Einzelbild herunterladen
 

Hb o litt Mit ttttS* Preis:

Mihrlich S Mari. Halbj. 4 M. 50 P. Bierteljährlich

, Mail 25 Ps». Mr auswärtige Abonnenten wit dem betregen. kn PostanfMag. Die einzelne Num­

mer 10 Psg.

Hanauer Memn

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Preis:

Die ispaltige Garmondzeile »sg deren Raum

10 Psg.

Die gspalt. ZM» 20 Psg.

DieSspaltigeLeis»

30 Psg.

Samstag den 24. Dezember

Nr. 299.

mSSiKBSSräi^^-^^^^

AbonutMknts-Emla-llng.

Mit dem 1. Januar k. I. beginnt ein neues Quartal des im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit Unterhaltnngsblatt erscheinenden

Hanauer Anzeiger.

Wir erlauben uns hiermit, zu recht zahlreichem Abonnement auf denselben einzuladen und bemerken, daß wir auch im neuen Jahre be­strebt sein werden, unsern geschätzten Abonnenten stets nur Neues und Interessantes auf politischem Gebiete, die wichtigsten Curs- und Marktberichte, sowie amtliche, kirchliche und gemeinnützige Mit­theilungen zu bringen, insbesondere werden wir auch den lokalen und provinziellen Vorkommnissen unsere Aufmerksamkeit widmen, endlich auch Privat- und Geschäfts Anzeigen jeder Art in reichster Fülle bringen.

Für das Unterhaltungsblatt werden wir stets spannende und interessante Arbeiten hervorragender Schriftsteller zu erwerben suchen und auch für reiches Mannigfaltige Sorge tragen.

Samstags dieProvinzial-Correspondenz" wie seither als Beilage.

Der Abonnementspreis beträgt 2 Mk. 25 Pf. pro Quartal, sür auswärts erhöht sich derselbe um den geringen Postzuschlag.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Annoncen finden durch den

Hanauer Anzeiger, dessen Auflage in steter Zunahme begriffen ist, die weiteste Verbreitung und besten Erfolg und kostet die einspaltige Zeile nur 10 Psg.

Bestellungen nehmen alle Postanstalten sowie die Expedition (Waisenhaus, Hammergasse 9) entgegen.

Die Expedition «& Bedaktion.

Weihnachten!

Von Neuem kam auf gold'nen Schwingen zu uns die frohe Weih- nach szeit

Und fand, sie würdig zu empfangen, die Herzen Aller schon bereit, Und jubelnd tönt's von allen Lippen: Sei uns gegrüßt, o Weihnachtsfest! Das immer ungezählte Freuden für Klein und Groß^ entstehen läßt!

Des Tannenbaumes Kerzen flammen und wieder ist er reich ge­schmückt

Und um ihn Aller Blicke strahlen, es fühlt sich Jedes hochbeglückt, Denn unter seinen grünen Zweigen sind reiche Gaben ausgestreut, Die Liebe, nach dem alten Brauche, mit vollen Händen Jedem beut.

Und auch erklingen fromme Weisen, der heil'gen Nacht zu Lob und Preis,

In der in morgenländ'scher Erde gepflanzt einst wsrd das edle Reis, Das in der Zeiten raschem Laufe zum Rosenbsume sich erhob, Der seine weitverzweigten Aeste bald über Millionen wob.

Den Menschen sei ein Wohlgefallen und Frieden auf dem Erden­rund"

So tönt' es in der Hirten Ohren in jener Nacht aus Engelsmund; O, mög' auch heute froh erklingen wohl überall dies göttlich' Wort Es mög' vom Mund zum Herzen dringen und brausen fort und immerfort!

D'rum sei das Weihnachtsfest auch heute ein Freudenfest der Chri­stenheit, Ein Fest des Friedens und der Liebe, zu dem es einstens ward geweiht mög' von seinem Schimmer fallen in jedes Herz ein milder Strahl, Mit neuem Muth und neuem Hoffen dasselbe füllend allzumal! |

1881.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich preußischen Regierung in Posen vom 4. Oktober d. I. (Reichs-Anzeiger Nr. 236) die Nummer 1 der in Genf erscheinenden periodischen Druck­schrift:Przedswit" (Morgenröthe) verboten worden ist, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21sten Oktober 1878 die fer­nere Verbreitung des BlattesPrzedswit" im Reichsgebiete hierdurch verboten.

Berlin den 15. Dezember 1881.

Der Reichskanzler. In Vertr.: E ck.

, Durch Entschließung der unterfertigten Stelle vom Heutigen wurde die im Verlag von Wöerlein u. Comp. zu Nürnberg erschienene Druckschrift:

Interpellation der Abgeordneten Bebel und Gen.' den kleinen Belagerungszustand über das Gebiet der Stadt und der Amtshauptmannschaft Leipzig belr., deren Motivirung und Be­antwortung Seitens der Kgl. Staatsregierung.

Fünfte öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer am 5. Novem­ber 1881.

Nach dem amtlichen stenographischen Bericht".

auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ver­boten.

Ansbach den 13. Dezember 1881.

Königlich bayerische Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Frhr. von Herman.

Die Druckschriften: Program G alicyj i s kiej Partyi Robotniczej (Programm der Arbeiterpartei in Galizien) und Czegoz chea? (Was wollen sie?), beide in polnischer Sprache, erstere gedruckt angeblich Lwow w Maju 1881 r. (Lemberg im Mai 1881), letztere ohne Angabe des Druckorts, werden auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 hiermit verboten.

Konstanz den 11. Dezember 1881.

Der Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut.

_______________________Haas.__________________

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VI zu den Prioritäts-Obli- gationen der Münster-Hammer Eisenbahn.

Die Zinsscheine Reihe VI Nr. 1 bis 8 zu den Prioritäts-Obli­gationen der Münster-Hammer Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1882 bis 31. Dezember 1885 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VII werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen, oder durch die Regierungs Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/Main bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück.