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Nr. 285. Donnerstag den

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Amtliches.

Nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers sind demselben in neuerer Zeit zahlreiche Eingaben von Innungen und einzeln stehenden Handwerkern, sowie eine mit mehreren tausend Unterschriften aus allen Theilen Deutschlands versehene Petition von Angehörigen des Blech- und Metallarbeiter-Gewerbes zugegangen, in welchen lebhafte Klage über den von Tag zu Tag empfindlicher werdenden Schaden geführt wird, den die mit Weißblech-, Eisenblech- und Zinkblechwaaren aller Art hau- sirendenSlovaken" oderRastlbinder" den seßhaften Handwerkern und den Ladenbesitzern zufügen. Dabei haben die Beschwerdeführer hervor­gehoben, daß von den sogenannten slovaksichen Meistern sehr viele Kna­ben im schulpflichtigen Alter und noch nicht 21 Jahre alte Burschen zum Hausiren verwandt und trotz der entgegenstehenden Vorschriften Sei­tens der Ortspolizeibehörden unbehelligt gelassen würden.

Wir nehmen hieraus Anlaß, der Königlichen Regierung die strenge Handhabung der von dem Bundesrath auf Grund des §. 57 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umher­ziehen erlassenen, durch den Herrn Reichskanzler am 7. März 1877 (Centralblatt für das deutsche Reich Seite 142) (bei der Cirkular-Ver­fügung vom 1. Juni 1877 C. 1. 6806) bekannt gemachten Bestimmun­gen, sowie unserer Cirkular-Erlasse vom 24. Mai 1877 (Cirkular-Ver­fügung vom 1 Juni 1877, C. 1. 6806) und 23. Februar 1878 (Cir­kular-Verfügung vom 6. März 1878, C. I. 2939) in Erinnerung zu bringen. Insbesondere empfehlen wir folgende Punkte der genauesten Beachtung.

1) Vor Ertheilung des Legitimationsscheins zum Ge­werbebetrieb im Umherziihen an Slovaken und andere ausländische Hausirer ist in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen,

a) ob in dem Bezirk der ertheilenden Behörde ein Bedürfniß, anderen als den bereits zugelassenen Personen den Betrieb des fraglichen Gewerbes im Umherziehen zu gestatten, anzu- erkennen, und eine wie große Zahl von Begleitern ohne Ueber- schreitung dieses Bedürfnisses zuzulassen ist.

Ergibt die Prüfung, daß das Bedürfniß bereits gedeckt ist, so ist die Ausstellung bezw. Ausdehnung des Legitima­tionsscheines, sowie die Zulassung von Begleitern abzulehnen.

b) ob diejenigen Ausländer, welche den Legitimationsschein nach­suchen, sowie diejenigen Ausländer oder Inländer, welche an Begleiter eines ausländischen Hausirers zugelassen oder zu andern Zwecken mitgeführt werden sollen, ingleichen die aus­ländischen Begleiter eines inländischen Hausirers nach ihrer Persönlichkeit den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d. h. ob sie das 2 1 te Lebensjahr überschritten ha- ben, ob bei ihnen nicht einer der im §. 57 Nr. 1 bis 4 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Hirderungsgründe zutrifft, und ob sie nicht durch ihre Persönlichkeit zu sonstigen erheblichen Bedenken Anlaß geben. Solche Bedenken werden auch aus Belästigungen des Publikums, welche sich die Antragsteller oder deren Begleiter haben zu Schulden kommen lassen, zu entnehmen sein. Ebenso sind Personen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auszuschließen, welche in Vorjahren zu Ge­sellschaften sich vereinigt und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet haben, oder welche wegen Hausirgewerbe- Contraven- tion, insbesondere wegen Mitführung nicht zugelassener Be­gleiter bestraft worden sind.

c) der Legitimationsschein ist bis auf weiteres denjenigen aus­ländischen Drahtwaarenhändlern rc. zu versagen, welche im Vorjahr einen solchen nicht erhalten hatten oder nur als Be­gleiter eines legitimsten Hausirers zugelassen waren.

Personen, welche diesen Anforderungen (zu b und c) nicht entsprechen, darf der Legitimationsschein nicht ertheilt werden, ebenso wenig dürfen die unter b bezeichneten Personen als Begleiter zugelassen werden.

Wie die erforderliche Prüfung zu bewirken ist, bleibt dem Ermessen, der Königlichen Regierung überlassen. Je nach Ver­schiedenheit der Verhältnisse werden sich Rückfragen an die Unter-

8. Dezember 1881.

behörden, oder auch laufende Berichte der letzteren über die Füh­rung der einzelnen zugelassenen Slovaken und ihrer Begleiter nicht umgehen lassen.

2) In den Legitimationsschein sind neben dem genauen Signalement des Gewerbetreibenden und der näheren Bezeichnung des von dem­selben beabsichtigten Gewerbebetriebs (§. 60 G.-O.) auch die Na­men, die Personal-Beschreibungen und die Altersaugaben der zu­gelassenen Begleiter (Rescript vom 28. Mai 1878) aufzunehmen.

3) Ferner wolle die Königliche Regierung die Polizeibehörden und die Gensdarmen anweisen, auf den Gewerbebetrieb der Slovaken rc. ein besonders wachsames Auge zu haben und im Fall von Zu­widerhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften wegen Be­strafung und Ausweisung der Hausirenden Ausländerund ihrer Begleiter das Erforderliche zu veranlassen. In Betreff der Zigeunerbanden wird auf den Erlaß des Ministers des Innern vom 22. Oktober 1870 (Cirkular-Verfügung vom 3 November 1870 A. II. 13373) verwiesen.

Im Uebrigen ist Folgendes zu beachten:

a) Kein Ausländer darf das Hausirgewerbe betreiben, ohne im Besitz eines für seine Person, für das Kalenderjahr und für den Bezirk, in welchem er hausirt, gültigen Legitimations- scheins der zuständigen Behörde zu sein (§§. 58, 60, 149 G.-O.).

b) Jeder Hausirer muß während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbes den Legitimationsschein bei sich führen und auf Er­fordern der Ortspolizeibehörde vorzeigen (§§. 61, 149 Nr. 2 G.-O.).

c) Als Begleiter eines ausländischen Hausirers dürfen nur Per­sonen zugelassen werden, welche im Legitimationssche'n aus­drücklich aufgeführt sind. Dies gilt auch von den nicht zu gewerblichen" Zwecken, sondern lediglich aus wirthschaft- lichen Rücksichten mitgeführten Frauen und Kindern unter 14 Jahren. Denn die Bekanntmachung des Herrn Reichskanz­lers vom 7. März 1877 Nr. 4, 7. untersagt die Mitführung aller nicht ausdrücklich zugelassenen Personen, sowohl als (gewerbliche)Begleiter" im Sinne des §. 62 Absatz 2 Ge­werbe-Ordnung, wie auchzu anderen Zwecken".

d) So oft sich ein Anlaß dazu ergibt, ist genau zu prüfen, ob die Angaben des Legitimationsscheins über Namen und Sig­nalement, insbesondere auch über das Alter, für diejenigen Gewerbetreibenden und Begleiter zu treffen, welche sich zu ihrem Ausweise auf den Schein berufen, und ob nicht etwa der letztere von dem ursprünglichen Inhaber einem Andern überlassen ist (§. 149 Nr. 2 G.-O ), oder andere als die im Legitimationsschein genannten Personen als Begleiter auftre­ten (§. 149 Nr. 5 G -O.) oder eine im Signalement ent­haltene Altersangabe für eine Persönlichkeit in Anspruch ge­nommen wird, die augenscheinlich das entsprechende Lebens- Alter noch nicht erreicht hat.

e) Ergibt sich, daß ein nicht zugelassener Begleiter zum Gewerbe- betrieb verwendet wird, so ist nach §. 149 Nr. 5 Gewerbe- Ordnung sowohl derjenige, welcher den Begleiter unbefugt mit sich führt, wie auch derjenige, welcher dem Gewerbetrei­benden unbefugt als Begleiter dient, strafbar. Für die mit­geführten, nicht zur g weiblichen Aushülfe benutzten Frauen und Kinder fehlt es an einer Strafbestimmung. Es wird daher auf administrativem Wege die Entfernung dieser Be­gleiter herbeizuführen sein.

Sobald jedoch von der Ehefrau oder dem Kinde irgend welche direkt oder indirekt zu dem Gewerbebetrieb in Beziehung stehende Dienstleistung verrichtet wird, wohin nach der aus­drücklichen Vorschrift des §. 62 Gewerbe-Ordnung namentlich die Beförderung der Waaren" unddie Wartung des Ge­spanns" zu rechnen ist, findet die Strafbestimmung des §. 149 Nr. 5 a. a. O. Anwendung.

Bei strenger Handhabung dieser Bestimmungen wird