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Hamuer Anzeiaer

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Nr. 297.

Donnerstag den 22. Dezember

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Preis:

Die Ispaltt»« Tarmondzeile * deren Raum

10 Pfg.

Die rspalt. ZM» 20 Pfg.

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1881.

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Amtliches.

Den Gemeindebehörden sind bisher bei der Verhandlung von Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Ar­beitern gemäß §. 120 a der Gewerbeordnung nach der Fassung des Ge­setzes vom 17. Juli 1878 hinsichtlich der Abnahme von Zeugen- und Parteien-Eiden von ungleichen Auffassungen ausgegangen. Während der größere Theil sich zur Abnahme solcher Eide nicht für berechtigt erachtet, fehlt es doch nicht an Gemeindebehörden, welche die Befuzniß zur Ab­nahme von Eiden für sich in Anspruch nehmen und von derselben auch Gebrauch gemacht haben. Andere haben die Gerichte um Abnahme von Eiden ersucht; noch andere haben an Stelle förmlicher Vereidigung die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen eintreten lassen. In denjenigen Fällen, in welchen gegen bie Entscheidungen der Gemeindebehörden von der Berufung auf den Rechtsweg Gebrauch gemocht wurde, haben die Gerichte mehrfach die Befugniß der Gemeindebehörden zur Eidesabnahme nicht anerkannt und eine wiederholte Beeidigung der von den letzteren bereits eidlich vernommenen Zeugen veranlaßt.

Zur Verhütung der hieraus sich ergebenden Unzuträglichkeiten und weil von der Entscheidung der Frage, ob die Gemeindebehörden bei den erwähnten Verhandlungen zur Abnahme von Eiden für befugt zu er­achten seien, auch die Strafbarkeit etwaiger in diesem Verfahren gelei­steter falscher Eide und der Verleitung zur Leistung derselben (§§. 153 fgg Strafgesetzbuch) abhängt, habe ich mich veranlaßt gesehen, mit dem Herrn Justiz Minister in Verbindung zu treten und bemerke im Ein­vernehmen mit demselben, daß eine Befugnis» der Gemeindebehörden, in dem bezeichneten Verfahren Eide abzunehmen, nach Lage der Gesetzgebung nicht begründet ist.

Für die Gemeindebehörden fehlt es zunächst an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, wie solche dem Prozeßrichter durch die Civil- prozeßordnung, anderen Behörden vielfach durch gesetzliche Specialbe- stimmungen verliehen ist — so den Verwaltungsgerichten durch § 46 des Gesetzes vom 3. Juli 1875, den Vormundschaftsgerichten durch §. 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. März 1878.

Die Eigenschaft von Gewerbegerichten — welche gemäß §. 4 des AusführungsgesetzeS zur Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 zur Eidesabnahme befugt sind —^ kommt den Gemeindebehörden in den er­wähnten Streitigkeiten nicht zu; vielmehr sind sie in §. 120 a der Ge­werbeordnung zu den „besonderen Behörden" für die Erledigung ge> werklicher Streitigkeiten, namentlich also zu den Gewerbegerichten in direkten Gegensatz gestellt und haben nicht an Stelle, sondern nur in Ermangelung solcher „besonderen Behörden" zu entscheiden. Ihre Auf­gabe ist, ähnlich wie diejenige, welche nach §. 137 Nr. 2 der Gewerbe­ordnung V»m 17. Januar 1845 der Polizeibehörde zukam, lediglich eine administrative Vorentscheidung, falls es ihnen nicht gelingt, einen Ver­gleich zu Stande zu bringen. Die in Rede stehenden Verhandlungen der Gemeindebehörden sollen deshalb ihrem Wesen nach nur summarische sein, so daß eine formelle Beweisführung und die für eine solche noth­wendigen Acte, insbesondere die Vereidigung von Zeugen und Sachver- ständigen und die Abnahme von Parteieneiden außerhalb des Zweckes jener Verhandlungen liegen. Hiernach erscheint in jenem Verfahren nicht nur die Abnahme von Eiden Seitens der Gemeindebehörden selbst unstatthaft, sondern eS kann auch nicht gebilligt werden, daß die legieren auf die Eidesabnahme bezügliche Ersuchen an die Gerichte stellen, welche überdies nach Lage der jetz gen Justizgesetzgebung nicht mehr verpflichtet find, einem solchen Ersuchen zu entsprechen.

Berlin den 19. Nowmber 1881.

Für den Minister für Handel und Gewerbe, von Boetticher.

Vorstehenden Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gtwerbe bringen wir hiermit auszugsweise zur Kenntniß der Gemeindebehörden unseres Bezirks, um danach bei der Verhandlung gewerblicher Streit­sachen zu verfahren.

Kassel den 1. Dezember 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Der geschiedenen Ehefrau des Bijouterie-Fabrikanten August Dei­bel, Louise Auguste Nanny Bertha, geb. C öfter, zu Hanau, Tochter des Rechtsanwalts Cöster, ist die Bestattung ertheilt, den Familien- Namen Cöster wieder führen zu dürfen.

Hanau am 18. Dezember 1881.

Der Landrath

Die Wohnung des Bezirksfeldwebels Schröter befindet sich jetzt Steinheimerstr. 40 bei Herrn Ehmann.

Hanau am 22. Dezember 1881.

Der Landrath

Gefunden: Ein schwarzer Muff. Eine Milchkanne. Ein großes schwarzes Umhängetuch.

Verloren: Ein schwarzes Eiswolltuch.

Entlaufen: Ein Rauhpinscher.

Hanau am 22. Dezember 18^1.

Aus Königl. Landrathsamt.

Tagesschau.

— Berlin, 21. Dez. Se. Maj der Kaiser besuchte nach der „Köln. Ztg." heute Vormittag mehrere Geschäftslokale und machte Ein­käufe daselbst. Um 5 Uhr findet bei den Majestäten ein Diner statt, zu welchem Prinz August von Württemberg, Minister Maybach, mehrere Generäle und andere hohe Beamte geladen sind.

— Ber lin, 21. Dezbr. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm im Laufe des gestrigen Vormittags militärische Meldungen entgegen und ertheilte dem Regierungs- Vizepräsidenten von Sommerfeld sowie dem Königlichen Gesandten in Darmstadt, v. Alvens- leben, und dem Kammerjunker von Rheden-Rheden Audienz

— Berlin, 21. Dezbr. Unter der Anklage der Beleidigung des Fürsten Bismarck standen gestern vor der Strafkammer der Reichslags- abgeordnete und Redakteur der „Tribüne" Dr. Alexander Meyer und der Redakteur des „Berl. Tageblatts" Dr. Arthur Willibald Levy- sohn. Die Ursache der Anklage war folgende: Der Reichskanzler hatte am 24. Juli 1881 in Kissingen einen am 23. Juli in Hamburg zur Post gegebenen Drohbrief erhalten, in welchem der Fürst mit dem Tode bedroht wurde. Dem Schreiben hatten mehrere Zeitungsabschnitte aus fortschrittlichen Blätter beigelegen. Die „Nordd. A. Ztg.", welche die­sen Brief veröffentlichte, bemerkte dazu, die Beilagen des qu. Briefes ließen erkennen, daß dessen Entstehung auf die Lektüre fortschrittlicher Blätter zurückzuführen sei. Um diesem Vorwurf zu begegnen, haben die unter Anklage gestellten Blätter die Beschuldigung erhoben, daß der Brief gefälscht sei und Fürst Bismarck selbst die Fälschung veranlaßt habe, um seine Reformpläne zu fördern. Dr. Meyer und der Vertheidiger Levysohns erklärten, sie haben durch die Artikel lediglich die Angriffe der „N. A. Z." zurückweisen wollen. Eine Beleidigung gegen den Fürsten Bismarck habe ihnen fern gelegen. Staatsanwalt Höppner ant­wortete: Die inkriminirten Artikel werfen dem Fürsten Bismarck vor, daß auf seine Veranlassung ein gefälschter Drohbrief veröffentlicht wor­den ist. Die Artikel leisten an Gehässigkeit das Menschenmöglichste: Gewisse Zeitungen — ich meine damit nicht die der Angeklagten — be­sitzen seit einiger Zeit das System, den Fürsten Reichskanzler mit Koth zu bewerfen, denselben zu verleumden und ihn in der Achtung des Vol­kes herabzusetzen. Wenn ein derartiges Verfahren gegen den Mann ge= fchieht, auf den ein sehr großer Theil des Volkes, und wahrlich nicht der schlechteste, mit Bewunderung und Verehrung sieht, ich meine, wenn ein solches Verfahren gegen einen Mann, wie den Fürsten Reichskanzler, den höchsten Beamten im Staate, beobachtet wird, dann ist eine gewisse Abschreckungstheorie am Platze. Als zur Zeit des Kullmann-Attentats eine bayerische Zeitung dem Gedanken Raum gab, der Reichskanzler könne das Attentat selbst in Scene gesetzt haben, wurde die Zeitung zu 9 Monaten Gefängniß verurtheilt. Der bayerische Gerichtshof nahm an, daß dies die größte Beleidigung sei, die dem Fürsten Bismarck gemacht werden könne. Ich theile diese Auffassung vollkommen und beantrage gegen Dr. Meyer eine Gefängnißstrafe von 3 Monaten und gegen Dr.