V j

Die Landeskreditkasse ist ermächtigt, die Rückzahlung der gekündig­ten Schuldverschreibungen zum Nennwerth nebst Zinsen bis zum Zah- lungstaze auf Verlangen schon jetzt zu bewirken. - 1

Zugleich erklären wir uns indessen bereit, auf Antrag der Inhaber der hiermit gekündigten Schuldverschreibungen diese Kündigung gegen Herabsetzung des Zinsfußes auf 4 Procent für die Zeit vom 1. März 1883 an zurückzunehmen und, neben alsbaldiger unverkürzter Einlösung der am 1. September d. J. und am 1. März k. I. fällig werdenden 4^/sprocentigen Zinsabschnitte, weitere von letztgedachtem Tage ab lau­fende vierprocentige Zinsabschnitte zu verabfolgen.

Zur Annahme solcher Anträge und zur Abstempelung der auf vier Procent herabzusetzenden Schuldverschreibungen ist der Monat März dieses Jahres bestimmt.

Nur hinsichtlich der im März d. I. mit entsprechendem Antrag ordnungsmäßig eingereichten Schuldverschreibungen wird deren Inhabern die Zurücknahme dec Kündigung zugesichert. Die etwaige Berücksich­tigung späterer Anträge bleibt unserem Ermessen Vorbehalten.

Die zur Abstempelung auf vier Procent bestimmten Schuldver­schreibungen sind behufs Empfangnahme der neuen Zinsbogen und des Geldbetrags für die (nebst den Talons) miteinzureichenden, am 1. Sep­tember d. J. und 1. März k. J. füllig werdenden Zinsabschnitte, mit einem doppelt aufzustellenden Verzeichnisse vom 1. März d. J. an, Vor­mittags zwischen 9 und 12 Uhr, bei der Landeskreditkasse und zwar in dem dazu bestimmten Geschäftszimmer im Landeèkreditkassen-Äebäude gleicher Erde Nr. 5, vorzulegen. Daselbst, sowie bei den Königlichen Steuerkassen, werden die Formulare zu den Verzeichnissen der abzu­stempelnden Schuldverschreibungen unentgeltlich verabfolgt.

Den Ueberbringern wird, falls die Abstempelung nicht alsbald auszuführen stehen sollte, das eine Exemplar des Verzeichnisses, mit den Empfangsbescheinigungen der betreffenden Büreaubeamten versehen, sofort zurückgegeben.

Die Verabfolgung der ^gestempelten Schuldverschreibungen nebst Zinsbsgen und Talon und die Auszahlung der Zinsenbeträge geschieht alsdann an Denjenigen, welcher die vorgedachte Empfangsbescheinigung zurückliefert. Zur Prüfung der Legitimation Derjenigen, welche die Ein­reichung und Abholung bewirken, ist die Anstalt zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Auf schriftlichen Verkehr in dieser Angelegenheit kann sich die Lan­deskreditkasse nicht einlassen. Jedoch wird Auswärtigen freigestellt, auf eigene Gefahr und Kosten bei Einreichung und Rückempfang der frag­lichen Werthpapiere und Gelder die Vermittelung der Königlichen Steuer­kassen des Regierungsbezirks Kassel in Anspruch zu nehmen

Kassel, am 11. Frbruar 1882.

Die Direktion der Landeskreditkasse.

1903 Marnier.

Königliche Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Geisenheim a/RH

Das neue Schuljahr beginnt am 1. April. Weniger bemittelte, Schüler finden, soweit Platz vorhanden, im Internat Aufnahme und zahlen jährlich für Wohnung und Kost 220 Mark, Nicht-Preußen 350 Mark. ' Gartengehülsen, welche nur Elementar-Kenntnisse besitzen, ver­weisen wir auf den einjährigen Kursus. Wegen der Statuten und sonstiger Auskunft wende man sich an den Unterzeichneten.

Der Direktor: Göthe.________

Rundschau.

R. F. (Deutsches Reich.) Unsere gesummte Politik steht