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Minier Meiaer

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinziell-Correspondenz.

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Die 2fpalt Bette 20 Psg.

DieSspaltigeZeil» SO Psg.

Nr. 290.

Amtliches.

Nach den Handelsverträgen zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn, beziehungsweise der Schweiz vom 23. Mai d. J. (Reichsgesetz- blatt von 1881 Seiten 123 und 155) und insbesondere nach den Ver­abredungen in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit Oesterreich- Ungarn zu Art. 19, 2., bezw. in dem Schlußprvtvkolle zu dem Vertrage mit der Schweiz zu IX zu Art. 10 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seiten 149 und 168) tritt insofern eine wesentliche Aenderung der bisherigen Bestimmungen für Geschäftsreisende ein, als dem Inhaber einer Gewerbe- legitimations karte nur noch bis zum Schlüsse des Jahres 1881 die Befugniß zusteht, aufgekaufte Waaren Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich zu führen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.

Auf diese Aenderung werden die betheiligten Geschäststreibenden hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht, um sich bei ihrem Verkehr in O estereich - Ung arn und der Schweiz beziehungsweise in Luxemburg vor den nachtheiligen Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen zu bewahren.

Gegen die den genannten Ländern angehörigen Inhaber Don’ Ge- werbellgitimations karten, welche etwa vom 1. Januar 1882 ab bei ihrem Verkehr im Jnlande aufgekauste Waaren mitnehmen sollten, wird auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Ges. S. S. 247), eingeschritten werden, da sie die Befugniß zum Aufkaufen von Waaren oder zum Suchen von Waarenbestellungen unter Mit­nahme aufgekaufter Waaren vom 1. Januar 1882 ab nur durch Ertheilung eincs Legitimations- bezw. Gewerbescheines erlangen und sich bei dieser Art des Geschäftsbetriebs auf die durch die Gewerbe- legitimations karte ihnen gewährten Befugnisse nicht berufen können.

Kassel, den 20. Oktober 1881.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

Die neuen Zinsscheine zu den Partial-Obligationen des 4°/oigen vormals Nasf. Staatsanlehens vom 26. Oktober 1853 Reihe III Nr. 1 bis 8 und Zinsschein-Anweisungen werden vom 1. Dezember l. I. ab bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a/M. ausgereicht werden.

Diese Zinsscherne können auch durch die Königlichen Regierungs­Hauptkassen und die Bezirks-Hauptlasten in Hannover, Lüneburg und Osnabrück bezogen werden.

Wer die Zinsscheine durch eine dieser Kassen beziehen will, hat derselben die alten Zinsscheiw Anweisungen mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen.

Das eine Verzeichniß wird, mit einer EmpfangS-Bescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Ausreichung der neuen Zins- scheine wieder abzuliefern.

Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den genannten Kasten unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die alten Zinsschein- Anweisungen abhanden gekommen sind, in welchem Falle die betreffenden Schuldverschreibungen an das Königliche Regierungs-Präsidium in Wiesbaden mittelst besonderer Eingabe einzureichen sind. Die entstande­nen Portokosten haben die Empfänger der neuen Zinsscheine zu ersetzen.

Wiesbaden den 24. Oktober 1881.

Der Regierungs-Präsident v. Wurmb.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 und §. 6 pos. c. der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen werden nach Berathung mit dem Stadtvorstand für die Abhaltung des Weihnachtsmarktes dahier nachstehende Bestimmungen getroffen:

Art. 1. Der Weihnachtsmarkt findet an den Tagen des 19. bis einschließlich 24. Dezember auf dem Neustädter Marktplatze statt.

Mit dem Aufschlagen der Verkaufsbuden darf Tags vorher ange­

Mittwoch den 14. Dezember

1881.

MWMWWL

fangen, noch am Abend des 24. Dezember müssen dieselben aber wieder entfernt werden.

Art. 2. Das Feilhalten auf diesem Weihnachtsmarkt ist obser- vanzgemäß nur hiesigen Einwohnern gestattet und beschränkt auf s. g. Weihnachtsartikel: Kinderspielwaaren, Christbäume, Christgärten, Leb- küchler- und Conditorwaaren.

Art. 3. Im Uebrigen ist jeder Feilhaltende den marktpolizeilichen Anordnungen unterworfen und werden Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung mit Geldbuße bis zu 9 Mark eventuell mit Haft geahndet.

Hanau am 3. Dezember 18-11.

Der Landrath

Sch r ö tt er.

Der hierunter signalisirte Musketier Arnold der 8. Comp. 1. Hess. Jnf.-Regts. Nr. 81 (Frankfurt a. M.), welcher am 23. Oktober d. J. bis Abends 11 Uhr nach Rothenbergen, Kreis Gelnhausen, beur­laubt war, ist bis jetzt noch nicht wieder zurückgekehrt, weshalb der Ver­dacht d r Fahnenflucht begründet erscheint.

Um Fahndung, Verhaftung und Ablieferung des rc. Arnold an die nächste Militairvehörde wird ersucht.

Hanau am 10. Dezember 1881.

Der Landrath

Schrötter.

Signalement:

Vor- und Zunamen: Johann Friedrich Arnold; Geburtsort: Altenhaßlau; Kreis: Gelnhausen; Regierungs-Bezirk: Kassel; Geboren den 7. November 1857; Religion: evangelisch; Gewerbe: Schuhmacher;

Größe: 1 m 58 cm; Haare: blond; Stirn: niedrig; Augen: grau; Nase und Mund: gewöhnlich; Zähne: vollständig; Bart: Schnurrbart; Kinn: rund; Gesichtsfarbe: gesund ; Gesichtsbildung: rund, starken Kopf; Statur: untersetzt ^Spräche: deutsch; besondere Kennzeichen: hat starke Augenbraunen.

Bekleidet war deselbe mit 1 Extramütze; 1 Waffenrock III. Gar­nitur ; 1 Tuchhose, eigene; 1 Halsbinde, eigene; 1 Hemd II. Garnitur, gestempelt 1. H. I. R. 81. 8. C.; 1 Leibriemen mit Schloß II. Gar­nitur ; 1 Paar Stiefel, eigene; 1 Seitengewehr M. 71 Nr 87; 1 Troddel III. Garnitur.

Zugelauf en: Am 8. d. M. ein schwarz- und weißgefleckter Hühnerhund.

Verloren: Ein Mailändisches Loos, Serie 1334 Nr. 34; vor dessen Ankauf gewarnt wird; dem Wiederbringer eine Belohnung. Eine Laterenscheibe mit Griff und schwarzem Rand.

Hanau am 14. Dezember 1881.

Aus Königl. Landrathsamt.

Bekanntmachung.

Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichspostamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf- schrist der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht. in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches bet ganzen Flüche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweck­mäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen darf von der Verwendung von Formularen zu Post-Packetadressen für Packel- aufschriften nur ausnahmsweise bei Packeten geringeren Umfangs Ge­brauch gemacht werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben fein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Woh-