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Nr. 20. Dienstag den 24. Januar 1882.

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Amtliches.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real- lasteni für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile auimerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnsachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch sreisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Jnstituien, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über­wiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Vis Jahren, in den Fällen des § 19 von 56012 Jahren zu entrichten sind; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschrifien des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Stiftungen, welche von pflich- tiaen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischm Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun­

mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1883 gestellten Frist für die Berechtigten die Besuqniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf­undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Cassel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission.

_____________________Wilhelmy._________

Bekanntmachung.

Die noch vorhandenen 4°/otigen Hanauer Leihbank-Obliga­tionen Lit. H. â Stück Mk. 500 von Nr. 1320 bis 2507, ausge­geben in der Zeit vom 2. Januar 1877 bis 15. März 1881, werden hiermit auf den 1. Mai 1882 unter dem Hinzufügen gekündigt, daß es den Obligations-Besitzern freisteht, die Kapitalien gegen 302/o Zinsen vom 1. Mai 1882 ab mit sechsmonatlicher Kündigungsdauer der Leihbank zu belassen.

Eine Erklärung über die Bereitwilligkeit hierzu wolle man bis Anfang April d. J. unter Vorlage der Obligationen bei der Leihbank abgeben. Bei den Obligationen, welche zu 302 °/o nicht stehen bleiben, hört die gänzliche Verzinsung am 1. Mai 1882 auf.

Zur allgemeinen Kenntniß wird weiter gebracht, daß bei der Leih­bank Kapitalien in beliebiger Höhe zu 302 °/o und gegen sechsmonat­liche Kündigungsfrist angelegt werden können. Der zu den neuen Obligationen erforderliche gesetzliche Stempel wird von der Leihbank getragen.

Hanau, am 18. Januar 1882.

Die Leihbank-Direktion.

Schrötter.

Die Herrn Bürgermeister werden ersucht, die vorstehende Bekannt­machung in den Ortsgemeinden in üblicher Weise zur Kenntniß zu bringen.

Hanau am 18. Januar 1882.

Der Landrath

791 Schrötter.

1) Die Königlichen Standesbeamten ersuche ich ergebenst gemäß §. 7 des Reglements zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 4. März 1875 (Amtsblatt pag. 118) in den vorgeschriebenen Formularen, weiche per Couvert überfindet werden, die Nachrichten über die im Jahre 1881 geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder in die Rubriken 1 bis 5 einzutragen und die ausgestellten Listen demnächst an mich zu­rückzusenden.

2) Die Herrn Schulvorsteher ersuche ich gemäß §. 8 des Regle­ments zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 4. März 1875 (Amtsblatt pag. 118) in den vorgeschriebenen Formularen, welche per Couvert übersendet werden, die im Jahre 1870 geborenen Zöglinge in die Rubriken 1 bis 5 einzutragen und die ausgestellten Listen demnächst an mich zurückzusenden, sowie ferner 4 Wochen vor Schluß des Schul­jahres (1. März) ein Verzeichniß derjenigen Schüler gefälligst einzu­reichen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.

Hanau am 20. Januar 18^2.

Der Landrath.