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mer 10 Psg.
fiamuitr Ammer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.
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Die Ifpatttge Sarmondzeile *. deren Kaum
10 Ps».
Die Sspalt. Zeile
20 Psg.
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Samstag den 4. Februar
Nr. 30.
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Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die diesjährigen Nummern 14 und 15 der in Druck und Verlag von A. G. Stein in Glauchau und unter der Redaktion von Gustav Stein daselbst erscheinenden periodischen Druckschrift:
„Der Beobachter. Sächsische Volkszeitung und Geschäftsanzeiger" sowie die Nummern 14 und 15 desselben mit dem veränderten Zusatze „Chemnitzer Volkszeitung und Ge sch äftsanzeiger" in Chemnitz zur Ausgabe gelangenden Blattes verboten und dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der genannten Zeitschrift erstreckt.
Zwickau den 23. Januar 1882.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
_____________ Dr. Hübel.________________________
Die Einbuße von tragbaren Obstbäumen in Folge der Kälte des Winters 1879/80 ist auch im hiesigen Bezirke eine sehr große. Sie beziffert sich nach den von uns veranlaßten statistischen Erhebungen auf Millionen.
Diese Kalamität könnte für unseren Obstbau, statt dauernd zu schaden, sogar von Vortheil werden, wenn man daraus Anlaß nehmen wollte, der Pflege der gebliebenen Bäume eine größere Aufmerksamkeit zu widmen, als dies bis jetzt noch geschieht, und wenn man statt der ausgegangenen Bäume nur solche Sorten in kräftigen gesunden Exemplaren allmählich wieder pflanzen wollte, die sich für die betreffende Gegend am meisten eignen.
Die Pflege der Obstbäume läßt aber in unserem Bezirke noch sehr viel zu wünschen übrig, ja in einzelnen Gegenden und oft gerade da, wo dies am nöthigsten ist, werden die Bäume überhaupt gar nickt gepflegt.
Der Ertrag des Obstbaues hängt aber viel weniger von der Zahl der vorhandenen Bäume als von dem Zustand und der Pflege derselben ab, sowie von der richtigen Sortenwahl. Fünf gut gepflegte Obstbäume werden durchschnittlich einen viel höheren und sicheren Ertrag liefern als 10 und noch mehr nicht gepflegte derselben Sorte und desselben Alters!
Man hüte sich beim Streben die entstandenen Lücken wieder auszufüllen, vor dem Ankauf junger Bäume, die manche umherziehende Händler scheinbar zu sehr niedrigen Preisen anbieten. Fast regelmäßig erhält man von diesen Händlern, die ja nur ihren Handelsvortheil im Auge haben, das unbrauchbarste Material, gerade dadurch aber schädigt man sich auf viele Jahre hinaus.
Wir fassen die jetzt gebotenen Maßregeln für Hebung unserer geschädigten Obstkultur im Nachstehenden zusammen:
1) Hat man keine Gelegenheit, aus ganz zuverlässiger Quelle junge kräftige Edelstämme der angemessenen Sorte zu beziehen, so verschiebe man das Wiederbepflanzen so lange, bis sich jene Gelegen- heit bietet. Man verbessere inzwischen den Boden, welcher bepflanzt werden soll, bis zur gehörigen Tiefe.
Wenn aber gepflanzt wnd, jo geschehe es mit vieler Sorg- falt und nach genauer Sortenwahl. Es werde recht hoch gepflanzt, denn hoch gesetzte Bäume gedeihen immer besser und werden früher tragbar als die zu tief oder selbst nur etwas tief in den Boden gepflanzten.
2) Der Boden muß dicht um die Obstbäume herum sorgsam aufgelockert und dann immer locker erhalten werden.
3) Schlechte, wenig tragende Bäume soll man stark verjüngen und dann entweder sogleich oder im darauffolgenden Jahre in das junge Holz, was sich noch mehr empfiehlt, mit den geeigneten bessern Sorten umpfropfen.
4) Man soll die Bäume, namentlich deren Untergrund düngen.
5) Alle größeren Wunden, welche den Holzkörper bloslegen, soll man
1882.
mit Steinkohlentheer bestreichen und dadurch den Baum gegen die Holzfäule schützen.
6) Man soll in jedem Herbste die Stämme bis zur Krone hinauf mit Kalkbrei anstreichen. Dies hat sich als ein gutes Mittel gegen Frostspinner, Blutläuse, gegen das Erfrieren und selbst gegen Hasenfraß bewährt.
7) Die jüngeren Bäume müssen von hierin geübter Hand in der Krone sorgfältig beschnitten werden.
8) Die Rinde der Bäume, insbesondere auch der älteren, muß rein gehalten werden. Schuppen, Moose und Flechten müssen abgekratzt werden.
9) Die Baumkrone muß, und dies kann auch im Sommer geschehen, behutsam ausgeputzt werden. Das zu dichte Jnnenholz muß man entfernen, die dadurch verursachten Schnittwunden soll man glatt schneiden und mit Theer bestreichen.
Wenn diese Regeln gewissenhaft befolgt werden, so wird man nach Ablauf weniger Jahre von unsern uns verbliebenen Bäumen ganz sicher denselben Obstcrtrag erzielen, den uns die Gesammtheit unserer Obstbäume vor dem Erfrieren lieferte.
Kassel am 13. Januar 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
____________________________(gez) Kühne. (J. A. II, Nr. 11738.)
Regulativ, betreffend die Erweiterung der ständischen Landeshospitäler zu Haina und M erxh ausen.
§. 1. Die gegenwärtig auf 400 bezw. 310 Köpfe bemessene Normal Zahl der Pfleglinge in den ständischen Landeshospitälern zu Haina und Merxhausen wird für die erstgenannte Anstalt anderweit auf 650, für das Hospital zu Merxhausen auf 560 Köpfe festgesetzt.
Um die fragliche Belegung zu ermöglichen, sind beide Anstalten durch entsprechende Erweiterungsbauten zu vergrößern.
§. 2. Die zur Bestreitung der Baukosten erforderlichen Geldmittel sind durch Darlehen zu beschaffen, welche der ständische Verwaltungs- Ausschuß zu Gunsten der Landeshospitäler und zwar für das Hospital zu Haina bis zur Höhe von 650 000 Mk., für dasjenige zu Merxhausen bis zum Betrage boy 500 000 Mk. nach seinem Ermessen aufnehmen wird. —
Die fraglichen Darlehen sind mit höchstens 4°/o jährlich zu verzinsen und in Raten von jährlich einem Prozent zurückzuzahlen.
§• 3. Nach Vollendung der Erweiterungsbauten werden die Lan- deèhospitäler außer für die im §. 1 des Regulativs vom 3. März 1815 bezeichneten Personen auch für alle diejenigen über 14 Jahre alten, unheilbar geisteskranken oder epileptischen Individuen zugänglich gemacht, welche in einer Stadt des Regierungsbezirkes Kassel ihren Unterstützungs- Wohnsitz besitzen.
Bedingung der Aufnahme für die letztgedachten Individuen, insofern für dieselben nicht etwa ein Receptions-Anspruch nach §. 2 des Regulativs vom 3. März 1815, bezw. §. 1 der V.O. vom 10. April 1781 begründet ist, bildet die Zahlung der nach Maßgabe des Bedürfnisses der Anstalten und der von denselben erforderten Leistungen zu normirenden reglementèmäßigen Verpflegungskosten. — Die fraglichen Kosten werden, insofern es sich um arme und unbemittelte Personen handelt, für da? Landeshospital zu Haina auf jährlich 260 Mk., für dasjenige zu Merxhausen auf jährlich 250 Mk. festgesetzt. Für die Pünktliche Entrichtung dieser Beträge haben die betreffenden Stadtgemeinden in jedem einzelnen Falle die Haftung zu übernehmen.
§. 4. Die durch §. 8 des Regulativs vom 3. März 1815 gewährleistete unentgeltliche Aufnahme solcher unvermögender Personen, welche nach den §§. 1 und 2 daselbst receptionsberechtigt sind, findet in der Zulänglichkeit der eigenen Einnahmen der Anstalten ihre Begrenzung.
Die Zahl der hiernach überhaupt zu vergebenden Freistellen wird im Anschlusse an die zur Zeit bestehenden thatsächlichen Verhältnisse für das Landeshospital zu Hama auf 270, für das Hospital zu Merxhausen auf 210 festgesetzt.