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Jährlich 9 M-rl. Halbj. 4 M. SO P. Vierteljährlich

2 Mari 25 Psg. Kür auswärtige

Abonnenten mit dem betreffen­den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

flnnaucr Ammer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

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Die ispaltige Barmondzeile * deren Raum

10 Pfg.

Die sspalt. Zeile 20 Pfg.

Die »fpaltig-Zeile so Pfs.

Freitag den 9. Dezember

Nr. 286.

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Amtliches.

Nach den Handelsverträgen zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn, beziehungsweise der Schweiz vom 23. Mai d. J. (Reichsgesetz­blatt von 1881 Seiten 123 und 155) und insbesondere nach den Ver­abredungen in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit Oesterreich- Ungarn zu Art. 19, 2., bczw. in dem Achlußprotvkolle zu dem Vertrage mit der Schweiz zu IX zu Art. 10 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seiten 149 und 168) tritt insofern eine wesentliche Aenderung der bisherigen Bestimmungen für Geschäftsreisende ein, als dem Inhaber einer Gewerbe- legitimationskarte nur noch bis zum Schlüsse des Jahres 1881 die Befugniß zustcht, aufgetaufte Waaren Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich zu führen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mit zunehmen, in Wegfall.

Auf diese Aenderung werden die betheiligten Geschäftstreibenden hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht, um sich bei ihrem Verkehr in Oestereich - Ung arn und der Schweiz beziehungsweise in Luxemburg vor den nachtheiligen Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen zu bewahren.

Gegen die den genannten Ländern angehörigen Inhaber von Ge- werbellgitimationskarten, welche etwa vom 1. Januar 1882 ab bei ihrem Verkehr im Jnlande aufgetaufte Waaren mitnehmen sollten, wird auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetze? vom 3. Juli 1876 (Ges. S. S. 247), eingeschritten werden, da sie die Befugniß zum Aufkäufen von Waaren oder zum Suchen von Waarenbestellungen unter Mit­nahme aufgekaufter Waaren vom 1. Januar 1882 ab nur durch Ertheilung eines Legitimations- bezw. Gewerbescheines erlangen und sich bei dieser Art des Geschäftsbetriebs auf die durch die Gcwerbe- legitimationskarte ihnen gewährten Befugnisse nicht berufen können.

Kassel, den 20. Oktober 1881.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

Der Tagelöhner Friedrich Happel, geboren den 12. Februar 1850 zu Dreihausen, Kreis Marburg, seither hier wohnhaft, hat sich im Monat September d. I. heimlich von hier entfernt und seine Familie, bestehend aus Frau und 2 unmündigen Kindern, im Hülflosen Zustande zurückgelassen.

Es wird ersucht, nach dem Verbleib des rc. Happel zu recher- chiren und im Ermittelungsfalle Nachricht hierher zu geben.

Hanau am 6. Dezember 1881.

Die Herrn Standesbeamten werden ersucht, die Standesbücher für das Jahr 1882 gegen Empfangschein hier abholen zu lassen.

Hanau am 8. Dezember 1881.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 4. Oktober er. in Nr. 235 des Hanauer Anzeigers veranlasse ich die Herrn Orts­vorstände der Landgemeinden und selbständigen GutSbezirke die nach dem neueren Formular ausgestellten Verzeichnisse des Pferde-, Esel-und Rindviehbestandes schon jetzt zur Feststellung anher einzureichen.

Hanau am 9. Dezember 1881.

Der Landrath

Bekanntmachung.

Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichspostamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum oa§ Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr znsammendrüngen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten zc. sind nicht zu benutzen. Dre Auf­schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers,

1881.

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welches der ganzen Fläche nach fest ausgeklebt werden muß. Am zweck­mäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier Dagegen darf von der Verwendung von Formularen zu Post-Packetadressen für Packet- aufschriften nur ausnahmsweise bei Packeten geringeren Umfangs Ge­brauch gemacht werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Vegleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Woh­nung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. f. w., damit im Falle des Verlustes der Vegleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist thunlichst die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (N., W., 8., 0. u. f. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs-Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pfg. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pfg. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 9. Dezember 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. In Vertretung:

B u d d e.

Rundschau.

R. F. (Deutsche? Reich.) Die Bemerkungen, welche unser Kaiser am vergangenen Sonntage beim Empfange des Reichstags-Prä- sidiums an dasselbe richtete, verdienen in den weitesten Kreisen bekannt zu werden. Der Kaiser betonte hierbei die Harmonie, welche zwischen seinen persönlichen Auffassungen und der Botschaft an den Reichstag be­stehe, denn die in der Botschaft ausgesprochenen Grundsätze brächten seine innerste Herzmsmeinung zum Ausdruck. In der Verfolgung der dort gesteckten socialen Ziele liege die Aufgabe aller derjenigen, welche das monarchische Princip zu stützen gewillt seien. Man erfährt ferner, daß der Kaiser bei dem Mahle, welches sich an die Audienz anschloß, eine seltene Frische des Humors entfaltete und sich mit den zur Tafel be­fohlenen Gästen auf das angelegentlichste unterhielt.

Unser Kaiser ertheilte am Mittwoch Nachmittag dem aus Peters­burg in Berlin eingetroffenen österreichischen Minister des Auswärtigen, Grafen Kalnoly, eine Audienz.

Im Reichstage nehmen die Verhandlungen über die einzelnen Po­sitionen des Reichshaushaltsetats einen raschen und dabei ruhigen Ver­lauf und beanspruchten die letzten Sitzungen kein allgemeineres Interesse. Am Montage genehmigte der Reichstag den Etat der Marine, mit Aus­nahme der der Budget-Commission überwiesenen Positionen, ferner die Etats des Reichs-Schatzamtes und des Reichs-Eisenbahnamtes sowie den Stempelsteueretat. Am Dienstag erledigte das Haus fast debattelos die übrigen Positionen der Etats der Eisenbahnverwaltung und des Bank­wesens, genehmigte die der Budget-Commission überwiesenen Theile des Reichsheeres-Etats, die fortdauernden Ausgaben und die einmaligen Aus­gaben des odentlichen Heeresetats und nahm schließlich auch alle Posi­tionen des außerordentlichen Heeresetats an, Alles nach den Anträgen der Budget Commission. Am Mittwoch setzte der Reichstag die zweite Etatsberathung fort und genehmigte nach nur unerheblicher Debatte der Marine-Etat durchweg nach den Anträgen der Budget-Commission. Die Frage, ob der Reichstag im kommenden Frühjahr wieder zu einer Session zusammentreten werde, ist noch nicht ganz entschieden, doch gest bereits das Gerücht, daß der Reichstag am 19. oder 20. d. Mts. sein, Vorsession schließen werde, um dann erst im Herbst 1882 für den zwei­ten Theil der Session zusammenzutreten.

Die Mittheilung, daß dem Bundesrathe die so lange erwartet, Vorlage bezüglich des Baues eines monumentalen Reichstagsgebäudes zugegangen ist, hat auf allen Seiten des Reichstages lebhafte Zustim­mung gefunden. Die für den Erwerb des Grundstückes und für der Bau veranschlagte Summe beträgt zusammen 22 400 00k-M. Der zun Bau eines neuen Reichstagsgebäudes bewilligte Fonds beträgt im Gan­zen 24 000 000 M., welche Summe durch die Zinsen mittlerweile au1