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Nr. 296.
hanmier NMer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Mittwoch den 21. Dezember
1881.
Amtliches.
Vorschriften über die Prüfung der im kommunalständischen Rerbaude des Regierungsbezirks Kassel anzustellende» Wegebau- Äuffeher.
§ . 1. Wer als ständischer Wegebau-Aufseher angestellt werden will, hat sich einer Prüfung zu unterwerfen, nachdem er eine ausreichende technische Vorbildung dargelegt und nachgewiesen hat, daß er das 40ste Lebensjahr noch nicht überschritten, körperlich und geistig gesund und von unbescholtenem Rufe ist.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist unter Beifügung der hiernach erforderlichen Zeugnisse, sowie eines selbst verfaßten Lebenslaufes an den Laudes-Direktor zu richten.
§ . 2. Prüfungs-Commisfion und Ort der Prüfung. — Die Prüfung der von dem LandeS-Direktor zugelassenen Wegebau- Aufseher-Candidaten erfolgt im technischen Büreau des Landes-Direkto- riums zu Kassel durch die aus zwei ständischen Baumeistern bestehende Prüsungs-Commission, welcher bie Aufträge zur Vornahme der Prüfung von dem Landes-Direktor ertheilt werden Der Letztere bestimmt die Zusammensetzung der Commission, sowie den Vorsitzenden derselben.
§ . 3. Termin der Prüfung. — Demjenigen Candidaten, welchen der Lsndes-Direktor zur Prüfung zugelasfen hat, wird wenigstens 8 Tage vor dem vom Vorsitzenden der Prüsungs Commission zu bestimmenden Termine eine amtliche Mittheilung gemacht, in Gemäßheit deren er sich zu der bestimmten Zeit im technischen Büreau des Landes-Direk- toriums (cfr. §. 2) einzufinden hat. Ist der Candidat durch plötzlich eingetretene Krankheit oder sonstige zwingende Gründe am Erscheinen verhindert, so hat er dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor dem Termin in glaubhaft bescheinigter Form anzuzeigen. Unterläßt er dies, oder werden die vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht für stichhaltig erachtet, so hat der Candidat zu gewärtigen, daß er für immer aus der Liste der Wegebau- Aufseher-Candidaten gestrichen wird.
Zu einem Prüfungstermin können mehrere, jedoch nicht über sechs Candidaten vorgeladen werden.
§ . 4. Gang der Prüfung. — Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.
A. Die schriftliche Prüfung' findet unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungs-Commifsion oder eines hiermit speciell beauftragten Beamten statt.
Durch dieselbe soll ermittelt werden, ob der Candidat die Fähigkeit hat:
1) ein Projekt zu einem kleinen Bauwerk (Plattendurchlaß, gewölbter Durchlaß, kleine hölzerne oder eiserne Brücken rc.) nach gegebenem Programm anzufertigen;
2) dienstliche Gegenstände klar und in angemessener Form schriftlich darzustellen. Zu diesem Behuf hat der Candidat einige zur Beurtheilung der allgemeinen Vorbildung geeignete schriftliche Arbeiten (Dienst- und Erläuterungsberichte, Kostenanschläge:c.) anzufertigen.
B. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf nachstehende Fächer:
1) Arithemik.
Die vier Species mit ganzen und gebrochenen Zahlen, De- cimalrechnung, Verwandlung der Brüche, Rechnen mit Maß-, Mü»z- und Gewichtssorten, Potenziren, Ausziehen von Quadratwurzeln, Bedeutung und Berechnung von Klammern, Proportionen, Regula de tri.
2) G eometrie und Stereometrie.
Gerade Linien, Curven, Winkel, ebene Figuren und deren Eigenschaften, Benennung und Berechnung einzelner Theile und der ganzen Fläche geradliniger Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile. (Ohne Anwendung von Winkelfunktionen.)
Die. gewöhnlichsten der von ebenen und krummen Flächen eingeschloffenen Körper, Berechnung der Inhalte und Mantel- bezw. Oberflächen von Prismen, Cylinder, Pyramiden, Kegel und Kugel, sowie deren Anwendung auf Massenberechnungen von Erdkörpern, Böschungsarbeiten, Fundamentaushub und Mauer werkskörpern, einschließlich der Gewölbe und Gewölbeflächen (cfr. A. 1). |
3) Fel dmessen und Nivelliren.
Kenntniß und Handhabung der einfachen Meß- und Nivellir- Jnstrumente bis einschließlich des Nivellir-Instruments mit Libelle und Fernrohr.
Abstecken von graden Linien und rechten Winkeln, Statio- nirunq, Aufnahme von Querprofilen und Längen-Nivellements, sowie Aufnahme und Aufträgen kleinerer Situationspläne. Verschiedene Methoden der Profilaufnahmen, Führung des Nivellements-Journals, Ausrechnen und Auftragen des Nivellements.
Auf Verlangen der Prüsungs-Commission hat der Candidat eine bezügliche praktische Aufgabe zu lösen.
4) Bau und Unterhaltung der Straßen.
Steigerungs-Verhältnisse und Curven der Straßen. Quer- profile. Ausführung der Erd- und Böschungsarbeiten, Regulirung des Planums, Herstellung der Steinbahn, Pflasterungen, Baumpflanzungen, sowie Behandlung und Pflege derselben, Unterhaltung bestehender Straßen.
5) Baukonstruktion, G e r äth e rc.
Baugrund. Verschiedene Fundirungen und deren Anwendung. Construktion von kleinen Bauwerken mit Details der Mauer- und Zimmerverbände. Rüstungen und Absteisungen.
Kenntniß der bei dem Bau und der Unterhaltung der Straßen, Brücken rc. gebräuchlichsten Geräthe, Werkzeuge und einfachen Hülfsmaschinen. Gerüche zum Lösen und Transport der verschiedenen Bodenarten, zu Bodenuntersuchungen, zur Bearbeitung der Baumaterialien und Wasserbewältigung. Rammzeuge, Pumpen, Hebezeuge, Walzen, Kratzen, Harfen rc.
6) Baumaterialien künde.
Kenntniß der gewöhnlichen zu Straßen- und Brückenbauten verwendeten natürlichen und künstlichen Baumaterialien und der Mörtelbereitung. Handwerksmäßige Beurtheilung der Brauchbarkeit der Materialien und Behandlung derselben vor und bei ihrer Verwendung. Verbrauchsmengen der einzelnen Materialien für bestimmte Arbeitsausführungen.
7) Bauleitung, Geschäftsführung, Anschläge rc.
Funktionen des Aufsehers bei Aussührung der verschiedenen Neubau- und Unterhaltungsarbeiten; Arbeitsdisposition, Fertigkeit in der Correspondenz und Führung der Listen zur Controle der Arbeiter, der auf die Bauausführung bezüglichen Notizen, der Journale und Materialienbücher, der Aufstellung von Rapporten und Rechnungen. Abnahme und Controle der Arbeiten und Lieferungen. Dienstliche Berichte, sowie Einrichtung und Aufstellung von Massenberechnungen und Kostenanschlägen.
§■ 5. Dauer der Prüfung. — Der Candidat erhält immer nur eine der für ihn bestimmten Aufgaben und erst nach Ablauf der für die Lösung derselben von dem Vorsitzenden der Prüsungs-Commission bestimmten angemessenen Frist, auch wenn innerhalb derselben die betreffende Aufgabe gar nicht oder doch nicht vollständig gelöst sein sollte, eine weitere Ausgabe.
Die gesammte Prüfung soll in der Regel 3 Tage dauern und darf in keinem Falle sich über 4 Tage ausdehnen.
§. 6. Urtheil über den Ausfall der Prüfung und Wiederholung der Prüfung. — Das zum Bestehen der Prüfung erforderliche Minimum von Kenntnissen in den im §. 4 unter A. und B. aufgeführten Gegenständen wird mit „genügend", das Maximum mit „gut" bezeichnet.
Nachdem in jedem der im §. 4 erwähnten Gegenstände in vorgedachter Abstufung die einzelnen Prädikate ertheilt sind, beschließt die Prüfungs-Commission nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob der Candidat die Prüfung bestanden hat oder nicht, bestimmt im ersteren Falle das allgemeine Prädikat, im letzteren Falle aber hat sie ein Urtheil darüber abzugeben, ob für den Candidaten, welcher die Prüfung nicht bestanden hat, bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb der längsten Frist von 6 Monaten Aussicht auf einen günstigeren und ausreichenden Erfolg vorhanden ist, oder nicht.
Es ist eine einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet, deren